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Steuerfortentwicklungsgesetz verabschiedet

BC-Redaktion

Beschluss des Bundestags vom 19.12.2024; Zustimmung des Bundesrats am 20.12.2024

 

Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde nunmehr eine Rumpfversion des „Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG)“ im Bundestag beschlossen. Angestrebt wird damit insbesondere, zusätzliche steuerliche Belastungen aufgrund einer gestiegenen Inflation zu vermeiden (z.B. Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kindergelds sowie des Kinderfreibetrags, Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag). Dies bewirkt zum Teil auch einen Ausgleich der Kaufkraftverluste. Nachstehend werden die wesentlichen Änderungen vorgestellt. Ebenfalls werden die für das Rechnungswesen bedeutsamen Neuregelungen aufgeführt, die gegenüber dem Regierungsentwurf vom 9.9.2024 weggefallen sind.

 


 

Praxis-Info!

 

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen Rechtsgrundlagen/
Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens
Einkommensteuer
Streichung der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für GWG
Bislang sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert von 250 € übersteigen und jeweils den Wert von 800 € unterschreiten (§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG), unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Dies erstreckt sich gleichermaßen auf solche Wirtschaftsgüter, die innerhalb derselben Betragsgrenzen mit dem Teilwert in einen Betrieb eingelegt oder bei der Eröffnung des Betriebs gebildet werden (vgl. § 6 Abs. 1 Nrn. 5 bis 6 EStG).
Künftig erfolgt eine Angleichung der Aufzeichnungspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, für die ein Sammelposten gebildet wird.
 
Artikel 1
§ 6 Abs. 2 S. 4 und 5 EStG aufgehoben
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
Poolabschreibung (Sammelposten): Anpassung der Wertobergrenze für alle Wirtschaftsgüter zwischen 800,01 € und 5.000,00 €
Künftig sollen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto von 800,01 € bis 5.000,00 € (≤ 5.000 €) pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Dauer von drei Jahren – im Jahr der Anschaffung und den folgenden zwei Wirtschaftsjahren – mit jeweils einem Drittel gewinnmindernd aufgelöst werden (jährliche Poolabschreibung von 33,33%).
 
Artikel 1
§ 6 Abs. 2a S. 1 bis 4 EStG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
Degressive AfA: Erhöhung von 20% auf 25% und Verlängerung bis Ende 2028
Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist derzeit auf 20% bzw. höchstens das 2-Fache der linearen AfA begrenzt, und zwar für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind (siehe Wachstumschancengesetz, BC 2024, 154, Heft 4).
Nunmehr ist eine Anhebung des AfA-Satzes auf höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibungmaximal 25% – vorgesehen, und zwar für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2029 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Sie kann bis zum Ende des Abschreibungszeitraums in Anspruch genommen werden.
 
Artikel 2
§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2025
Weitere ausgewählte Änderungen im Einkommensteuergesetz

Erhöhung des Kinderfreibetrags
Der steuerliche Kinderfreibetrag soll wie folgt angehoben werden:

  • für den Veranlagungszeitraum 2025: um 60 € auf 6.672 € und
  • ab dem Veranlagungszeitraum 2026: um 156 € auf 6.828 €.

Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergibt sich ab 2025 eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.540 € um 60 € auf insgesamt 9.600 €. Für 2026 beläuft sich der Gesamtbetrag auf 9.756 € (9.600 € + 156 €).

 
Artikel 1 und 2
§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2025 bzw. 1.1.2026
(Art. 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)

Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag soll wie folgt angehoben werden:

  • im Jahr 2025: um 312 € auf 12.096 € (derzeit: 11.784 €) und
  • ab dem Jahr 2026: um weitere 252 € auf 12.348 €.
 
Artikel 1 und 2
§ 32a Abs. 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2025 bzw. 1.1.2026
(Art. 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)

Erhöhung des Kindergelds und des steuerlichen Kinderfreibetrags
Das Kindergeld wird wie folgt angehoben:

  • ab 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind im Monat (bzw. von 3.000 € auf 3.060 € p.a.) sowie
  • mit Wirkung zum 1.1.2026 um weitere 4 € auf 259 € pro Kind und Monat (bzw. von 3.060 € auf 3.108 € p.a.).

Ab 2026 wird im Einkommensteuergesetz verankert, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen.

 
Artikel 1 und 2
§ 66 Abs. 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2025 bzw. 1.1.2026
(Art. 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)

Erhöhung des Kindersofortzuschlags
Mit Wirkung zum 1.1.2025 wird der Sofortzuschlag im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG monatlich um 5 € auf 25 € (bislang 20 €) erhöht, um für Kinder und Jugendliche die Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilnahme an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern.


Hinweis:
Der Kindersofortzuschlag wurde als eine Leistung eingeführt, der die erforderlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um einen zusätzlichen Betrag ergänzt und unabhängig von der geltenden Höhe der Regelbedarfe und anderer Bedarfe erbracht wird. Begünstigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die mit ihren leistungsberechtigten Eltern in einem Haushalt leben und u.a. Leistungen nach dem SGB II beziehen.

   
Artikel 5, 7 und 8
§ 72 Abs. 1 S. 1 SGB II etc.
Inkrafttreten am 1.1.2025
(Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes)
Forschungszulage
Ausweitung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. €
Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage soll für nach dem 31.12.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen um weitere 2 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht werden.
 
Artikel 7
§ 3 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 FZulG
Inkrafttreten am 1.1.2025
 

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 1/2025

BC20250115

 

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