Grundsätzlich beruht die Rechnungserstellung auf dem anzuwendenden Recht des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, in welchem der Umsatz ausgeführt wird. Von diesem Grundsatz wurden nun die folgenden zwei Ausnahmen geschaffen: Nicht im Inland ansässiger Unternehmer Ist ein Unternehmer nicht im Inland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig und führt er einen im Inland steuerbaren Umsatz aus, für den der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist, gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in welchem der Unternehmer (Leistungserbringer) seinen Sitz hat. Wird dagegen der Umsatz über den Empfänger abgerechnet (Gutschrift), so bleibt es bei den eingangs erwähnten allgemeinen Grundsätzen; die Rechnungserstellung richtet sich dann nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, in welchem der Umsatz ausgeführt wurde. Beispiel: Ein englischer Unternehmer erbringt an einen deutschen Unternehmer eine Beratungsleistung. Die Leistung wird von Großbritannien aus erbracht. - Erteilt der englische Unternehmer eine Rechnung, so hat diese auf den in England geltenden Vorgaben zu beruhen.
- Rechnet dagegen der deutscher Unternehmer ab (Gutschrift), so gelten die Vorgaben des deutschen UStG.
Im Inland ansässiger Unternehmer Führt ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Umsatz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in welchem er über keine Betriebsstätte verfügt, aus und wird die Steuer vom Leistungsempfänger (im anderen EU-Mitgliedstaat) geschuldet, so ist der Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung nach deutschem Recht verpflichtet. Die Rechnung muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG, siehe unten). Wird der Umsatz dagegen über den Leistungsempfänger abgerechnet (Gutschrift), kommt § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zur Anwendung. Praxishinweis: Fehlt die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der Rechnung, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden (Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm (nach § 14c Abs. 1 UStG „Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis“) geschuldet (Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 5 UStAE). |