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Pauschaler Kilometersatz bei Nutzung eines eigenen Pkw für Auswärtstätigkeiten

BC-Redaktion

OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo vom 4.10.2013 (ESt Nr. 020/2013)

 

Es ist mitgeteilt worden, dass Einsprüche eingehen, in denen beantragt wird, den pauschalen Kilometersatz für die Nutzung des eigenen Pkw für Auswärtstätigkeiten mit 0,35 €/km als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dieses wird damit begründet, dass andere Bundesländer ihre reisekostenrechtlichen Regelungen teilweise dahingehend geändert haben, dass sich die nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien Erstattungen für Fahrten, die mit dem eigenen Pkw durchgeführt worden sind, von 0,30 € auf 0,35 € erhöht haben.

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.10.2010 (10 K 1768/10) dazu entschieden, dass durch Auswärtstätigkeiten veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw ohne Einzelnachweis lediglich mit dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 15.3.2011 (VI B 145/10) als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den BFH-Beschluss vom 15.3.2011 ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, sodass Einsprüche, die auf die anhängige Verfassungsbeschwerde Bezug genommen haben, insoweit ruhten. Die Liste der für eine Allgemeinverfügung gemäß § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO in Betracht kommenden Fälle wurde aufgrund der eingelegten Verfassungsbeschwerde um den Punkt „Pauschaler Kilometersatz bei Dienst- und Geschäftsreisen“ ergänzt.

Mit Beschluss vom 20.8.2013 (2 BvR 1008/11) wurde die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund dieses Beschlusses ist mit einer Allgemeinverfügung gemäß § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO zu rechnen. Zu beachten ist jedoch, dass eine Allgemeinverfügung einen Einspruch nur hinsichtlich des Streitpunktes erledigt, der auch Gegenstand der Allgemeinverfügung ist. Im Übrigen bleibt der Einspruch offen. Folglich wird die Allgemeinverfügung nur dann zu einer Vollerledigung der oben genannten Einsprüche führen, wenn bereits eine Teileinspruchsentscheidung gemäß § 367 Abs. 2a AO herbeigeführt worden ist, im Rahmen derer über die Höhe des pauschalen Kilometersatzes nicht, ansonsten aber über den Einspruch entschieden worden ist.

Soweit in den oben genannten Einspruchsfällen bisher keine Teileinspruchsentscheidung herbeigeführt worden ist, wird gebeten, die Bearbeitung der Einspruchsverfahren aufzunehmen.

 

 

Praxis-Info!

Ab dem 1.1.2014 wird derartigen Zweifelsfällen gesetzlich „ein Riegel vorgeschoben“ (und zwar durch das neue Reisekostenrecht):

Bei beruflich veranlassten Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit können die Fahrtkosten grundsätzlich wie bisher – allerdings nunmehr erstmals aufgrund einer eigenen gesetzlichen Vorschrift – in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG i. d. F. für 2014); Entsprechendes gilt für einen steuerfreien Reisekostenersatz der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber. Dies gilt z. B. für sämtliche Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich Flugzeuge.

Bei der Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Fahrzeugs ist ein Kilometersatz aufgrund der für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelten Gesamtkosten für das genutzte Fahrzeug zu errechnen. Dieser Kilometersatz kann so lange angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z. B. Ablauf des sechsjährigen Abschreibungszeitraums oder des Leasingzeitraums).

Entsprechend den bisherigen Verwaltungsregelungen wird hierzu gesetzlich klargestellt: Der Arbeitnehmer kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels auch einen pauschalen Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten ansetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG i. d. F. für 2014). Dieser pauschale Kilometersatz entspricht dabei dem für das jeweils benutzte Beförderungsmittel nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzten Betrag. Die zurzeit geltenden pauschalen Kilometersätze ergeben sich nach wie vor aus dem BMF-Schreiben vom 20.8.2001 (IV C 5-S 2353-312/01, BStBl. I 2001, S. 541). Sie betragen je Fahrtkilometer:

  • 0,30 € für Pkw,
  • 0,13 € für Motorrad/Motorroller,
  • 0,08 € für Moped/Mofa und
  • 0,05 € für Fahrrad.

Wird der pauschale Kilometersatz angesetzt, ist eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten entbehrlich. Auch diese Regelungen gelten entsprechend für den steuerfreien Reisekostenersatz der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber (siehe Plenker, BC 2013, 141 ff., Heft 4).

 

 

Beispiel zur Ermittlung der Fahrtkosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit:

Arbeitnehmer A mit Wohnsitz in Düsseldorf ist unbefristet dem Sitz der Geschäftsleitung seines Arbeitgebers in Krefeld zugeordnet. Er hat dort seine erste Tätigkeitsstätte. Im Monat März 2014 wird er an 20 Arbeitstagen ausschließlich bei einem Kunden in Köln tätig. Die Fahrten dorthin legt er mit seinem eigenen Pkw zurück. Die einfache Entfernung von seiner Wohnung in Düsseldorf zum Kunden in Köln beträgt 45 km.

 

Behandlung:

A kann für seine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit in Köln folgende Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen:

 

20 Arbeitstage × 90 gefahrene Kilometer × 0,30 € = 540 €

 

Die Fahrten von seiner Wohnung in Düsseldorf zu seiner ersten Tätigkeitsstätte in Krefeld werden in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 11/2013

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