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Unterliegt eine Nichtabnahmeentschädigung für einen Kredit der Zinsschranke?

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urt. v. 14.3.2024 – 14 K 1177/23 G,F (Revision zugelassen)

 

Nach den bisherigen Regelungen zur Zinsschranke war eine Vergütung von Fremdkapital nur bis zu einer bestimmten Höhe möglich (Zinsschranke). Umstritten ist, ob eine Nichtabnahmeentschädigung für einen Kredit als Vergütung von Fremdkapital anzusehen ist und somit bei der Ermittlung der Zinsschranke berücksichtigt werden muss.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GmbH schloss einen Vertrag zu einer Projektfinanzierung ab. Nach diversen Umstrukturierungen wurde der Kredit nicht mehr benötigt. Das Unternehmen zahlte daher der Bank eine Nichtabnahmeentschädigung für den Kredit.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Ansicht, dass es sich bei der Nichtabnahmeentschädigung um eine Vergütung für Fremdkapital handelte und diese somit bei der Ermittlung der Zinsschranke zu berücksichtigen sei. Entsprechend wurden die Steuerbescheide der Gesellschaft geändert.

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf widerspricht der Auffassung von Außenprüfer und Finanzamt. Zunächst macht das Gericht darauf aufmerksam, dass die neue und vermutlich umfassendere Definition der Zinsaufwendungen nach § 4h EStG aufgrund des Streitjahres nicht anwendbar ist.

Anschließend führt das Gericht aus, dass eine Nichtabnahmeentschädigung keinen Zins, sondern Schadensersatz wegen Nichterfüllung  darstellt. Zwar können neben Zinsen auch andere Formen der Vergütung für Fremdkapital vorliegen. Allerdings wird eine Nichtabnahmeentschädigung gerade nicht „für“ Fremdkapital gezahlt, sondern weil „kein“ Fremdkapital aufgenommen werden soll. Auch die Tatsache, dass das Unternehmen vertraglich zur Kreditinanspruchnahme verpflichtet war, ist unerheblich. Vor Auszahlung des Kredits liegt kein Fremdkapital vor. Eine Vergütung setzt begrifflich etwas Empfangendes voraus. Semantisch kann ein Schadensersatz bzw. eine Nichtabnahmeentschädigung keine Vergütung von Fremdkapital im Sinne des § 4h Abs. 3 S. 2 EStG a.F. darstellen und ist somit bei der Ermittlung der Zinsschranke nicht zu berücksichtigen.

 

 

Praxishinweis:

Ausdrücklich haben die Düsseldorfer Finanzrichter keine Stellung zum neuen Wortlaut des § 4h Abs. 3 S. 2 EStG genommen (seit 1.1.2024 in Kraft). In der Neufassung sind neben der „Vergütung für Fremdkapital“ auch „wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital“ angeführt. Folgt man der semantischen (bedeutungsmäßigen) Auslegung des FG Düsseldorf, so steht eine Nichtabnahmeentschädigung gerade nicht mit der „Beschaffung“, sondern mit einer „Nichtbeschaffung“ im Zusammenhang. Insofern wäre eine Nichtabnahmeentschädigung auch weiterhin keine Vergütung von Fremdkapital im Sinne der Zinsschranke. Eventuell trägt die Revision beim BFH hier zur weiteren Klärung bei.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 5/2024

BC20240524

 

 

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