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Merkblatt zur Transaktionsmatrix

BC-Redaktion

BMF 2.4.2025, IV B 3 – S 0225/00019/004/009; DOK: COO.7005.100.3.11712624

 

Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ist ab dem 1.1.2025 eine Transaktionsmatrix in die landesspezifische Verrechnungspreisdokumentation (sog. „Local File“) für Deutschland aufzunehmen. Auch bereits zuvor erstellte Übersichten sind anzupassen.


 

Praxis-Info!

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV, BGBl. I 2024, Nr. 323) wurden die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreiszwecke in § 90 Abs. 3 und 4 AO angepasst und neu strukturiert. In § 90 Abs. 3 AO sind die einzelnen Aufzeichnungspflichten (Transaktionsmatrix, Sachverhaltsdokumentation und Angemessenheitsdokumentation) numerisch untergliedert. Ein neuer Bestandteil der Aufzeichnungen ist die Transaktionsmatrix (§ 90 Abs. 3 AO S. 2 Nr. 1 AO), die in der Betriebsprüfungspraxis bereits teilweise zur Anwendung kam.

Die Transaktionsmatrix ist eine strukturierte, tabellarische Übersicht, die relevante Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten enthält. Sie unterstützt insbesondere die risikoorientierte Fall- und Prüffeldauswahl im Rahmen von Außenprüfungen.

 

Bestandteile einer Transaktionsmatrix sind:

  • der Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle (beispielsweise Warenlieferung und Dauersachverhalt),
  • die an den Geschäftsvorfällen Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungsempfänger und Leistungserbringer,
  • das Volumen und das Entgelt (in Euro) der Geschäftsvorfälle (z.B. Darlehensvolumen und Zins oder Entgelt für eine Warenlieferung oder Dienstleistung),
  • die vertragliche Grundlage (Benennung der Vertragsunterlage),
  • die angewandte Verrechnungspreismethode (z.B. Kostenaufschlagsmethode oder Preisvergleichsmethode),
  • die betroffenen Steuerhoheitsgebiete und
  • ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.

 

 

Praxishinweise:

 

Vorhandene Verträge sind nur zu benennen und nicht der Transaktionsmatrix beizufügen. Geschäftsvorfälle unterliegen beispielsweise nicht der Regelbesteuerung, wenn im Zusammenhang mit dem entsprechenden Geschäftsvorfall im betreffenden Steuerhoheitsgebiet ein steuerliches Präferenzregime (z.B. Lizenzbox) zur Anwendung kommt. Geschäftsvorfälle gegenüber einer nahestehenden Person oder Betriebsstätte in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet, die gemessen an Funktionen und Risiken wirtschaftlich vergleichbar sind, können für die Erstellung von Aufzeichnungen zu Gruppen zusammengefasst werden und sind entsprechend in der Transaktionsmatrix einzutragen (siehe § 2 Abs. 3 GAufzV).

 

 

 

Die Finanzbehörde kann Abweichungen in Form, Inhalt oder Umfang der Transaktionsmatrix zulassen. Damit wird eine an den Einzelfall angepasste Anwendung in der Praxis ermöglicht, insbesondere in Fällen, in denen bereits in der Vergangenheit eine Verständigung mit der Finanzbehörde über die Ausgestaltung einer Transaktionsmatrix für Verrechnungspreiszwecke erzielt wurde (z.B. Anschlussprüfung). Wenn eine abweichende Darstellung der Transaktionsmatrix vom Steuerpflichtigen begehrt wird, muss er diese frühzeitig im Vorfeld, spätestens innerhalb der 30-Tage-Frist kommunizieren und begründen.

Als Anlage zu diesem BMF-Schreiben sind zwei exemplarische Beispiele einer Transaktionsmatrix angefügt.

 

 

Zeitliche Anwendung

Die Neuregelungen des § 90 AO gelten ab dem 1.1.2025.

Der Regelfall wird die Vorlage von Verrechnungspreisaufzeichnungen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sein; entsprechend verhält es sich mit der Vorlage einer Transaktionsmatrix.

Daher sind gemäß § 90 Abs. 4 S. 2 AO ab dem 1.1.2025 im Fall einer Außenprüfung ohne gesondertes Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

a) die Stammdokumentation bei Überschreiten der Größenklassen,

b) Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sowie

c) die Transaktionsmatrix

vorzulegen. Da eine Prüfungsanordnung, die in 2025 ergeht, regelmäßig auch Prüfungszeiträume vor 2025 umfasst, muss eine Transaktionsmatrix in diesen Fällen auch für die Vorjahre erstellt werden. Die Neuregelungen (die 30-Tage-Frist) gelten für ein im Jahr 2025 gestelltes Vorlageverlangen hinsichtlich der Transaktionsmatrix, auch wenn die Prüfungsanordnung vor dem 1.1.2025 ergangen ist.

Die Finanzbehörde kann nach § 90 Abs. 4 S. 1 AO jederzeit die Vorlage der Verrechnungspreisaufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO verlangen (d.h. auch außerhalb einer Außenprüfung, z.B. für Zwecke eines Vorabverständigungsverfahrens gemäß § 89a AO).

 

 

Beispiel:

Beim Unternehmen X ist in 2025 eine Außenprüfung für die Jahre 2019 bis 2022 angedacht. Bei einer Prüfungsanordnung, die am 10.3.2025 für die Jahre 2019 bis 2022 bekanntgegeben wird, ist sodann die Transaktionsmatrix (sowie gegebenenfalls die Stammdokumentation und Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle) innerhalb von 30 Tagen für diesen Prüfungszeitraum ohne gesondertes Verlangen bis zum 9.4.2025 vorzulegen.


 

 

Bei Außenprüfungen, bei denen keine ertragsteuerlichen Auslandssachverhalte geprüft werden (insbesondere Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Lohnsteuer-Außenprüfungen oder Prüfungen der Versicherungsteuer), sind die Transaktionsmatrix, die Stammdokumentation sowie die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nur auf gesondertes Verlangen vorzulegen und somit nicht automatisch 30 Tage nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorlagepflichtig.

 

 

Sanktion bei der Nichtabgabe der Transaktionsmatrix

Bei Nichtvorlage der Transaktionsmatrix ist nach § 162 Abs. 4 S. 1 AO ein Zuschlag in Höhe von 5.000 € festzusetzen.

 

 

BC 5/2025

BC20250507

 

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