FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 13.2.2025 – VI 3010 – S 2240 – 186

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich mit ertragsteuerlichen Hinweisen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG geäußert. Dabei werden verschiedene ertragsteuerliche Fragestellungen behandelt.
Praxis-Info!
Umfang einer Photovoltaikanlage und Umfang der Steuerbefreiung
Für die Frage, ob die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage insgesamt steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG sind, ist die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen maßgeblich, auf, an oder in denen sich die Photovoltaikanlage befindet (bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, vgl. ausführlicher Künkele/Mitrovic, BC 2025, 199 f., Heft 5). Eine Photovoltaikanlage kann nicht teilweise steuerbegünstigt sein. Dies gilt auch dann, wenn sich Teile dieser einen Anlage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden (z.B. einige Solarmodule auf der Gartenfläche). Es wird aber hinsichtlich der Steuerbefreiung nicht beanstandet, wenn sich Solarmodule mit einer installierten kW (peak)-Leistung von bis zu 10% der Gesamtleistung der Photovoltaikanlage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden.
Liebhabereiprüfung
Dem Sinn und Zweck einer Liebhabereiprüfung folgend ist zur Bewertung einer Privatentnahme der eigenverbrauchte Strom mit den Herstellungskosten anzusetzen. Diese werden über die prognostizierten Gesamtkosten der voraussichtlich erzeugten Gesamtstrommenge in 20 Jahren errechnet.
Berücksichtigung eines Betriebsausgabenüberhangs nach § 3c EStG
In Fällen, in denen ausschließlich nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie Einnahmen und Entnahmen erzielt werden, sind Betriebsausgabenüberhänge aufgrund der veranlagungszeitraumübergreifenden Betrachtung des § 3c Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage.
Besonderheiten bei zuvor gewerblich infizierten Mitunternehmerschaften
Eine gewerbliche Infizierung bei ansonsten vermögensverwaltenden oder freiberuflichen Personengesellschaften findet aufgrund des Betreibens einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage nicht mehr statt.
Mit dem Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 72 EStG (BMF 17.7.2023, BStBl. I, 1494, Rz. 23) wurde eine Vertrauensschutzregelung eingeführt, nach der von einer Besteuerung der stillen Reserven abgesehen wird, wenn bis zum 31.12.2023 die steuerliche Verstrickung des (ehemaligen) Betriebsvermögens (z.B. durch Erweiterung der Anlage über die in § 3 Nr. 72 EStG genannten Grenzen hinaus oder durch die Aufnahme einer anderen gewerblichen Tätigkeit) wiederhergestellt wird. Sofern eine gewerbliche Infektion vorlag, ist die Übergangsregelung aus dem oben genannten Anwendungsschreiben bereits bei der Feststellung für 2022 zu überprüfen.
Wenn bis zum 31.12.2023 keine gewerbliche Infizierung begründet wurde, liegt zum 1.1.2022 eine Betriebsaufgabe vor. Sämtliche Wirtschaftsgüter (mit Ausnahme der PV-Anlage) sind dann zu entnehmen, und die darauf entfallenden stillen Reserven sind der Besteuerung zu unterwerfen. Liegt weiterhin eine gewerbliche Infizierung vor, ist das gesamte Ergebnis als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzustellen.
WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 6/2025
BC20250611