BMF 13.12.2024, IV C 5 – S 2363/19/10007 :004, DOK 2024/1101857
Die Finanzverwaltung hat ihr 30-seitiges (!) Anwendungsschreiben zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) überarbeitet. Es handelt sich in erster Linie um ein technisches Schreiben zu den zu beachtenden Besonderheiten bei der Anmeldung der Arbeitnehmer zur ELStAM-Datenbank. Außerdem sind die bisher in einem eigenen Schreiben ausgeführten Regelungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in dieses Schreiben integriert worden.
Praxis-Info!
Auf folgende Punkte wird unter Angabe der Randnummern besonders hingewiesen:
Die Arbeitgeberpflichten zur Registrierung der Abrufberechtigung zur ELStAM-Datenbank sind aktualisiert worden (Randnummern (Rn.) 39 bis 41).
Das Schreiben enthält neu formulierte Ausführungen zur Steuerklassenbildung bei Ehegatten in den Fällen der Scheidung (Rn. 20), bei Tod eines Ehegatten (Rn. 21) und bei Auslandssachverhalten (= Aufgabe bzw. Begründung des inländischen Wohnsitzes; Rn. 22 und 23).
Bei einem Arbeitgeberwechsel wird die Anmeldung und Abmeldung der Arbeitnehmer durch den neuen bzw. bisherigen Arbeitgeber in den Randnummern 62 und 63 erläutert. In der Praxis bereiten darüber hinaus insbesondere der Beginn eines weiteren Dienstverhältnisses (vgl. hierzu Rn. 64 bis 66) sowie der Hauptarbeitergeberwechsel z.B. von Steuerklasse I zur Steuerklasse VI und umgekehrt (vgl. hierzu Rn. 67 und 68) Schwierigkeiten.
Erstmalig wurden in das Schreiben Ausführungen zur Haftung des Arbeitgebers (einschließlich der Anwendung der ungünstigen Steuerklasse VI) aufgenommen. Dabei wird differenziert nach den Fällen, in denen
- der Arbeitnehmer nicht zur ELStAM-Datenbank angemeldet worden ist (Rn. 130),
- der Lohnsteuerabzug ohne elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale durchgeführt wurde (Rn. 131 und 132) oder
- bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern für den Lohnsteuerabzug keine Identifikationsnummer vorlag (Rn. 133).
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 1/2025
BC20250117