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Zuordnung eines Gesellschafterkontos zum Eigen- oder Fremdkapital

Christian Thurow

FG Hamburg, Urteil vom 10.10.2012, 2 K 171/11

 

Gesellschafterkonten einer Kapitalgesellschaft können sowohl Eigenkapital als auch Forderungen oder Verbindlichkeiten darstellen. Maßgeblich für die Bestimmung der Rechtsnatur sind die Regelungen des Gesellschaftsvertrags (siehe Beispiel).

 

 

Beispiel:

Eine Personengesellschaft verfügt über drei verschiedene Typen von Gesellschafterkonten. Diese sind wie folgt im Gesellschaftsvertrag definiert:

 

Kapitalkonto I:

Bestimmt sich nach den bedungenen Einlagen (Maßstab der Soll-Beteiligung eines Gesellschafters, d.h., die bedungene Einlage ist das, was der Gesellschafter in der Gesellschaft zu halten und ggf. aus künftigen Gewinnen anzusparen verspricht). Der Saldo ist unverzinslich. Das Kapitalkonto I ist maßgeblich für die Bemessung der Gesellschafterrechte.

 

Kapitalkonto II:

Dient der Verbuchung bilanzierter Gewinn- und Verlustanteile.

 

Kapitalkonto III:

Gesellschafterverrechnungskonto, welches zur Verbuchung von Einzahlungen und Entnahmen verwendet wird. Das Kapitalkonto III ist unverzinslich. Entnahmen, die zu einem negativen Kapitalkonto III führen (Überentnahmen), sind zulässig und als Forderungen gegenüber Gesellschaftern anzusehen.

 

Behandlung:

  • Kapitalkonto I und II sind hier dem Eigenkapital zuzuordnen, da sie der gesamthänderischen Bindung unterliegen und an den Verlusten der Gesellschaft teilhaben.
  • Anders dagegen Kapitalkonto III: Hierbei handelt es sich um ein Verrechnungskonto. Auch wenn es als „Kapitalkonto“ bezeichnet wird, handelt es sich bei dem bilanzierten Saldo um eine Forderung oder Verbindlichkeit. Ein direkter Zusammenhang mit Gewinnen oder Verlusten besteht nicht. Insofern ist das Kapitalkonto III nicht dem Eigenkapital zuzuordnen.

 

 

 

Die Bezeichnung des Kontos spielt bei der Frage der Zuordnung zum Eigen- oder Fremdkapital keine Rolle.

Eine zulässige Überentnahme führt im obigen Beispiel zu einem zinslosen Darlehen des Unternehmens an die Gesellschafter, da der Saldo des Kapitalkontos III unverzinslich ist. Nach Ansicht des FG Hamburg kommt es auf den Grundsatz des Fremdvergleichs bei der Bestimmung der Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos jedoch nicht an.

 

 

Fokus:

Entscheidend für die Bestimmung der Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos sind die hierzu getroffenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Auf die Bezeichnung des Kontos oder auf Fremdvergleichsüberlegungen kommt es dagegen nicht an.

 

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2013

becklink341008

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