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Zur Ermittlung des Bodenrichtwerts

Christian Thurow

FG Düsseldorf Beschl. v. 9.1.2025 – 11 V 2128/24 A (BG)

 

Bei der Feststellung des Grundsteuerwerts ging das Finanzamt zunächst von einem Bodenrichtwert von 630 € pro Quadratmeter aus. Nach einem Einspruch senkte das Finanzamt den berücksichtigten Bodenrichtwert auf 78,75 € pro Quadratmeter ab, während das Finanzgericht (FG) Düsseldorf von einem Bodenrichtwert von 10,50 € pro Quadratmeter ausgeht. Wie lässt sich eine solche Differenz erklären?


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Antragsteller ist alleiniger Eigentümer eines Flurstücks, welches zu einem Landschaftsschutzgebiet gehört. Das Grundstück ist in einer Bodenrichtwertzone belegen, welche einen Bodenrichtwert von 630 € pro Quadratmeter für baureifes Land auswies.

Bei der Feststellung des Grundsteuerwerts ging das Finanzamt zunächst von dem offiziellen Bodenrichtwert aus. Der Antragsteller legte gegen den Bescheid Einspruch mit der Begründung ein, dass es sich um unbebaubares Landschaftsschutzgebiet handle. Der Bodenrichtwert für baureifes Land sei somit nicht anwendbar.

Das Finanzamt gab dem Einspruch dahingehend statt, das es selbst eine Ermittlung des Bodenrichtwerts vornahm. Dabei verwendete das Finanzamt die folgende Formel: 0,125 x Bodenrichtwert für den Entwicklungszustand baureifes Land = abzuleitender Bodenwert in Euro je Quadratmeter = 78,75 € pro Quadratmeter.

Aus Sicht des Antragstellers war der neue Bodenrichtwert weiterhin zu hoch, weswegen er die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragte.

 

 

Lösung

Aus Sicht des FG Düsseldorf ist der AdV-Antrag überwiegend begründet. In seiner Urteilsbegründung stellt das Gericht klar: Der vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert ist nicht einschlägig, da die Zusammenfassung von bebautem bzw. bebaubarem Land mit der zum Landschaftsschutzgebiet gehörenden Fläche aufgrund des abweichenden Entwicklungszustands nicht zulässig ist. Der Gutachterausschuss hat hier eine treffendere Wertermittlung vorzunehmen.

In der Literatur wird eine unterschiedliche Sichtweise vertreten, ob das Finanzamt in einem solchen Fall berechtigt ist, eine eigenständige Wertermittlung vorzunehmen. Die Frage kann das FG Düsseldorf jedoch unbeantwortet lassen, weil die vorgenommene Wertermittlung ohnehin nicht nachvollziehbar ist. Das Gericht kann nicht nachvollziehen, wie das Finanzamt den Ansatz von 12,5% des Bodenrichtwerts für baureifes Land abgeleitet hat. Das Finanzamt konnte auch keine schlüssige Begründung für die Ermittlung dieses Prozentsatzes darlegen.

Das Finanzgericht macht daher von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch und schätzt den Bodenrichtwert auf 10,50 € pro Quadratmeter. Dabei geht das Gericht von dem Bodenwert für landwirtschaftliche Flächen mit der Nutzungsart Grünland von 3,50 € pro Quadratmeter aus und verdreifacht diesen Ansatz für Aussetzungszwecke. Die AdV wird daher in Höhe der Differenz des vom Finanzgericht geschätzten zum vom Finanzamt ermittelten Bodenrichtwert gewährt.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 3/2025

BC20250315

 

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