BMF 1.7.2025, III C 3 – S 7134/00025/002/012

Für steuerfreie Ausfuhrlieferungen ist ein Belegnachweis erforderlich. Nach § 9 und § 10 UStDV ist dieser Belegnachweis mit Ausgangsvermerk (AGV) zu führen, wenn die Ausfuhranmeldungen im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS abgegeben wurden. Liegt dem Unternehmer weder ein „Ausgangsvermerk“ noch ein „Alternativ-Ausgangsvermerk“ vor, kann er den Belegnachweis auch durch andere geeignete Belege führen.
Praxis-Info!
Grundlage des buchmäßigen Nachweises ist grundsätzlich der Beleg mit der Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung der Ausgangszollstelle.
Kann der Unternehmer den formellen Anforderungen des Ausfuhrnachweises nicht genügen, wird in folgenden Fällen ein Ausfuhrnachweis – ohne eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle – durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege anerkannt:
- Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich ist,
- Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der Stationierungstruppen,
- Sicherheits- bzw. Transitbereich eines deutschen Flughafens erworbenen Gegenständen im Reiseverkehr bis zu einem Netto-Verkaufspreis der Einzelware von 1.000 € sowie bei einem Netto-Verkaufspreis der Einzelware von über 1.000 €, wenn eine Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich ist, insbesondere wenn die Zollverwaltung nicht im jeweiligen Transit- bzw. Sicherheitsbereich, in dem sich das Verkaufsgeschäft des Unternehmers befindet, präsent ist.
Nachweise in ausländischer Sprache können grundsätzlich nur in Verbindung mit einer amtlich anerkannten Übersetzung anerkannt werden. Bei Einfuhrverzollungsbelegen aus dem Drittlandsgebiet in englischer Sprache kann im Einzelfall auf eine amtliche Übersetzung verzichtet werden. Zahlungsnachweise oder Rechnungen können grundsätzlich nicht als Nachweise anerkannt werden.
Als Ersatzbelege können insbesondere folgende Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden:
- Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,
- Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet stationierten Truppeneinheiten,
- Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen oder beglaubigte Abschriften davon,
- Transportbelege der Stationierungstruppen, z.B. Militärfrachtbriefe, und
Praxishinweis: Für Umsätze, die vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für die Nachweisführung auf die Unmöglichkeit bzw. die Nichtzumutbarkeit der Vorgaben in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d UStDV und § 17 Nr. 2 UStDV beruft und die Nachweise durch andere geeignete Belege zweifelsfrei erbracht hat. Als andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Ausfuhrnachweise kommen in Beförderungsfällen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UStDV) und Versendungsfällen (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV) insbesondere in Betracht: - ein handelsrechtlicher Frachtbrief,
- ein Konnossement oder
- eine Spediteurbescheinigung.
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[Anm. d. Red.]
BC 8/2025
BC20250806