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Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12

 

Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Übernahme als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung einzustufen wäre und aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen würde.

 

 

Praxis-Info!

 

 Problemstellung

Eine internationale Spedition hatte Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung erging ein Nachforderungsbescheid; die dagegen erhobene Klage hatte das Finanzgericht (FG) abgewiesen (zu den Gründen siehe EFG 2012, 518).

Der BFH schloss sich dem an. Nach seiner Entscheidung führt die Zahlung der gegen die Arbeitnehmer der Spedition verhängten Bußgelder durch die Spedition bei deren Arbeitnehmern zu Arbeitslohn. Das Vorliegen von Arbeitslohn könne in solchen Fällen in der Besteuerungspraxis nur dann nicht angenommen werden, wenn sich die Zuwendungen bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Der BFH hält an seiner im Urteil vom 7.7.2004 (VI R 29/00, BStBl. II 2005, S. 367) vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter fest.

 

 

Lösung

Die für vergleichbare Fälle entscheidende Abgrenzungsfrage besteht darin, unter welchen Umständen ein „ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse“ des Arbeitgebers zu unterstellen ist. Davon ist (aus BFH-Sicht) nur dann auszugehen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall dürfe ein mit den Arbeitgeber-Interessen einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. In eine solche Gesamtwürdigung sind insbesondere als Kriterien einzubeziehen:

  • Anlass, Art und Höhe des Vorteils,
  • Auswahl der Begünstigten,
  • freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
  • Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und
  • seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck.

Kann im Rahmen einer solchen Argumentation ein erhebliches Interesse des Arbeitnehmers nicht ausgeräumt werden, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. insgesamt dazu Krüger, DStR 2013, 2029).

Eindeutig kommt der BFH (auch in Abkehr von früherer Rechtsprechung, siehe oben) im Streitfall zu dem Ergebnis, dass gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht zu den notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zählen. Ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf, sei es jedenfalls nicht statthaft, den Speditionsbetrieb auf einem solchen rechtswidrigen Tun auch nur teilweise basieren zu lassen; daher können insoweit keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen. Zu Recht habe das FG entschieden, dass generelle Weisungen an die Fahrer, Lenk- und Ruhezeiten zu überschreiten, zwar vorkommen mögen, aber gegebenenfalls steuerlich unbeachtlich seien.

 

 

Praxishinweise:

  • Ein Schlupfloch für eine andere Bewertung lässt die BFH-Begründung für Einzelfälle mit Notfallcharakter erkennen. Dem standen im Streitfall aber wiederholte Verstöße entgegen, die zu sehr hohen Bußgeldern gegen einzelne Fahrer geführt hatten und deshalb nicht auf nur gelegentlichem und geringfügigem Fehlverhalten beruhen konnten.
  • Aus Wettbewerbssicht ist das Urteil zu begrüßen; denn die anderweitige Sichtweise zu Ende gedacht, könnte sich sonst mit Unterstützung des Steuergesetzgebers Vorteile im Wettbewerb verschaffen, wer die Beachtung von Verkehrsvorschriften nur für andere reklamiert, sich selbst aber insoweit freistellt. Dass arbeitsrechtliche Analysen kein anderes Ergebnis haben dürften, liegt auf der Hand.
  • Vor sozialversicherungsrechtlichem Hintergrund war allerdings das LSG Rheinland-Pfalz in 2010 zu dem Ergebnis gekommen, die Bußgeldübernahme einer Spedition für Fahrer stelle bei vorheriger Aufforderung zu Rechtsverstößen keinen beitragspflichtigen Arbeitslohn dar (Urteil vom 20.1.2010, Az.: L 6 R 381/08, BeckRS 2010, 68928). Denn in diesem Fall stehe das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers bei der Bezahlung der Bußgelder im Vordergrund.
  • Wieder einmal bestätigt sich somit die sprichwörtlich erfasste Unsicherheit, dass man sich „vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand“ befindet. Krüger weist deshalb in DStR 2013, 2029 (insbesondere 2030), darauf hin, der Begriff „ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse“ sei eigentlich untauglich, da die Einkommensbesteuerung unabhängig davon erfolgen müsse, in welchem Interesse die Einnahmenerzielung liege.
  • Für Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob Bußgelder als Werbungskosten absetzbar sind, zumindest dann, wenn sie während der Ausübung des Berufs anfallen. Dem ist leider nicht so. Soweit aus Strafzetteln, Bußgeldern oder sonstigen Verwarnungsgeldern Kosten entstehen, werden diese grundsätzlich der privaten Lebensführung zugerechnet.
  • Hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs gilt ebenfalls die Grundregel: Bußgelder dürfen regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt aber so nicht für Erstattungen von Bußgeldern an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Hieraus erwächst allerdings kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung der Strafgelder.
  • Auch dieses Urteil reiht sich in die Reihe vieler anderer ein, die Einzelfallprüfungen erforderlich machen. Die oben genannten Entscheidungskriterien, die vom Vorteilsanlass bis zur besonderen Eignung für den betrieblichen Zweck reichen, sind dann insgesamt anzuwenden und durchzuprüfen. Bilanzbuchhaltern und anderen Finanzexperten, die nun insoweit wegen Geschwindigkeitsübertretungen aufgrund Terminenge ins Grübeln kommen, sei angeraten, Zeit und Sachverstand auf andere Bereiche mit mehr Aussicht auf Erfolg zu konzentrieren, so z.B. wenn es um die Einhaltung von Abgabefristen verschiedenster Art bzw. um mit Überschreitungen verbundene Nachteile geht.

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

 

 

BC 2/2014

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