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Weitere umsatzsteuerliche Änderungen in der EU in 2013

Ronny Langer

 

Nach den recht umfangreichen Änderungen zu Beginn 2013 gibt es in den EU-Mitgliedstaaten Mitte des Jahres weniger umsatzsteuerliche Neuigkeiten. Die Steuersätze bleiben allerdings wie gewohnt volatil (unbeständig). Außerdem rückt die Betrugsbekämpfung weiter in den Vordergrund. Der EU-Rat hat zwei Richtlinienvorschläge angenommen, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, temporär und kurzfristig Maßnahmen gegen den Umsatzsteuerbetrug einzuführen.

 

 

Praxis-Info!

Die Niederlande, Österreich, Italien, Großbritannien und Deutschland hatten in den letzten Jahren Regelungen zum Steuerschuldübergang bei Lieferungen integrierter Schaltkreise und Mobiltelefone eingeführt und hierfür eine Ausnahmegenehmigung der EU bis 31.12.2013 erhalten. Großbritannien und Deutschland hatten kürzlich eine Verlängerung der Ausnahmeregelung beantragt. Die EU-Kommission hat dem EU-Rat, der über die Anträge letztlich zu entscheiden hat, jedoch empfohlen, diese abzulehnen.

Inzwischen hat aber der EU-Rat in seiner Sitzung am 21.6.2013 die Richtlinie zur fakultativen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens für Lieferungen bestimmter Gegenstände aus dem Jahr 2009 angenommen. Diese wird für Umsätze mit

– Mobiltelefonen,

– integrierten Schaltkreisen,

– Gas und Elektrizität,

– Telekommunikationsleistungen,

– Spielekonsolen,

– Tablet-PCs und Laptops,

– Getreide und industriellem Saatgut sowie

– Rohmetallen und Halbzeugen

gelten. Die Richtlinie ist bis 31.12.2018 befristet.

Es ist zu erwarten, dass der EU-Rat die oben genannten Ausnahmegenehmigungen nicht über 2013 hinaus verlängert. Vermutlich werden die Regelungen zum Steuerschuldübergang jedoch von den fünf Ländern auf Basis der neuen Reverse-Charge-Richtlinie beibehalten. Denkbar ist sogar eine Ausdehnung auf weitere Länder und andere Bereiche.

Für die Unternehmen kurzfristig umzusetzende Änderungen können sich auch aus der Richtlinie über den Schnellreaktionsmechanismus ergeben. Der EU-Rat hat diese ebenfalls in der Sitzung vom 21.6.2013 angenommen. Die Mitgliedstaaten werden aufgrund dieser Richtlinie berechtigt sein, kurzfristig für einzelne Sektoren Maßnahmen einzuführen, die dem Steuerbetrug entgegenwirken.

 

 

1. Tschechien

Ab 2013 sind Unternehmen verpflichtet, die zur Unternehmenstätigkeit verwendeten Bankkonten dem Fiskus anzuzeigen. Diese werden in ein öffentliches Register aufgenommen. Sollte der Leistungsempfänger die Zahlung auf ein anderes Bankkonto überweisen, haftet er für nicht entrichtete Umsatzsteuer. Die zunächst für den 1.4.2013 vorgesehene Einführung wurde auf den 1.10.2013 verschoben. Zudem gibt es einen Gesetzentwurf, wonach die Haftung nur greifen soll, wenn der Wert der Leistung mehr als CZK 700.000 beträgt.

Verschiebung und Wertgrenze beziehen sich jedoch nicht auf die Haftung für nicht entrichtete Umsatzsteuer von unzulässigen Steuerpflichtigen. Deren Namen werden seit Mitte Mai 2013 veröffentlicht. Unternehmen, die der tschechischen Umsatzsteuer unterliegende Leistungen beziehen, sollten zur Risikoverringerung die Eintragungen in den Registern bezüglich ihrer Lieferanten prüfen.

 

 

2. Italien

Die Steuersätze sollten mit Wirkung zum 1.7.2013 erhöht werden. Nach den letzten Planungen sollte die Erhöhung nur noch ein Prozent betragen und sich auf den Regelsteuersatz von bislang 21% beschränken. Allerdings prüft die italienische Regierung derzeit, ob die Erhöhung vermieden werden kann. Aus diesem Grund wurde kürzlich bekannt gegeben, dass die Erhöhung um drei Monate verschoben und ggf. im September 2013 eine Entscheidung getroffen wird.

 

 

3. Slowenien

Die Steuersätze werden zum 1.7.2013 erhöht. Der Regelsteuersatz steigt von 20% auf 22% und der ermäßigte Steuersatz von 8,5% auf 9,5%.

 

 

4. Luxemburg

Bereits in 2011 gab es Diskussionen, den Regelsteuersatz zur Bekämpfung des Haushaltsdefizits zu erhöhen. Diese Pläne scheinen sich nun zu konkretisieren. Es könnte eine Erhöhung von 15% auf 16% erfolgen, ggf. auch auf 17%. Luxemburg wird nur das Ziel verfolgen, den niedrigsten Steuersatz der EU zu behalten. Mit 18% haben derzeit Malta und Zypern (bis zur Erhöhung auf 19% ab 2014) den zweitniedrigsten Steuersatz.

 

 

5. Slowakei

Im Februar 2013 hat die slowakische Finanzdirektion eine Liste der Unternehmen veröffentlicht, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Die Liste soll zweimonatlich aktualisiert werden. Es ist Vorsicht geboten, wenn Leistungen von diesen Unternehmen bezogen werden. Die Leistungsempfänger können in diesen Fällen für nicht entrichtete Umsatzsteuern zur Haftung gezogen werden.

 

 

6. Israel

Der auf 17% erhöhte Regelsteuersatz wurde entgegen den Ankündigungen nicht wieder abgesenkt, sondern mit Wirkung ab 2.6.2013 auf 18% erhöht. In den palästinensischen Autonomiegebieten wurde der Regelsteuersatz zum 1.6.2013 ebenfalls erhöht, auf 16%. Dies war erforderlich, da der Unterschied zwischen den Steuersätzen nach einer seit 1994 bestehenden Vereinbarung mit der israelischen Regierung nicht mehr als 2% betragen darf.

 

 

7. Polen

In 2011 waren die Steuersätze erhöht worden, so z.B. der Regelsteuersatz von 22 auf 23%. Dies war zunächst nur als temporäre Maßnahme bis 31.12.2013 geplant gewesen. Nach derzeitigem Stand soll die Erhöhung aber nicht mehr zurückgenommen werden.

Zum 1.4.2013 wurden die Regelungen zur Zuordnung der bewegten Lieferung bei Reihengeschäften in Art. 22 Abs. 2 und 3 des polnischen UStG geändert. Bislang gab es faktisch ein Wahlrecht, wenn der mittlere Unternehmer den Transport veranlasst hat. Nach dem Gesetzeswortlaut scheint die bewegte Lieferung in bestimmten Konstellationen nunmehr stets der Lieferung dieses mittleren Unternehmers zuzuordnen zu sein. Es wird sich noch zeigen müssen, wie die polnische Finanzverwaltung diese Regelung interpretiert.

Seit 1.1.2013 ist eine den Vorsteuerabzug aus unbezahlten Rechnungen betreffende Neuregelung in Kraft. Demnach muss ein geltend gemachter Vorsteuerabzug korrigiert werden, wenn die zugrunde liegende Rechnung nicht binnen 150 Tagen ab dem Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels beglichen wurde. Für den Fall, dass die Korrektur unterbleibt, wird eine Säumnisstrafe von 30% des nicht korrigierten Vorsteuerbetrages erhoben.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Ronny Langer, Steuerberater und Partner der auf Umsatzsteuerrecht spezialisierten Kanzlei küffner maunz langer zugmaier, München

 

 

BC 7/2013

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