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News & Beiträge

Steuerliches Investitionssofortprogramm: Gesetzentwurf

BC-Redaktion

Beschluss des Bundeskabinetts vom 4.6.2025

 

 

Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sollen Investitionsanreize geschaffen werden. Ein wichtiger Baustein ist dabei die zeitlich befristete Erhöhung der degressiven AfA auf 30%, die noch in diesem Jahr wirksam werden soll. Nachstehend werden die für das Rechnungswesen bedeutsamen (bilanz-)steuerlichen Vorhaben aufgeführt.

 


 

Praxis-Info!

 

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen Rechtsgrundlagen / Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens
Einkommensteuer

Firmenwagenbesteuerung für Elektro-/Brennstoffzellenfahrzeuge: Erhöhung des Deckels für den Bruttolistenpreis von 70.000 € auf 100.000 €
Zur Förderung nachhaltiger Mobilität und zur Steigerung der Nachfrage nach emissionsfreien Kraftfahrzeugen wird die Bruttolistenpreisgrenze um 30.000 € auf 100.000 € (vormals 70.000 €) angehoben.
Bei der Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen je gefahrenen Kilometer hat – reine Elektrofahrzeuge, inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge –, ist
– bei Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und
– bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen
anzusetzen.
Anwendungszeitpunkt: erstmals für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden (§ 52 Abs. 12 S. 5 EStG).

 

Praxishinweise:

  • Für Fahrzeuge ohne (!) Kohlendioxidemission (während der Fahrt) gilt die bereits erwähnte steuerliche Begünstigung: Bei der 1%-Methode sind für lohn- bzw. einkommensteuerliche Zwecke anstatt 1% des Bruttolistenpreises nur 0,25% des Bruttolistenpreises anzusetzen und bei der Fahrtenbuchmethode nur 25% der Anschaffungskosten. Bedingung: Das Kfz (ohne Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer) wurde nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG). Bruttolistenpreis ist der Listenpreis zzgl. Kosten für Sonderausstattung und inkl. Umsatzsteuer.
  • Die vormalige Ampelkoalition wollte bereits im Rahmen der sog. Wachstumsinitiative eine Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze um 25.000 € auf 95.000 € für Fahrzeuge, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden, einführen (Beschluss des Bundeskabinetts vom 5.7.2024). Zu einer Verabschiedung des Gesetzes ist es jedoch nicht mehr gekommen.
   
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes)

Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: 30% für das zweite Halbjahr 2025 sowie für die Jahre 2026 und 2027

Die degressive Abschreibung kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das 3-Fache der linearen Abschreibung – maximal 30% – betragen.
Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Sie kann bis zum Ende des Abschreibungszeitraums in Anspruch genommen werden. Die bisherige – und auch künftige (!) – Regelung in § 7 Abs. 2 EStG gilt für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile). Weiterhin zugelassen wird ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA (§ 7 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG).
Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) betrug zuletzt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt worden sind, 20% bzw. höchstens das 2-Fache der linearen AfA (§ 7 Abs. 2 S. 2 EStG, siehe Wachstumschancengesetz, BC 2024, 154, Heft 4). Für ab 2025 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durfte nach bisherigem Rechtsstand keine degressive AfA mehr angesetzt werden. Dies trifft nun nach der neuen Gesetzesregelung für das erste Halbjahr 2025 weiterhin zu (vom 1.1.2025 bis 30.6.2025).
Anwendungszeitpunkt: erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 (§ 52 Abs. 1 EStG).

 

 

Beispiel:

Geplante Anwendung der degressiven AfA ab dem zweiten Halbjahr 2025
Die B-GmbH plant einen Ausbau ihrer Produktionskapazitäten im Laufe des Jahres 2025. Hierzu zählt die Anschaffung einer neuen Maschine. Das Unternehmen hat das Gesetzgebungsverfahren der neuen Regierungskoalition verfolgt, um möglichst von der degressiven Abschreibung Gebrauch machen zu können.
Geplant ist, im Oktober 2025 die neue Maschine für 100.000 € anzuschaffen. Die Nutzungsdauer beträgt sieben Jahre.

 

Behandlung:
Sofern das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der degressiven AfA für Ausrüstungsgüter abgeschlossen wird, darf der Abschreibungssatz der degressiven AfA höchstens das 3-Fache der linearen AfA betragen und 30% nicht überschreiten.
Der Abschreibungssatz der linearen AfA beläuft sich auf 14,3% (bei einer Nutzungsdauer von sieben Jahren). Das 3-Fache der linearen AfA beträgt 42,9%. Die degressive AfA ist demnach durch die geplante gesetzliche Höchstgrenze auf 30% beschränkt. Zu beachten ist, dass die Maschine unterjährig gekauft wurde. Das heißt: Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die AfA zeitanteilig zu berechnen (pro rata temporis). Insofern erfolgt die Abschreibung für den Monat des Erwerbs bzw. der Fertigstellung (hier: Oktober 2025) und die folgenden Monate des Jahres (hier: November und Dezember 2025, insgesamt also drei Monate).

 

 

Hinweis:
In Zuge der sog. Wachstumsinitiative der vormaligen Ampelkoalition (Beschluss des Bundeskabinetts vom 5.7.2024) sollte die degressive AfA für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verlängert und zudem von 20% auf 25% erhöht werden, und zwar für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2029 angeschafft oder hergestellt worden sind. Das Gesetzgebungsverfahren wurde nicht abgeschlossen.

    
§ 7 Abs. 2 S. 1 und 2 EStG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes)

Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge
Für Elektrofahrzeuge (im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG), die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft worden sind, wird eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit folgenden fallenden Staffelsätzen eingeführt:

  • 75% im Jahr der Anschaffung,
  • 10% im ersten darauf folgenden Jahr,
  • 5% im zweiten darauf folgenden Jahr,
  • 5% im dritten darauf folgenden Jahr,
  • 3% im vierten darauf folgenden Jahr und
  • 2% im fünften darauf folgenden Jahr.

Ausgegangen wird damit von einem Abschreibungszeitraum von insgesamt sechs Jahren. Anwendungszeitpunkt: erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 (§ 52 Abs. 1 EStG).

 

 

Praxishinweise:

  • Die Regelung umfasst ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge.
  • Neben Personenkraftwagen darf die arithmetisch-degressive Abschreibung insbesondere auch auf Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse angewendet werden.
  • Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen ist nicht zulässig. Ebenfalls wird ein Wechsel von der arithmetisch-degressiven AfA zur linearen AfA nicht zugelassen.
  • Eine zeitanteilige Berechnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (pro rata temporis = Abschreibung für den Monat des Erwerbs bzw. der Fertigstellung und die folgenden Monate des Jahres) ist nicht erforderlich (keine Anwendung von § 7 Abs. 1 S. 4 EStG).

  
§ 7 Abs. 2a EStG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes)
 

Stufenweise Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25% auf 25%
Um die steuerliche Belastung bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, OHG, KG etc.) zu senken, wurde bereits durch die Unternehmensteuerreform 2008 in § 34a EStG geregelt: Auf Antrag wird der nicht entnommene (= thesaurierte) Gewinn des Personenunternehmens bei diesem ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ) besteuert. Der Teil des Gewinns, der bereits unterjährig entnommen wurde, unterliegt der regulären Einkommensteuer (ESt) – in der Spitze also ab 2008 mit 45%. Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer des Unternehmers nach § 35 EStG bleibt dabei auch bei Anwendung des neuen Sondertarifs möglich.
Gemäß dem Gesetzgebungsvorhaben soll der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne ab 2028in drei Stufen abgesenkt werden:

  • Veranlagungszeiträume (VZ) bis 2027: derzeit 28,25%
  • VZ 2028/2029: 27%
  • VZ 2030/2031: 26% und
  • VZ 2032: 25%.

Durch die stufenweise Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes wird an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten.

 

 

Hinweis:
Bereits im Zuge des Wachstumschancengesetzes (Verkündung im Bundesgesetzblatt am 27.3.2024, BGBl. I 2024, Nr. 108) wurde der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht (§ 34a Abs. 2 EStG). Damit steht ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Hierdurch wird die steuerliche Belastung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen vermindert und die Eigenkapitalbildung dieser Unternehmen verbessert.

  
§ 34a Abs. 1 S. 1 EStG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes)
Körperschaftsteuer

Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 um jeweils einen Prozentpunkt von 15% auf 10%
Der Steuersatz bei der Körperschaftsteuer beträgt aktuell 15%. Gewinne auf Unternehmensebene werden mit diesem Steuersatz zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag sowie mit durchschnittlich 14% Gewerbesteuer (abhängig vom Hebesatz) belastet. Gemäß dem Gesetzgebungsvorhaben ergeben sich folgende Körperschaftsteuersätze für die kommenden Jahre:

  • VZ bis 2027: 15%
  • VZ 2028: 14%
  • VZ 2029: 13%
  • VZ 2030: 12%
  • VZ 2031: 11%
  • VZ 2032: 10%.
 
§ 23 Abs. 1 KStG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes)
Forschungszulage

Anhebung der Bemessungsgrundlage bei der Forschungszulage sowie Ausweitung der förderfähigen Aufwandsarten


 
Ausweitung der förderfähigen Aufwandsarten
Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ist bislang beschränkt …

  • auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigten Arbeitnehmern,
  • auf die Eigenleistung eines Einzelunternehmers in Höhe von 70 € je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche,
  • auf das anteilige (60% bzw. 70%) Entgelt für Auftragsforschung sowie
  • auf investive Aufwendungen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens im Rahmen der Forschungszulage; das sind Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – sofern sie ausschließlich für eigenbetriebliche begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verwendet werden und für deren Durchführung unerlässlich sind (z.B. Laborgeräte und Apparaturen zur Herstellung von Prototypen, siehe zuletzt Wachstumschancengesetz, Verkündung im Bundesgesetzblatt am 27.3.2024, BGBl. I 2024, Nr. 108).

Ausgeweitet werden soll nunmehr die Forschungszulage auf zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind.
Die Gemein- und sonstigen Betriebskosten werden ausschließlich in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 20% der förderfähigen Aufwendungen erfasst, die (nach den Absätzen 1, 2, 3, 3a und 4 des § 3 FZulG) im Wirtschaftsjahr entstanden sind. Ein individueller Ansatz von Kosten ist nicht möglich. Folge: Diese Kosten müssen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden (Minimierung des Verwaltungsaufwands).
Von der Gemeinkostenpauschale sind auch die entstandenen förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung umfasst.

 

 

Anhebung der Bemessungsgrundlage
Derzeit beläuft sich die Bemessungsgrundlage für die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen auf 10 Mio. €.
Für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen wird die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. € angehoben. Somit ergibt sich folgende Chronologie bei der Höhe der Bemessungsgrundlage:

  • für nach dem 1.1.2020 und vor dem 1.7.2020 entstandene förderfähige Aufwendungen: 2 Mio. €,
  • für nach dem 30.6.2020 und vor dem 28.3.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen: 4 Mio. €,
  • für nach dem 27.3.2024 und vor dem 1.1.2026 entstandene förderfähige Aufwendungen: 10 Mio. €,
  • für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen: 12 Mio. €.



Hinweis:
Die sog. Wachstumsinitiative der vormaligen Ampelkoalition (Beschluss des Bundeskabinetts vom 5.7.2024) wollte ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöhen. Die maximale Zulage hätte sich dadurch pro Jahr auf 3 Mio. € und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf 4,2 Mio. € erhöht. Zu einer Verabschiedung des Gesetzentwurfs ist es nicht mehr gekommen.

   
§ 3 Abs. 3b und Abs. 5 FZulG
Inkrafttreten am 1.1.2026
(Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes)

 

 

Ein bemerkenswerter Hinweis zum neuen Gesetz kommt von Professor Zwirner und WP/StB Vodermeier in den aktuellen Kleeberg-News:

„Es kann als positives Signal gewertet werden, dass von Seiten der Regierung ein entsprechendes Tempo vorgelegt wird, um das Gesetzesvorhaben schnell zum Abschluss bringen zu können. Hilfreich ist sicherlich auch, dass der Fokus auf eine kleine Zahl an Hilfsmaßnahmen gelegt wurde. Nicht selten kam es in der Vergangenheit nämlich vor, dass Gesetze eine Vielzahl an zum Teil themenübergreifenden Maßnahmen zum Gegenstand hatten, was dem zeitnahen Abschluss der Gesetzgebungsverfahren zuwiderlief.“

 

 

Ausblick auf das Gesetzgebungsverfahren:

  • 5.6.2025: Bundestag (1. Lesung)
  • 23.6.2025: Bundestag (Anhörung im Finanzausschuss)
  • 27.6.2025: Bundestag (2./3.Lesung – Gesetzesbeschluss) und
  • 11.7.2025 (oder nach der Sommerpause): Zustimmung des Bundesrats erforderlich.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 7/2025

BC20250708

 

 

 

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