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Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung

Christian Thurow

FG Düsseldorf Urt. v. 20.11.2024 – 15 K 1490/24 E (Revision zugelassen)

 

Gelten die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auch im Steuerrecht? Das Finanzamt ist sich da nicht so sicher, die Richter des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf dagegen schon.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger war bei einem Personaldienstleistungsunternehmen angestellt und im Streitjahr an ein Unternehmen ausgeliehen. Bezüglich der Dauer der Entleihung sah die Einsatzanweisung lediglich die Formulierung „Ende offen“ vor.

Aus Sicht des Finanzamts lag damit eine dauerhafte Zuordnung zum ausleihenden Betrieb vor, sodass dort die erste Tätigkeitsstätte des Klägers belegen war. Folglich erkannte das Finanzamt als Werbungskosten lediglich die einfache Kilometerpauschale an.

Nach Auffassung des Klägers lag dagegen keine dauerhafte Zuordnung vor, da die Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG auf 18 Monate beschränkt sei. Somit seien die vollen gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beim Werbungskostenabzug zu berücksichtigen.

In der Klageerwiderung machte das Finanzamt geltend, dass von der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt sei, ob die Regelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) auch für das Steuerrecht bindend ist.

 

 

Lösung

Die Richter des FG Düsseldorf folgen der Auffassung des Klägers. Die in § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG genannte Begrenzung auf 18 Monate führt grundsätzlich zu einer befristeten Zuordnung. Diese überlagert auch die vertraglich nicht geregelte Dauer des Einsatzes. De facto führt die seit 2017 geltende Regelung des AÜG dazu, dass eine unbefristete Zuordnung zum Betrieb des ausleihenden Unternehmens „praktisch generell“ ausscheidet.

 

 

Praxishinweis:

Der BFH wird in der Revision darüber zu entscheiden haben, ob die Regelungen des AÜG eine dauerhafte Überlassung verhindern. Dabei ist auch zu beachten, dass das AÜG den Tarifparteien die Möglichkeit gibt, längere Überlassungshöchstdauern festzusetzen. Bei einer solchen Ausweitung der Überlassungsdauer wäre dann wahrscheinlich im Einzelfall zu prüfen, ob nunmehr von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 1/2025 

BC20250105

 

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