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IDW Stellungnahme: Solidaritätszuschlag verfassungswidrig

Christian Thurow

IDW Stellungnahme an das BVerfG vom 5.3.2024

 

Im Rahmen einer Klage gegen die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) um eine Stellungnahme gebeten. Das IDW kommt dabei zu einem eindeutigen Fazit.


 

Praxis-Info!

Zeitgleich mit der Stellungnahme des IDW hat das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) diese Woche Berechnungen veröffentlicht, wonach schätzungsweise 500.000 Kapitalgesellschaften in Deutschland durch den Solidaritätszuschlag jährlich mit rund 7 Mrd. € belastet werden. Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit hat somit direkte Auswirkungen auf die Gewinn- und Cashflow-Situation für eine Vielzahl von Unternehmen.

Aus Sicht des IDW ist mit der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs im Jahr 2020, wonach bei der Ermittlung des finanziellen Ausgleichs nicht mehr auf die örtliche Lage des jeweiligen Bundeslands abzustellen ist, die Finanzierung der Deutschen Einheit über den bundesstaatlichen Finanzausgleich abgeschlossen. Die auf Grundlage des SolZG erhobene Abgabe als Ergänzungsabgabe darf aber verfassungsrechtlich nur zur Finanzierung der Deutschen Einheit und nicht etwa zu einer allgemeinen Finanzierung des Bundeshaushalts dienen. Da die Finanzierung der Einheit über den Bundeshaushalt seit 2020 abgeschlossen ist, ist der Solidaritätszuschlag ab diesem Zeitpunkt aus Sicht des IDW verfassungswidrig.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 setzen die Finanzämter den SolZ und die SolZ-Vorauszahlungen (VZ) in Steuerbescheiden in der Regel mit dem Vermerk „Die Festsetzung der Steuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO teilweise vorläufig“ fest. Steuerpflichtige sollten unbedingt darauf achten, dass diese Vorläufigkeit in ihren Bescheiden aufgeführt ist.

Sollte das Bundesverfassungsgericht der Auffassung des IDW folgen und die Zahlen des IW belastbar sein, könnte der deutschen Wirtschaft eine Rückzahlung von über 20 Mrd. € winken. Unternehmen sollten daher den Ausgang dieses Verfahrens im Blick behalten.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 4/2024

BC20240405

 

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