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Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei Einholung einer Bestätigungsabfrage der USt-IdNr.?

BC-Redaktion

FG München, Urteil vom 21.3.2013, 14 K 2542/11 (rkr.)

 

  1. Erbringt der Unternehmer den Beleg- und Buchnachweis in mehrfacher Hinsicht nicht vollständig, erweisen sich Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen berechtigte und nicht durch den Unternehmer ausgeräumte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, liegen auch dann keine steuerfreien innergemeinschaftlichen, sondern steuerpflichtige Lieferungen vor, wenn zwar jeweils eine qualifizierte Bestätigungsabfrage zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers eingeholt worden ist, mehrere Mängel beim Beleg- und Buchnachweis jedoch den „sicheren Nachweis“ der materiellen Anforderungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung verhindern; dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Unternehmer ein subjektiver Schuldvorwurf zu machen ist.
  2. Bei einer Abhollieferung kann die fehlende Versicherung des Abnehmers, dass das in der Rechnung aufgeführte Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wird, nicht durch eine Jahre später gemachte Zeugenaussage der bei Vertragsschluss anwesenden Ehefrau ersetzt werden, wonach der Abholer die Verbringung des Fahrzeugs mündlich versichert habe. Das gilt umso mehr, wenn die Bevollmächtigung des Abholers des Fahrzeugs nur durch eine Kopie des Personalausweises, entgegen § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV jedoch nicht durch Aufzeichnung von Namen und Anschrift des Beauftragten nachgewiesen worden ist.
  3. Es genügt für den gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung nicht, wenn auf der Rechnung lediglich der Begriff „NETTO“ unter der Rubrik Leistungsbeschreibung sowie der Ansatz von „0,00“ unter der Spalte „MwSt“ vermerkt ist.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Streitig ist die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen des deutschen Fahrzeughändlers (DE) nach Rumänien, Spanien und Schweden (in den Jahren 2007 und 2008). Aus den folgenden dargelegten Gründen versagte das Finanzamt diesen drei Lieferungen die Steuerfreiheit.

 

 

a) Lieferung nach Rumänien

Beim Fahrzeugverkauf mit Rechnung an die Firma F in Bukarest sind folgende umsatzsteuerlichen formalen Mängel festzustellen:

  • Fehlende Zulassung des Kfz in Rumänien;
  • Firma F lässt sich nicht unter der angegebenen Adresse auffinden;
  • fehlende Geschäftsunterlagen zur Firma F, wie beispielsweise eine Gewerbeanmeldung oder ein Auszug aus dem Handelsregister;
  • bei den Kopien der Personalausweise von M und K in den Unterlagen des DE ist nicht ersichtlich, ob es sich bei diesen Personen um die Firmeninhaber (F) oder um die Abholer handelte (Unterschrift auf der verbindlichen Bestellung lässt sich keiner dieser Personen zuordnen);
  • fehlender Verbringungsnachweis, eine Empfangsbestätigung oder ein Nachweis, wie und mit welchem Kennzeichen das Fahrzeug befördert worden ist.

Dem entgegnete der deutsche Fahrzeughändler DE: Es wurde beim Bundeszentralamt für Steuern eine Anfrage im Rahmen eines Bestätigungsverfahrens durchgeführt, wonach die USt-IdNr. der Firma F zugeordnet werden könne; die DE bekannten Firmendaten wurden als übereinstimmend bestätigt. Außerdem habe er sich eine Kopie der Registereintragung der Firma F vorlegen lassen, die diese als gewerblichen Autohändler bestätigt. Die Abholung und Verbringung des Kfz sei durch M erfolgt: unter Vorlage seines Personalausweises (der kopiert wurde), Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung, Barzahlung und Zusicherung der Überführung des Fahrzeugs nach Rumänien nebst schriftlicher Bestätigung seiner Ehefrau.

 

 

b) Lieferung nach Spanien

Beim Fahrzeugverkauf an die Firma I in Spanien haben die spanischen Finanzbehörden Folgendes mitgeteilt:

  • Das Fahrzeug sei nicht nach Spanien, sondern direkt an den französischen Händler V geliefert worden;
  • I habe niemals an dem Transport des Fahrzeugs teilgenommen;
  • der deutsche Händler oder der französische Kunde hätten den Transport erledigt bzw. bezahlt;
  • die Beförderung sei im Auftrag und zulasten des französischen Abnehmers, J, einem Verwalter und Mehrheitsanteilseigener der Firma V, durchgeführt worden.

 

Darüber hinaus wurden mangelhafte Unterlagen des DE festgestellt:

  • fehlende Belege zur Bestellung des Kfz;
  • der Verbringungsnachweis und die Empfangsbestätigung enthielten lediglich die Erklärung, dass das Fahrzeug die Bundesrepublik Deutschland verlasse, die Unterschrift könne jedoch nicht zugeordnet werden;
  • fehlende Ausweiskopie, Gewerbeanmeldung bzw. ein Handelsregisterauszug des Firmeninhabers I;
  • Versendung der verbindlichen Bestellung an eine französische Faxnummer, die Unterschrift darauf gehöre eindeutig zu J;
  • fehlende Aufzeichnungen, wie und in welcher Form die spanische USt-IdNr. mitgeteilt worden sei.

Entgegnung des DE: Dem Kaufvertrag über das Fahrzeug an die Firma I sei eine verbindliche Bestellung vorausgegangen. Ebenfalls hat eine Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern ergeben, dass die von der Firma I angegebene USt-Id-Nr. mit der genannten Firma übereinstimme. Die Abholung des Fahrzeugs sei durch den von der Firma I mit Vollmacht ausgestatteten J erfolgt (Unterschrift auf der Vollmacht und auf der verbindlichen Bestellung seien identisch). Zur Sicherheit wurde eine Kopie des Personalausweises von J angefertigt (Übereinstimmung der Unterschriften von J auf seinem Personalausweis und auf der verbindlichen Bestellung). Die Überweisung erfolgte außerdem durch die Firma I in Spanien.

 

 

c) Lieferung nach Schweden

Beim Fahrzeugverkauf an die Firma D mit Sitz in Stockholm teilten die schwedischen Finanzbehörden Folgendes mit:

  • keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der Firma D oder deren Vertreter;
  • der Abholer E sei der einzige eingetragene Besitzer des Fahrzeugs;

 

Darüber hinaus ist DE bei dieser Lieferung seinen Pflichten nicht nachgekommen:

  • Die Vollmacht, der Handelsregisterauszug und die schwer lesbare Ausweiskopie vom Firmeninhaber sind durch ein Telefax übermittelt worden.
  • Die Unterschrift auf der verbindlichen Bestellung stammt eindeutig von E.
  • Ein Verbringungsnachweis, eine Empfangsbestätigung und der Nachweis, wie und mit welchem Kennzeichen das Fahrzeug befördert worden ist, fehlen.

 

 

BC 10/2013

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