Anpassung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch Artikel 2 des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2013
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs (im Sinne des § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) ist der Listenpreis des Elektrofahrzeugs um die darin enthaltenen Kosten des Akkumulators (= Batterie) im Zeitpunkt der Erstzulassung des Elektrofahrzeugs zu mindern.
Praxis-Info!
Problemstellung
Die bei Arbeitnehmern vorzunehmende Bewertung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagens sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach der 1%-0,03%-Bruttolistenpreisregelung benachteiligt Elektrofahrzeuge (= Fahrzeuge, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektromechanischen Energiespeichern gespeist werden), weil deren Listenpreis derzeit höher ist als der Listenpreis eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor. Die Verbreitung solcher Kraftfahrzeuge, die als eine wesentliche Maßnahme zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes angesehen wird, soll durch den steuerlichen Ansatz eines höheren Bruttolistenpreises aber nicht behindert werden.
Lösung
Die zurzeit geltende Systematik zur Bewertung des geldwerten Vorteils eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagens für private Zwecke und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach der 1%-/0,03%-Bruttolistenpreisregelung bleibt erhalten. Der Bruttolistenpreis als Ausgangsgröße soll allerdings bei Elektrofahrzeugen um die darin enthaltenen Kosten für den Akkumulator (= Batterie) gemindert werden. Kosten in diesem Sinne sind wie bei Sonderaustattungen (u.a. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme und Klimaanlagen) die sich aus der Preisliste des Herstellers ergebenden Beträge.
Bei Elektrofahrzeugen, bei denen der Akkumulator nur gegen zusätzliches Entgelt überlassen wird, bedarf es bereits aus diesem Grund keiner Minderung des Bruttolistenpreises.
Die vorstehend beschriebene Neuregelung soll – bedingt durch den Verweis in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG-E auf die entsprechende Norm in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG-E – sowohl für Selbständige (= für die Bewertung der privaten Nutzungsentnahme) als auch für Arbeitnehmer gelten. Die Neuregelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 angewendet werden. Sie soll ab diesem Zeitpunkt auch für Elektrofahrzeuge gelten, die bereits zuvor angeschafft worden sind und zum Betriebsvermögen des Unternehmers/Arbeitgebers gehören. Zunächst soll die Regelung zeitlich auf die bis zum 31.12.2022 angeschafften Elektrofahrzeuge beschränkt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 11 EStG in der Fassung des Referentenentwurfs des Jahressteuergesetzes 2013). Nach Ablauf von fünf Jahren soll geprüft werden, ob die Vorschrift aufgrund der zu erwartenden schnell voranschreitenden technischen Entwicklung in diesem Sektor weiter erforderlich und ob sie sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt ist. Wird bei Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagengestellung oder bei Selbständigen die gewinnerhöhende private Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, sind die für die Anwendung dieser Methode zu ermittelnden Gesamtkosten des Fahrzeugs um die Aufwendungen zu kürzen, die auf den Akkumulator (= Batterie) entfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung des Referentenentwurfs des Jahressteuergesetzes 2013). Folglich ist auch die Absetzung für Abnutzung entsprechend zu mindern, wenn in den Anschaffungskosten Aufwendungen für den Akkumulator enthalten sind.
|
Dipl. Finanzwirt (FH) Jürgen Plenker
BC 4/2012
becklink329377