Gegenstand möglicher geplanter Änderungen / Neuerungen | Infrage kommende Rechtsgrundlagen |
Einkommensteuer |
Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen Überstundenzuschläge, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen umgehend (!) steuerfrei gestellt werden. Als Referenzpunkt soll für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten von 40 Stunden gelten. Da Überstunden regulären Arbeitslohn darstellen, werden diese bislang der Lohnbesteuerung unterworfen. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bilden eine Ausnahme; sie sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 3b Abs. 1 und 3 EStG). [S. 18 und 46 des Koalitionsvertrags] | § 3b Abs. 4 EStG [?] |
Degressive AfA auf Ausrüstungsinvestitionen: 30% für die Jahre 2025, 2026, 2027 Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) betrug zuletzt für im Zeitraum vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter 20% bzw. höchstens das 2-Fache der linearen AfA (§ 7 Abs. 2 S. 2 EStG, siehe Wachstumschancengesetz, BC 2024, 154, Heft 4). Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Sie kann bis zum Ende des Abschreibungszeitraums in Anspruch genommen werden. Für ab 2025 darf nach derzeitigem Rechtsstand keine degressive AfA mehr angesetzt werden. Dies will nun die künftige Regierungskoalition ändern. Zu den Ausrüstungsinvestitionen dürften insbesondere (Produktions-)Maschinen, Fahrzeuge und Betriebsvorrichtungen zählen. Die bisherige Regelung in § 7 Abs. 2 EStG gilt für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile). Unklar ist, ob z.B. auch gebrauchte Ausrüstungsinvestitionen unter die geplante degressive Abschreibungsregelung fallen werden. Ebenfalls ist noch offen, wie die Regelung im Detail ausfallen wird, z.B. ob es für die degressive AfA eine Begrenzung geben wird, z.B. „Anhebung des AfA-Satzes auf höchstens das 3-Fache der linearen Abschreibung – maximal 30%“. Nicht ganz sicher ist auch, ob ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA zugelassen wird. Beispiel: geplante Anwendung der degressiven AfA ab 2025: Die B-GmbH plant einen Ausbau ihrer Produktionskapazitäten im Laufe des Jahres 2025. Hierzu zählt die Anschaffung einer neuen Maschine. Das Unternehmen verfolgt das Gesetzgebungsverfahren der neuen Regierungskoalition, um möglichst von der degressiven Abschreibung Gebrauch machen zu können. Geplant ist, im Oktober 2025 die neue Maschine für 100.000 € anzuschaffen. Die Nutzungsdauer beträgt sieben Jahre. Behandlung: Sofern bis zum Oktober 2025 das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der degressiven AfA für Ausrüstungsgüter abgeschlossen ist, darf der Abschreibungssatz der degressiven AfA höchstens das (angenommene) 3-Fache der linearen AfA betragen und 30% nicht überschreiten (§ 7 Abs. 2 S. 3 [?] EStG-neu). Der Abschreibungssatz der linearen AfA beläuft sich auf 14,3% (bei einer Nutzungsdauer von sieben Jahren). Das 3-Fache der linearen AfA beträgt 42,9%. Die degressive AfA ist demnach durch die geplante gesetzliche Höchstgrenze auf 30% beschränkt. Zu beachten ist, dass die Maschine unterjährig gekauft wurde. Das heißt: Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die AfA zeitanteilig zu berechnen (pro rata temporis = Abschreibung für den Monat des Erwerbs bzw. der Fertigstellung und die folgenden Monate des Jahres). Hinweis: In Zuge der sog. Wachstumsinitiative der vormaligen Ampelkoalition (Beschluss des Bundeskabinetts vom 5.7.2024) sollte die degressive AfA für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verlängert und zudem von 20% auf 25% erhöht werden, und zwar für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2029 angeschafft oder hergestellt worden sind. Das Gesetzgebungsverfahren wurde nicht abgeschlossen. [S. 45 des Koalitionsvertrags]
| § 7 Abs. 2 S. 3 [?] EStG |
Firmenwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge: Erhöhung des Deckels für den Bruttolistenpreis von 70.000 € auf 100.000 € Die Bruttolistenpreisgrenze soll um 30.000 € auf 100.000 € (vormals 70.000 €) angehoben werden. Praxishinweise:
- Die vormalige Ampelkoalition wollte bereits im Rahmen der sog. Wachstumsinitiative eine Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze um 25.000 € auf 95.000 € für Fahrzeuge, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden, einführen (Beschluss des Bundeskabinetts vom 5.7.2024). Zu einer Verabschiedung des Gesetzes ist es jedoch nicht mehr gekommen.
- Für rein elektrische Fahrzeuge gilt eine steuerliche Begünstigung dergestalt, dass für lohn- bzw. einkommensteuerliche Zwecke bei der 1%-Methode anstatt 1% des Bruttolistenpreises nur 0,25% des Bruttolistenpreises anzusetzen sind und bei der Fahrtenbuchmethode nur 25% der Anschaffungskosten. Bruttolistenpreis ist der Listenpreis zzgl. Kosten für Sonderausstattung und inkl. Umsatzsteuer (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nrn. 3 bis 5 EStG).
- Gefördert werden sollen auch Fahrzeuge mit Plug-In-Hybrid-Technologie (PHEVs) und Elektrofahrzeuge mit Range-210 Extender (EREV). EREV steht für „Extended Range Electric Vehicle“ (deutsch: Elektrofahrzeug mit verlängerter Reichweite). Bei einem EREV handelt es sich um ein Elektroauto mit Batterie. Zusätzlich ist jedoch ein kleiner Verbrennungsmotor – meist im Heck – gepaart mit einem Generator installiert. Mit der erzeugten Energie wird die Batterie nachgeladen. Man spricht hierbei von einem seriellen Hybrid. Dadurch werden Reichweiten von über 1.000 km erzielt. Im Unterschied zu anderen Hybridvarianten (parallel und leistungsverzweigt) hat der Verbrennungsmotor keine physische Verbindung zu einer der beiden Achsen; er treibt das Fahrzeug nicht an.
Angestrebt wird eine entsprechende Regulierung auf europäischer Ebene. Wie die Förderung im Einzelnen aussehen soll, wird sich noch zeigen.
[S. 7 des Koalitionsvertrags]
| § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG |
E-Mobilität: Einführung einer Sonderabschreibung Eingeführt werden soll eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge. Offen bleibt, ob darunter neben neu zugelassenen vollelektrischen Fahrzeugen auch vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge (z.B. solche, die vollständig mit E-Fuels angetrieben werden) fallen werden. Ebenfalls müsste geklärt werden, ob die Sonderabschreibung nur für Neuzulassungen und ab wann diese gilt. Praxishinweise:
- Nicht konkretisiert ist die Höhe der gewährten Sonderabschreibung (z.B. in Höhe von 50% der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 EStG, vgl. § 7c Abs. 1 EStG bei Elektronutzfahrzeugen und elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern).
- Die Einführung einer Sonderabschreibung hatte bereits die vormalige Ampelkoalition im Rahmen der sog. Wachstumsinitiative angestrebt (Beschluss des Bundeskabinetts vom 5.7.2024), und zwar von Juli 2024 bis Dezember 2028. Die Fahrzeuge hätten über einen Zeitraum von sechs Jahren – beginnend mit einem Satz von 40% – abgeschrieben werden können. In den Folgejahren wäre die Abschreibung jeweils mit 24%, 14%, 9%, 7% und 6% angesetzt worden. Das Gesetzgebungsverfahren wurde nicht abgeschlossen.
[S. 7 des Koalitionsvertrags]
| § 7g Abs. 5 EStG oder § 7c EStG |
Entfernungspauschale: Erhöhung zum 1.1.2026 auf 38 Cent – dauerhaft ab dem ersten Kilometer Bislang gilt für die Entfernungspauschale von 0,35 € bzw. 0,38 € der Höchstbetrag von 4.500 €. Betroffen hiervon sind: - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
- Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Für Entfernungen bis 20 km wird in vergleichbaren Fällen die Entfernungspauschale von 0,30 € gewährt. Für Entfernungen ab 21 km wird eine erhöhte Entfernungspauschale angesetzt, und zwar - für den Zeitraum vom 1.1.2021bis 31.12.2023: 0,35 € und
- für den Zeitraum vom 1.1.2024bis 31.12.2026: 0,38 €.
Nach dem Willen der kommenden Regierungskoalition soll die Entfernungspauschale vereinheitlicht und damit vereinfacht werden. Hinweise: Die ursprüngliche Festlegung der 20-Kilometer-Grenze rührt u.a. daher, dass z.B. mittels eines Fahrrads oder E-Bikes innerhalb von einer Stunde nicht mehr als 20 Entfernungskilometer zurückgelegt werden können. Die Pendlerpauschale gilt bislang unabhängig vom Verkehrsmittel. Bahnfahrer oder Mitglieder von Fahrgemeinschaften profitieren genauso wie Fernpendler mit dem Auto. [S. 46 des Koalitionsvertrags]
| § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 4 und 5 EStG |
Vom Arbeitgeber gezahlte Prämie für die Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten: Steuerliche Begünstigung Prämien aller Art, die einem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen, sind – unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung – regelmäßig steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Die Regierungskoalition will in Bezug auf Prämien für die Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten eine Ausnahme machen und diese steuerlich begünstigen. Ab wann und in welcher Höhe obliegt dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren. Unklar bleibt, ob auch analog eine sozialversicherungsrechtliche Begünstigung hiermit einhergehen wird. [S. 46 des Koalitionsvertrags] | § 19 EStG/§ 14 SGB IV |
Thesaurierungsbegünstigung: geplante Verbesserungen Um die steuerliche Belastung bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, OHG, KG etc.) zu senken, wurde bereits durch die Unternehmensteuerreform 2008 in § 34a EStG geregelt: Auf Antrag wird der nicht entnommene (= thesaurierte) Gewinn des Personenunternehmens bei diesem ganz oder teilweise mit einem Satz von 28,25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ) besteuert. Der Teil des Gewinns, der bereits unterjährig entnommen wurde, unterliegt der regulären Einkommensteuer (ESt) – in der Spitze also ab 2008 mit 45%. Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer des Unternehmers nach § 35 EStG bleibt dabei auch bei Anwendung des neuen Sondertarifs möglich. Hinweis: Bereits im Zuge des Wachstumschancengesetzes (Verkündung im Bundesgesetzblatt am 27.3.2024, BGBl. I 2024, Nr. 108) wurde der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht (§ 34a Abs. 2 EStG). Damit steht ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Hierdurch wird die steuerliche Belastung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen vermindert und die Eigenkapitalbildung dieser Unternehmen verbessert. Welche weiteren Verbesserungen die neue Regierungskoalition vorsieht, bleibt abzuwarten. [S. 45 des Koalitionsvertrags]
| § 34a EStG |
„Aktivrente“: Steuerfreiheit von 2.000 € monatlich Wer nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten. Fehlanreize und Mitnahmeeffekte sollen vermieden werden. Geprüft werden soll überdies u.a., ob bei vorzeitigem Renteneintritt die Steuerfreiheit nicht gelten soll, die Beschränkung der Regelung auf Einkommen aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen sowie die Anwendung des Progressionsvorbehalts. [S. 46 des Koalitionsvertrags] | § 46 EStG, § 70 EStDV |
Umsatzsteuer |
Gastronomie: Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie zum 1.1.2026 auf 7% Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% (derzeit 19%) soll für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – dauerhaft eingeführt werden. [S. 47 des Koalitionsvertrags] | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
Umstellung der Einfuhrumsatzsteuer auf ein Verrechnungsmodell Dies soll dem Bürokratieabbau dienen. [S. 11 des Koalitionsvertrags] | § 21 UStG |
Kfz-Steuer |
Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035 Bislang wird die Steuerbefreiung bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18.5.2011 bis 31.12.2025 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31.12.2030 (§ 3d Abs. 1 KraftStG). [S. 7 des Koalitionsvertrags] | § 3d KraftStG |
Globale Mindeststeuer |
Aussetzung der globalen Mindeststeuer? Die Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung in Höhe von 15% wirken europaweit ab 2024. Die Regeln sollen Steuervermeidung, insbesondere aufgrund der Verschiebung von Steuersubstrat in Staaten mit niedrigen Steuersätzen, eindämmen. Betroffen sind multinational tätige Unternehmen, die einen Umsatz von mindestens 750 Mio. € vorweisen und deshalb auch schon den sog. länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen erstellen. Wird eine effektive Steuerlast von weniger als 15% auf Ebene einer Konzerngesellschaft festgestellt, soll ein zusätzlicher Steuerbetrag, die sog. „Ergänzungs- bzw. Zuschlagssteuer“, erhoben werden. Maßgebend für die zugrunde zu legende Einkommensgröße ist hierbei ein eigens erstelltes Berechnungsschema, das den handelsrechtlichen Gewinn als Ausgangspunkt der Berechnung festlegt (§ 15 ff. MinStG). Das Vorhaben laut Koalitionsvertrag ist widersprüchlich: Einerseits wird von einer „Aussetzung Globale Mindeststeuer“ gesprochen. Andererseits soll an der Mindeststeuer für große Konzerne festgehalten werden. Des Weiteren wird angestrebt, durch Verständigung auf internationaler Ebene eine dauerhafte Vereinfachung der Mindeststeuer zu erreichen. Angekündigt wird zudem, die Auswirkungen auf die globale Steuerarchitektur zu beobachten und sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass daraus keine Benachteiligung für deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb resultiert. [S. 46 des Koalitionsvertrags] | §§ 1 ff. MinStG |
Gewerbesteuer |
Verhinderung von Scheinsitzverlegungen in Gewerbesteuer-Oasen Kommunen können ihre Gewerbesteuerhebesätze im Rahmen der rechtlichen Vorgaben selbst festlegen, was aufgrund des niedrigen Mindesthebesatzes zu kommunalen Steuersatzgefällen führt. Dies kann für Unternehmen Anreize bieten, lediglich vorzugeben, dass sie ihre Geschäftstätigkeit in einer Kommune mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz ausüben. Um dies zu vermeiden, sollen entsprechende administrative Maßnahmen ergriffen werden. [S. 45 f. des Koalitionsvertrags] | – |
Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes von 200% auf 280% Ab welchem Zeitpunkt dies erfolgen soll, steht nicht im Koalitionsvertrag. [S. 46 des Koalitionsvertrags] | § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG |
Körperschaftsteuer |
Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt von 15% auf 10% Der Steuersatz bei der Körperschaftsteuer beträgt aktuell 15%. Gewinne auf Unternehmensebene werden mit diesem Steuersatz zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag belastet. Sollte das Koalitionsvorhaben gesetzlich realisiert werden, würden sich folgende Körperschaftsteuersätze für die kommenden Jahre ergeben: - 2025: 15%
- 2026: 15%
- 2027: 15%
- 2028: 14%
- 2029: 13%
- 2030: 12%
- 2031: 11%
- 2032: 10%.
[S. 45 des Koalitionsvertrags]
| § 23 Abs. 1 KStG |
Besteuerung einer Personenhandelsgesellschaft als Körperschaft: geplante Verbesserungen Die „Option zur Körperschaftsbesteuerung“ nach § 1a KStG wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2022 eingeführt (vgl. Weiss, BC 2021, 571 ff., Heft 12). Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, auch die GmbH & Co. KG als besondere Gesellschaftsform der KG) und Partnerschaftsgesellschaften können nach der Vorschrift zur Besteuerung „wie eine Kapitalgesellschaft“ optieren (sich dafür entscheiden), mit Wirkungen im Wesentlichen bei den Ertragsteuern. Ihre Gesellschafter werden dann ebenfalls für Ertragsteuerzwecke wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuert. Praxishinweis: Insbesondere die GmbH & Co. KG als häufige Rechtsform im deutschen Mittelstand kann damit die (vor allem außersteuerlichen) Vorteile der Personengesellschaften mit der niedrigen Besteuerung auf Gesellschaftsebene bei Kapitalgesellschaften verbinden. Die bisherigen Versuche des Gesetzgebers, mittels einer „Thesaurierungsbegünstigung“ die Vorteile beider Rechtsformen steuerlich zu verbinden (§ 34a EStG), sind in der Praxis nur selten genutzt worden (Brühl/Weiss, DStR 2021, 889). Welcher Art die Verbesserungen beim Optionsmodell sein sollen, ist noch nicht bekannt. [S. 45 des Koalitionsvertrags]
| § 1a KStG |
Neugründungen ab 2027: ausschließlich der Körperschaftsteuer unterworfen? Geprüft werden soll, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen – unabhängig von ihrer Rechtsform – in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können. [S. 45 des Koalitionsvertrags] | § 1 KStG |
Forschungszulage |
Anhebung des Fördersatzes und der Bemessungsgrundlage bei der Forschungszulage und Vereinfachung des Verfahrens Im Koalitionsvertrag wird von einer deutlichen Erhöhung des Fördersatzes und der Bemessungsgrundlage gesprochen; es fehlen noch konkrete Anhaltspunkte. Hinweis: Die sog. Wachstumsinitiative der vormaligen Ampelkoalition (Beschluss des Bundeskabinetts vom 5.7.2024) wollte die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage um 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöhen. Die maximale Zulage hätte sich dadurch pro Jahr auf 3 Mio. € und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf 4,2 Mio. € erhöht. Zu einer Verabschiedung des Gesetzentwurfs ist es nicht mehr gekommen. [S. 80 des Koalitionsvertrags]
| § 3 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 [?] FZulG |