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Steuerliche Betriebsprüfungen: Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 10.10.2013, 2 K 4112/12 E

 

Im Rahmen einer Außenprüfung fordern die Finanzbehörden in der Regel einen „Berg von Unterlagen“ an. Doch nicht alle Anfragen sind rechtlich haltbar – je nachdem, vor welchem Finanzgericht der Fall letztlich verhandelt wird.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Einleitung

  • Gemäß der BFH-Rechtsprechung ist das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung abhängig von einer Aufbewahrungspflicht. Die Aufbewahrungspflicht ist wiederum abhängig von einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht: Wo keine Aufzeichnungspflicht besteht, kann auch kein Datenzugriffsrecht beansprucht werden.
  • Eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht für Kasseneinzeldaten (Kassenauftragszeile) besteht laut herrschender Literaturmeinung nicht. Somit kann die Finanzverwaltung diese Daten nicht anfordern.
  • Die Finanzbehörden sehen das anders und berufen sich auf die allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 238 HGB sowie §§ 145 und 147 AO.

 

Aktueller Fall

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung bei einer Apotheke forderten die Prüfer die Kasseneinzeldaten aus dem Warenwirtschaftssystem des Steuerpflichtigen an. Dieser kam der Aufforderung nicht nach, was zu einer Hinzuschätzung von Einnahmen führte.

Hiergegen erhob der Steuerpflichtige Einspruch und Klage. Er argumentierte, er sei nach geltender Rechtslage nicht dazu verpflichtet, die angeforderte Datei vorzulegen. Seine Buchführung sei ordnungsgemäß, eine Hinzurechnung (Schätzung) somit nicht gerechtfertigt.

 

 

(Zwischen-)Lösung

Das Finanzgericht (FG) Münster gab dem Steuerpflichtigen Recht. In seiner Urteilsbegründung wies es darauf hin, der Apotheker sei (nach § 144 Abs. 1 bis 4 AO) nicht zur gesonderten Aufzeichnung des Warenausgangs einschließlich des Warenpreises verpflichtet, da er regelmäßig an Endverbraucher liefert. § 144 AO bezieht sich nur auf Fälle, in denen an gewerbliche Unternehmer zur Weiterveräußerung geliefert wird.

Soweit der Steuerpflichtige auf freiwilliger Basis weitere Aufzeichnungen anfertigt, ist er nicht zur Herausgabe verpflichtet. Somit ist eine Hinzurechnung (Schätzung) von Einnahmen durch das Finanzamt unzulässig.

 

 

Praxishinweise:

Im Jahr 2013 hat es nun drei Finanzgerichtsurteile zu der Frage der Herausgabe von Kasseneinzeldaten gegeben:

  • FG Sachsen-Anhalt vom 23.5.2013 (1 K 396/12; Az. BFH: X R 29/13): In diesem Fall folgte das FG der Auffassung der Finanzbehörden und stimmte der Datenanforderung zu. Eine im Rahmen des eingesetzten Warenwirtschaftssystems bestehende Verkaufsdatei müsse (gemäß § 147 Abs. 6 AO) aufbewahrt und herausgegeben werden. Dies gelte auch bei freiwilligem Anfertigen von Aufzeichnungen, wenn sich diese zur Verprobung von Büchern und Aufzeichnungen eigneten, die zu steuerlichen Zwecken geführt werden.
  • Hessisches FG vom 24.4.2013 (4 K 422/12; Az. BFH: X B 80/13): Aus Sicht dieses FG ist auf Basis der oben genannten BFH-Rechtsprechung völlig klar, dass für die Datenanforderung keine gesetzliche Grundlage besteht. Werden die baren Tageseinnahmen ordnungsgemäß durch Tagesendsummenbons festgestellt, bestehe keine Verpflichtung, dem Finanzamt einen Zugriff auf eine computergesteuert geführte Datei mit einzeln aufgezeichneten Barverkäufen zu gewähren.
  • Oben genanntes Urteil des Finanzgerichts Münster.

Aufgrund der abweichenden Finanzgerichtsurteile und der hohen Bedeutung für die Finanzbehörden wird es zu einer BFH-Entscheidung kommen. Gegen sämtliche genannten Urteile wurde Berufung eingelegt.

Wie Bellinger [*] darlegt, sind die fiskalischen Datenanforderungsbescheide des Öfteren fehlerhaft. So werden häufig Dateien (z.B. Verkaufsdatei) angefordert. § 147 Abs. 6 AO gibt dem Fiskus aber kein Datei-, sondern ein Datenzugriffsrecht. Die Finanzverwaltung muss also genau spezifizieren, welche Daten sie einsehen will. Außerdem sind die Formulierungen in den Anforderungsbescheiden häufig sehr ungenau und unbestimmt, was ebenfalls die Wirksamkeit des Verwaltungsakts einschränkt.

 

[*] Bellinger, Bernhard, Umfang der Datenzugriffsrechte nach § 147 Abs. 6 AO in Kasseneinzeldaten aus Warenwirtschaftssystemen von Apotheken, in StBp 2013, 278-283.

 

Bei freiwilliger Aufbewahrung ist nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung zu unterscheiden:

  • Auf freiwillig gespeicherte Daten ist ein Datenzugriff (nach § 147 Abs. 6 AO) unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 24.6.2009, VIII R 80/06, BStBl. II 2010, 452). Begründung: Gespeicherte Daten gelten verfassungsrechtlich als besonders geschützt.
  • Auf freiwillig aufbewahrte Unterlagen in Papierform darf hingegen das Finanzamt (nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO) zugreifen (BFH-Urteil vom 28.10.2009, VIII R 78/05, BStBl. II 2010, 455). Allerdings besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die freiwillig in Papierform aufbewahrten bzw. gespeicherten Unterlagen vor dem Vorlageverlangen des Finanzamts zu löschen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2014

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