Allenthalben fordern Politiker einen Abbau von Bürokratie. Wie sich diese Forderung mit den sich ständig ausweitenden Berichtspflichten verträgt, ist nur dialektisch besonders begabten Menschen ersichtlich. Und während momentan für viele Unternehmen der Fokus auf der Nachhaltigkeitsberichtserstattung liegt, ziehen die nächsten Berichtspflichten bereits am Horizont auf.
Praxis-Info!
Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) – BMF 4.6.2024, IV B 3 – S 1300/24/10005 :002
Steuerpflichtige, welche Geschäftsbeziehungen zu sog. Steueroasen unterhalten, haben gesteigerte Mitwirkungspflichten. Diese bestehen aus detaillierten Aufzeichnungen der Geschäftsbeziehungen, welche nach § 12 StAbwG der örtlich zuständigen Finanzbehörde jährlich zu übermitteln sind.
In seinem aktuellen Schreiben weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass es für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.12.2024 abgegeben werden. Aufgrund des Umfangs der Aufzeichnungen sind betroffene Unternehmen gut beraten, bei der Erstellung der Aufzeichnungen nicht bis zum Ende der Frist zu warten.
EU Critical Ram Materials Act (CRMA)
Am 3.5.2024 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union der Critical Raw Materials Act – also das „EU-Gesetz über kritische Rohstoffe“ – veröffentlicht. Die Verordnung verfolgt die folgenden Ziele:
- Stärkung der europäischen Rohstofflieferketten,
- Diversifizierung der EU-Rohstoffimporte,
- Stärkung des Monitorings (der Überwachung) der Wertschöpfungsketten,
- Stärkung der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft.
Die Verordnung definiert 34 kritische Rohstoffe, welche in den Anwendungsbereich fallen (z.B. Aluminium/Bauxit, Lithium, Antimon, Leichte Seltene Erden (LREE), Arsen, Magnesium). Gemäß Art. 24 CRMA müssen große Unternehmen, auf welche die Verordnung Anwendung findet, mindestens alle drei Jahre eine Risikobewertung ihrer Rohstofflieferkette für strategische Rohstoffe durchführen. Da auch kleinere und mittlere Unternehmen Teil der Rohstofflieferkette sein können, kann die Verordnung weite Teile der Produktionswirtschaft betreffen.
Der nationale Gesetzgeber kann verlangen, dass der Bericht über die Risikobewertung dem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Überwachungsgremium vorgelegt wird. Die Verordnung sieht außerdem ein umfangreiches jährliches Berichtswesen der EU-Mitgliedstaaten an die EU-Kommission vor. Dieses wird nur zu erfüllen sein, wenn die EU-Mitgliedstaaten ihrerseits die Unternehmen zu regelmäßigen Berichten verpflichten. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die Verordnung in nationales Recht umsetzen wird.
Änderung der EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR)
Am 24.4.2024 hat das EU-Parlament dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats über Verpackungen und Verpackungsabfälle zugestimmt. Die Veröffentlichung gilt nun als Formsache. In Abschnitt 7 – Information und Berichterstattung – werden die bisherigen Berichts- und Informationspflichten ausgeweitet.
Praxishinweis: Es ist offensichtlich, dass sich der CRMA und die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle thematisch mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung teilweise überschneiden. Aufgrund der unterschiedlichen Berichtspflichten wird es für Unternehmen daher immer wichtiger, einen integrierten Datensatz zu haben, durch den alle Berichte erstellt werden. Nur so lässt sich die Konsistenz (Widerspruchsfreiheit) der Berichte sicherstellen.
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Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 7/2024
BC20240705