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Neuregelungen zur Rechnungsausstellung: Erforderliche Angaben – Anwendungshinweise

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 25.10.2013, IV D2 – S 7280/12/10002

 

Das am 30.6.2013 in Kraft getretene Amtshilferichtlinie-Umsetzungesgesetz führte auch zu Änderungen der §§ 14 und 14a UStG bezüglich der Ausstellung von Rechnungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu am 25.10.2013 in einem Schreiben Stellung genommen. Darin wird auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die neue Gesetzeslage angepasst. Wesentliche Punkte des BMF-Schreibens finden sich in der nachstehenden Tabelle.

 

Neuregelungen zur Ausstellung von Rechnungen

Rechnungserteilung: maßgeblich anzuwendendes Recht

(§ 14 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 7 und § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG)

Grundsätzlich beruht die Rechnungserstellung auf dem anzuwendenden Recht des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, in welchem der Umsatz ausgeführt wird. Von diesem Grundsatz wurden nun die folgenden zwei Ausnahmen geschaffen:

 

Nicht im Inland ansässiger Unternehmer

Ist ein Unternehmer nicht im Inland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig und führt er einen im Inland steuerbaren Umsatz aus, für den der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist, gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in welchem der Unternehmer (Leistungserbringer) seinen Sitz hat.

Wird dagegen der Umsatz über den Empfänger abgerechnet (Gutschrift), so bleibt es bei den eingangs erwähnten allgemeinen Grundsätzen; die Rechnungserstellung richtet sich dann nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, in welchem der Umsatz ausgeführt wurde.

 

Beispiel:

Ein englischer Unternehmer erbringt an einen deutschen Unternehmer eine Beratungsleistung. Die Leistung wird von Großbritannien aus erbracht.

  • Erteilt der englische Unternehmer eine Rechnung, so hat diese auf den in England geltenden Vorgaben zu beruhen.
  • Rechnet dagegen der deutscher Unternehmer ab (Gutschrift), so gelten die Vorgaben des deutschen UStG.

 

Im Inland ansässiger Unternehmer

Führt ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Umsatz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in welchem er über keine Betriebsstätte verfügt, aus und wird die Steuer vom Leistungsempfänger (im anderen EU-Mitgliedstaat) geschuldet, so ist der Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung nach deutschem Recht verpflichtet. Die Rechnung muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG, siehe unten).

Wird der Umsatz dagegen über den Leistungsempfänger abgerechnet (Gutschrift), kommt § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zur Anwendung.

 

Praxishinweis: 

Fehlt die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der Rechnung, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden (Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm (nach § 14c Abs. 1 UStG „Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis“) geschuldet (Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 5 UStAE).

 

Rechnungsangabe „Gutschrift“

(§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG)

Rechnet der Leistungsempfänger über den Umsatz ab, so muss diese Rechnung die Angabe „Gutschrift“ als Pflichtangabe enthalten. Neben der Angabe „Gutschrift“ kommen auch die jeweiligen Begriffe der anderen EU-Amtssprachen in Betracht (z.B. Self-billing, Autofacturation). Im Anhang dieses BMF-Schreibens (S. 7 ff.) ist eine Übersetzungstabelle für alle EU-Amtssprachen enthalten.

 

Praxishinweise: 

  • Obwohl die Verwendung anderer Begriffe statt Gutschrift (z.B. Eigenfaktura) nicht den Anforderungen entspricht, ist ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht allein aufgrund begrifflicher Unschärfen zu versagen. Entscheidend ist, dass die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist und keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Gutschrift bestehen.
  • Die im Geschäftsverkehr häufig verwendete Bezeichnung einer Gutschrift als Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG (hier: Steuerschuld des Leistungsempfängers wegen eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises). Siehe hierzu ausführlich Bathe, BC 2013, 434 ff., Heft 10.

 

Beispiele:

  • Ein Leistungsempfänger rechnet aufgrund der getroffenen Vereinbarung über die erhaltenen Leistungen ab. Seine Abrechnung erfolgt unter der Überschrift „Debitorenfaktura“. Diese Abrechnung entspricht nicht den neuen Vorgaben. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG hat zwingend die Angabe „Gutschrift“ zu erfolgen. Zwar besagt das BMF-Schreiben, dass der Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund sprachlicher Unschärfen versagt werden darf. Allerdings muss der verwendete Begriff „hinreichend eindeutig“ sein. Im Einzelfall werden hierüber wohl die Finanzgerichte entscheiden müssen.
  • Ein Unternehmer erteilt für eine Leistung eine Rechnung. Der Kunde widerspricht dem abgerechneten Leistungsumfang, worauf der Unternehmer eine „Gutschrift“ über Teile der Rechnung ausstellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Gutschrift im Sinne des UStG, sondern um eine sog. kaufmännische Gutschrift. Eine umsatzsteuerliche Gutschrift liegt nur dann vor, wenn der Leistungsempfänger über eine erhaltene Leistung abrechnet.

 

Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen

(§ 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStG)

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne des § 6a UStG ist der Unternehmer verpflichtet, spätestens am 15. Tag des folgenden Monats eine Rechnung auszustellen. Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausführt und der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

Eine Nichteinhaltung dieser Frist stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG dar.

 

Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

(§ 14a Abs. 5 UStG)

Liegt eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG vor (z.B. Werklieferung, Gebäudereinigung), für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Umsatzsteuer schuldet, so muss die Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Alternativ kann der jeweilige Begriff einer anderen EU-Amtssprache verwendet werden (z.B. „Reverse charge“, „Autoliquidation“). Hierzu sei wiederum auf die Übersetzungstabelle im Anhang des BMF-Schreibens (S. 7 ff.) verwiesen.

 

Rechnungsangaben bei Sonderregelungen

(§ 14a Abs. 6 UStG)

Es wurden neue Rechnungsangaben für folgende Sonderregelungen geschaffen:

  • „Sonderregelung für Reisebüros“,
  • „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“,
  • „Kunstgegenstände/Sonderregelung“,
  • „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“.

Es dürfen wiederum die jeweiligen Begriffe aus anderen EU-Amtssprachen verwendet werden (siehe im Einzelnen den Anhang des BMF-Schreibens, S. 7 ff.).

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

 

BC 11/2013

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