BFH Urt. v. 30.4.205 – XI R 15/22

Gerade im Arzt- und Apothekenbereich erfolgt die Abrechnung mit Kunden häufig über zentrale Zahlstellen. Umstritten ist, ob bei der Insolvenz einer solchen Zahlstelle eine Korrektur der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.
Praxis-Info!
Problemstellung
Eine Apotheke erbrachte umsatzsteuerpflichtige Lieferungen von Arznei- und Heilmitteln an gesetzliche Krankenkassen. Die Abrechnung übertrug die Apotheke an ein Rechenzentrum als Zahlstelle. Die Einziehung der Forderungen erfolgte im Namen des Rechenzentrums, aber für Rechnung der klagenden Apotheke. Nach Insolvenz des Rechenzentrums hatte die Apotheke Forderungen gegen das Rechenzentrum in Höhe von rund 20.000 € aus vereinnahmten, aber noch nicht weitergeleiteten Zahlungen der Krankenkassen.
Die klagende Apotheke begehrte daraufhin in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen aufgrund des Forderungsausfalls eine Korrektur der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage, was von Finanzamt und Finanzgericht abgelehnt wurde.
Lösung
Der BFH schließt sich in seinem Urteil der Auffassung von Finanzamt und erstinstanzlichem Finanzgericht an. Im Ausgangsfall bestimmt sich die Umsatzsteuer aus den Lieferungen und Leistungen der Apotheke gegenüber den Krankenkassen. Unstreitig haben die Krankenkassen die Forderungen durch Zahlung an die Zahlstelle beglichen. Auf Ebene der klagenden Apotheke sind die Forderungen somit erloschen. Die Umsätze wurden tatsächlich getätigt und tatsächlich vereinnahmt.
Da rechtlich bereits eine Vereinnahmung des Forderungsbetrags stattgefunden hat, kann die Apotheke im Nachgang keine Uneinbringlichkeit der Forderung geltend machen. Eine Korrektur der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage kommt somit nicht in Betracht.
Der insolvenzbedingte Zahlungsausfall, das heißt die Nichtweiterleitung der für die Apotheke vereinnahmten Zahlungen, betrifft das Rechtsverhältnis zwischen der Apotheke und dem Rechenzentrum. Es betrifft aber nicht das Rechtsverhältnis zwischen Apotheke und Krankenkasse, das der Umsatzsteuer zugrunde liegt. Dieser Sachverhalt ist gesondert zu betrachten und kann die Bemessungsgrundlage für die Lieferungen des Klägers an die Krankenkassen nicht berühren.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 8/2025
BC20250807