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News & Beiträge

Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss: Steuererleichterungen im Wartestand – eine Übersicht

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

 

Der Vermittlungsausschuss verhandelt am 21.2.2024 über das Wachstumschancengesetz. Viele Steuererleichterungen sollen mit dem Wachstumschancengesetz implementiert werden. Andere steuerliche Änderungen wurden mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz bereits beschlossen. Das Wachstumschancengesetz könnte erst mit der nächsten Bundesratssitzung am 22.3.2024 verabschiedet werden, soll aber rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024 gelten.

 

Praxis-Info!

 

Überblick über die gesetzlichen Änderungen mit steuerlichem Bezug

 

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Teil des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes und damit rechtzeitig zum 1.1.2024 in Kraft getreten (siehe BC 2024, 5 f., Heft 1).

 

Einkommensteuer

  • Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung(§ 3 Nr. 73 EStG)
    Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet.
  • Grenze für Geschenke auf € 50 anheben(§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)
    Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten (vgl. BC 2023, 542, Heft 12), aber noch nicht verabschiedet.
  • Zinsschranke(§ 4h EStG)
    Die Zinsabzugsbeschränkung nach § 4h EStG und § 8a KStG wurde an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst.
    Teil des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. Erstmalige Anwendung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags begonnen haben (14.12.2023) und nicht vor 1.1.2024 geendet haben (siehe Lüdemann/Sieber, BC 2024, 48 f., Heft 2).
  • Private Nutzung von Elektrofahrzeugen(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3, 5 und S. 3 Nrn. 3, 5 EStG)
    Erhöhung der Anschaffungskostenobergrenze von T€ 60 auf T€ 70.
    Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 544, Heft 12).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter(§ 6 Abs. 2, Abs. 2a S. 1 und S. 2 EStG)
    Sofortiger vollständiger Betriebsausgabenabzug steigt von € 800 auf € 1.000. Neue Sammelpostenregelung: neue Betragsgrenzen von € 1.000 auf € 5.000. Verringerung der Auflösungsdauer von 5 Jahre auf 3 Jahre.
    Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 544 f., Heft 12).
  • Degressive AfA(§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG)
    Degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 545 f., Heft 12).
  • Degressive AfA für Wohngebäude(§ 7 Abs. 5a EStG)
    Herstellung/Anschaffung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029. Anschaffung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029. Noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 546, Heft 12).
  • Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau(§ 7b EStG)
    Soll bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten, aber noch nicht verabschiedet.
  • Sonderabschreibung(§ 7g Abs. 5 EStG)
    Zukünftig können bis zu 50% der Investitionskosten abgeschrieben werden. Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023, aber noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 546, Heft 12).
  • Erhöhung des Verpflegungsmehraufwands(§ 9 Abs. 4a EStG)
    Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 547, Heft 12).
  • Erweiterter Verlustrücktrag(§ 10d Abs. 1 EStG und § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG)
    Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 547, Heft 12).
  • Erweiterter Verlustvortrag(§ 10d Abs. 2 EStG und § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG)
    Erhöhung der 60%-Grenze auf 75% für die Jahre 2024 bis 2027. Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 547, Heft 12).
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen(§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG)
    Anhebung von € 110 auf € 150. Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 548, Heft 12).
  • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte(§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG)
    Anhebung von € 600 auf € 1.000. Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet.
  • Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung(§ 34a EStG)
    Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 548, Heft 12).
  • Energetische Sanierungsmaßnahmen(§ 35c Abs. 1a EStG)
    Nach dem 31.12.2023 begonnen und vor dem 1.1.2026 abgeschlossen. Noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 548, Heft 12).
  • Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt(§ 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 und S. 2 EStG)
    Erhöhung der Freigrenze von € 5.000 auf € 10.000, z.B. für Zahlungen von Verlagen oder Rundfunksendern an Rechteinhaber. Gilt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2023 zufließen. Noch nicht verabschiedet.

 

 

Körperschaftsteuer

  • Ausweitung und Verbesserungen bei der Option zur Körperschaftsbesteuerung(§ 1a KStG)
    Inkrafttreten nach der Verkündung. Noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 549 f., Heft 12).
  • Änderungen bei den Zinsschrankenregelungen(§ 8a KStG)
    Teil des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. Erstmalige Anwendung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags begonnen haben (14.12.2023) und nicht vor 1.1.2024 geendet haben (siehe Lüdemann/Sieber, BC 2024, 48 f., Heft 2).

 

 

Gewerbesteuer

  • Erleichterung bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen von aufladbaren Hybrid-Pkw(§ 8 Nr. 1 GewStG)
    Gilt ab Veranlagungszeitraum 2025. Noch nicht verabschiedet.
  • Erleichterung bei der erweiterten Grundstückskürzung bei Anlagen zur Solarstromerzeugung(§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG)
    Gilt ab Veranlagungszeitraum 2023. Noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 549, Heft 12).
  • Gewerbeverlust(§ 10a GewStG)
    Erhöhung der 60%-Grenze auf 75% für die Jahre 2024 bis 2027. Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten, aber noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 549, Heft 12).

 

 

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

Der Förderzeitraum beginnt am 1.3.2024 und endet vor dem 1.1.2030. Die Bemessungsgrundlage beträgt im Förderzeitraum insgesamt maximal € 200 Mio. Die Investitionsprämie beträgt 15% davon. Noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 541 f., Heft 12).

 

Umsatzsteuer

  • Obligatorische Verwendung der eRechnung
    Gilt ab dem 1.1.2025. Noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 550, Heft 12).
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung(§ 18 UStG)
    Erhöhung der Befreiungsgrenze von € 1.000 auf € 2.000. Soll ab 2023 gelten. Noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 551, Heft 12).
  • Ist-Besteuerung(§ 20 S. 1 Nr. 1 UStG)
    Grenze wird von € 600.000 auf € 800.000 angehoben. Soll ab 2024 gelten. Noch nicht verabschiedet (vgl. BC 2023, 551, Heft 12).
  • Land- und forstwirtschaftliche Umsätze (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 3 UStG)
    Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sinkt von 9% auf 8,4%. Soll ab 2024 gelten. Noch nicht verabschiedet.

 

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 2a ErbStG)
Es wird klargestellt, dass trotz Inkrafttreten des MoPeG das Gesamthandsprinzip fortgesetzt wird. Bei einer Zuwendung an eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Gilt ab 1.1.2024 per Kreditzweitmarktförderungsgesetz (siehe auch BC 2024, 5 f., Heft 1).

 

 

Neues Forschungszulagengesetz

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, wird die Forschungszulage auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet (§ 3 Abs. 3a FZulG).

Gilt ab 1.1.2024. Noch nicht verabschiedet (vgl. BC-Newsletter vom 12.10.2023).

 

 

Grunderwerbsteuergesetz, Anpassung an das MoPeG (§ 24 GrEStG)

Die Steuervergünstigungen, die auf die Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) abzielen (§§ 5 ff. GrEStG), haben mit dem Inkrafttreten des MoPeG ab dem 1.1.2024 keinen Anwendungsraum mehr. Ab dem 1.1.2024 gibt es für die Grunderwerbsteuer, welche auf das Zivilrecht abstellt, keine Gesamthand mehr, sodass der jeweilige Regelungsinhalt ins Leere läuft. Daher wird – zeitlich nicht nur auf das Jahr 2024 begrenzt, sondern auch für die Veranlagungsjahre 2025 und 2026 – ein neuer § 24 GrEStG eingeführt. Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) gelten danach für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

Gilt ab 1.1.2024 per Kreditzweitmarktförderungsgesetz (siehe auch BC 2024, 6, Heft 1).

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

BC 3/2024

BC20240306

 

 

 

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