BMF-Schreiben vom 12.9.2013, IV D 3 – S 7117-e/13/10001; DOK 2013/0849487
Die Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung) ist umsatzsteuerlich grundsätzlich als entgeltliche Leistung anzusehen. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des Firmenwagens erbringt. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten ist deshalb nicht zulässig.
Aus Vereinfachungsgründen können auch umsatzsteuerlich die lohnsteuerlichen Werte angesetzt werden. Da es sich allerdings hierbei um Bruttowerte handelt, ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.
Umsatzsteuerlich ist seit dem 30.6.2013 zu beachten: Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG sowie Abschn. 3a.5 Abs. 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der Fassung des BMF-Schreibens vom 12.9.2013, IV D 3 – S 7117-e/13/10001; DOK 2013/0849487). Ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers im Ausland, ist die Leistung in Deutschland nicht umsatzsteuerbar!
Beispiel: Ein deutscher Arbeitgeber beschäftigt einen Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den Niederlanden. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Niederlande hat Deutschland das Besteuerungsrecht. Der Arbeitnehmer erhält für Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (Entfernung = 50 km) einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 €. Der in Deutschland lohnsteuerpflichtige monatliche geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt: Privatfahrten: 1% von 30.000 € 300 € Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte: 0,03% von 30.000 € = 9 € x 50 km 450 € Monatlicher geldwerter Vorteil 750 € Umsatzsteuerlich ist die entgeltliche Pkw-Überlassung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nicht steuerbar, weil der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat. Auch die Höhe der Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach den ausländischen, hier den niederländischen Rechtsvorschriften. |
In den seltenen Fällen der unentgeltlichen Firmenwagenüberlassung an den Arbeitnehmer (= Überlassung des Firmenwagens aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck an nicht mehr als fünf Tagen im Monat) bestimmt sich der umsatzsteuerliche Leistungsort nach dem Sitz des Arbeitgebers (= Unternehmer).
Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Plenker
BC 10/2013
becklink350469