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Home-Office in der Regel keine Arbeitgeber-Betriebsstätte

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF 5.2.2024, IV D 1 – S 0062/23/10003 :001; DOK 2023/1122582 (Tz. 2.4)

 

Hat der Arbeitgeber in Deutschland eine Betriebsstätte, treten u.a. folgende lohnsteuerlichen Folgerungen ein:

  • Der Arbeitgeber ist als sog. inländischer Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn er in Deutschland eine Betriebsstätte hat (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG).
  • Deutschland hat für den Arbeitslohn eines im Ausland wohnenden Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht, wenn der Arbeitslohn von einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte getragen wird, d.h., die Löhne als Betriebsausgaben den Gewinn dieser Betriebsstätte gemindert haben. Auf das Erfüllen oder Nichterfüllen der 183-Tage-Regelung kommt es in diesem Fall nicht an.

     


 

Praxis-Info!

Die Finanzverwaltung hat nunmehr im Anwendungserlass zur Abgabenordnung geregelt, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Home-Office in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte des Arbeitgebers führt; dies gilt nach deutscher Auffassung auch abkommensrechtlich. Dieser Grundsatz gilt auch bei:

  • Übernahme der Kosten für das Home-Office und die Ausstattung durch den Arbeitgeber;
  • Abschluss eines Mietvertrags über häusliche Räume des Arbeitnehmers zwischen Arbeitgeber (= Mieter) und Arbeitnehmer (= Vermieter); etwas anderes gilt aber, wenn der Arbeitgeber im Einzelfall tatsächlich befugt ist, die Räume anderweitig zu nutzen (etwa durch ein Recht zum Entsenden anderer Arbeitnehmer in die Räume oder ein Recht zum Betreten der Räume außerhalb von Prüfungen zur Arbeitssicherheit);
  • Fällen, in denen dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

    Zur Begründung führt die Finanzverwaltung aus, dass der Arbeitgeber typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers verfügt. Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein Arbeitnehmer Leitungsfunktionen ausübt und diese Verfügungsmacht des Unternehmens

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 3/2024

BC20240312

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