CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

Einzelfragen zur steuerbilanziellen und ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte

Christian Thurow

BMF 6.3.2025, IV C 1 – S 2256/00042/064/043

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Schreiben mit Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten wie Bitcoin veröffentlicht. Es ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 10.5.2022 (BStBl. I 2022, 668). Der Fokus des Schreibens liegt auf der Blockerstellung und Veräußerung von Kryptowerten. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus der Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind nicht Gegenstand des BMF-Schreibens.


 

Praxis-Info!

Das neue BMF-Schreiben umfasst im Wesentlichen drei Hauptthemengebiete:

  • Erläuterungen und Begriffsdefinitionen
  • Ertragsteuerliche Einordnung von Geschäften mit Kryptowährungen
  • Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten.

 

 

Erläuterungen

Im Folgenden werden die wesentlichen im BMF-Schreiben erläuterten Begriffe kurz dargestellt. Auffallend sind dabei die vielen Anglizismen.

  • Kryptowert: Die digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, welcher bzw. welches mittels Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Man unterscheidet dabei zwischen:

    – Currency oder Payment Token: Als Tauschmittel oder zu Spekulationszwecken gehaltene Kryptowerte (Token: „Wertmarken“ = virtuelle Werteinheit).

    – Utility Token: bestimmte Nutzungs- oder Stimmrechte

    – Security Token: vergleichbar mit herkömmlichen Wertpapieren.

  • Blockchain (Proof of Work): Eine keiner zentralen Kontrolle unterliegende, auf der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Datenbank mit mehreren Beteiligten (Blockchain – „Blockkette“).
  • Blockerstellung: Erzeugung von Kryptowährungen mittels Mining (Proof of Work) oder Forging (Proof of Stake). Die beiden Verfahren werden im Schreiben ausführlich beschrieben.
  • Masternode („Hauptknoten“): Nodes bilden das Netzwerk einer Kryptowährung und übernehmen Funktionen wie die Speicherung einer vollständigen Kopie einer Blockchain oder die Blockerstellung. Masternodes nehmen darüber hinaus Aufgaben wie das Verarbeiten von anonymen und vertraulichen Transaktionen oder von Sofort-Transaktionen wahr. Je nach Blockchain sind Betreiber einer Masternode berechtigt, an Entscheidungsprozessen zu Regelungen für den Aufbau und die Ablauforganisation von der Blockchain teilzunehmen.
  • Wallet („Brieftasche“): Anwendung zum Erzeugen, Verwalten und Speichern privater und öffentlicher Schlüssel, welche das Eigentum an einer Krypto-Währungseinheit anzeigen.
  • Initial Coin Offering („erstes Münzangebot“): Die Erstausgabe von Kryptowerten im Tausch gegen andere Kryptowerte oder Einheiten einer staatlichen Währung.
  • Lending („Ausleihe“): Nutzungsüberlassung von Kryptowährungen gegen eine Vergütung.
  • Hard Fork („harte Gabel“): Aufspaltung einer Blockchain. Die Inhaber der Kryptowerte einer bisherigen Blockchain, die vor einem Hard Fork steht, erhalten die gleiche Anzahl von Kryptowerten der neuen Blockchain, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen.
  • Airdrop („Luftabwurf“): unentgeltliche Verteilung von Kryptowerten, etwa im Rahmen einer Marketingaktion.

 

 

Steuerbilanzielle und ertragsteuerliche Einordnung von Geschäften mit Kryptowährungen

Das BMF-Schreiben geht ausführlich auf diverse steuerbilanzielle Aspekte von Krypto-Währungsgeschäften ein. Besonders hervorzuheben sind dabei:

  • Wirtschaftsgutqualität: Kryptowerte stellen ein nicht abnutzbares materielles Wirtschaftsgut dar, welches anhand des regelmäßig über Handelsplattformen ermittelbaren Marktpreises selbstständig bewertbar ist. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der Inhaber der privaten Schlüssel. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgt nach den allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen.
  • Zugangsbewertung bei Blockerstellung: Bei Mining und Forging handelt es sich um einen Anschaffungsvorgang und nicht um eine Herstellung. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung der Kryptowerte.
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowerten: Die Veräußerungserlöse von im Betriebsvermögen gehaltenen Kryptowerten stellen Betriebseinnahmen dar. Wird die Blockerstellung dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten stellen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 EStG dar. Im Privatvermögen gilt dabei die Steuerfreiheit bei einer Haltefrist von mehr als einem Jahr bzw. bei einem Gesamtgewinn von weniger als 1.000 € pro Kalenderjahr.
  • Gewinnermittlung: Der Gewinn ergibt sich aus dem Abzug der fortgeführten Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös eines Kryptowerts. Dabei gilt der Grundsatz der Einzelbewertung der Kryptowerte. Ist dies nicht möglich, so ist die Wertermittlung nach der Durchschnittsmethode vorzunehmen, wobei die zuerst angeschafften Kryptowerte als veräußert gelten. Aus Vereinfachungsgründen kann das Fifo-Verfahren (First in First out) angewendet werden.

Das Schreiben geht auch auf Gewinne aus ICOs ein („Initial Coin Offering“ – einer unregulierten und damit spekulativen Methode zur Kapitalaufnahme), also aus dem Betrieb einer Masternode und von bestimmten Kryptowerten. Hierbei gelten im Wesentlichen die oben genannten Regeln zur Gewinnermittlung.

 

 

Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

Im Grunde gelten die bestehenden Kriterien für Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten auch bei Kryptogeschäften. So müssen die Aufzeichnungen nachvollziehbar, vollständig, widerspruchsfrei, richtig und zeitnah geführt werden. Einige besondere in dem BMF-Schreiben angesprochene Aspekte sind:

  • Werden Kryptowerte über ausländische Handelsplattformen erworben oder veräußert, wird dadurch nach § 90 Abs. 2 AO eine erweiterte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen begründet. Dies umfasst insbesondere den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten. Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste gehen zulasten der Steuerpflichtigen.
  • Marktkurse können zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. des Tauschvorgangs ermittelt oder mit nach dokumentierten Vorgaben festgestellten Tageskursen bewertet werden.
  • Als Tageskurs können Tagesdurchschnittskurs, Tageszeitkurs oder Tagesschlusskurs verwendet werden:

    –  Tagesdurchschnittskurs: Durchschnitt aller Marktkurse eines Kryptowerts einer Kursquelle;

    –  Tageszeitkurs: Marktkurs eines Kryptowerts einer Kursquelle zu einem gleichbleibenden Tageszeitpunkt;

    –  Tagesschlusskurs: letzter Marktkurs eines Kryptowerts einer Kursquelle eines Kalendertags.

  • Es muss eine gleichmäßige Wertermittlung gewährleistet sein. Hieran fehlt es z.B., wenn sowohl für Anschaffungskosten als auch für Veräußerungspreise Tageskurse angesetzt werden, für deren Ermittlung jedoch auf unterschiedliche Quellen oder Zeitpunkte abgestellt wird.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

BC 4/2025

BC20250407

 

 

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü