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Nachhaltige vertragswidrige Privatnutzung eines Firmenwagens

Jürgen Plenker

BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 25/13

 

Bei einer festgestellten, nachhaltigen „vertragswidrigen“ Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer liegt der Schluss nahe, dass eine Nutzungsbeschränkung oder ein privates Nutzungsverbot nicht ernstlich gemeint sind, sondern lediglich „auf dem Papier“ stehen. Denn üblicherweise duldet der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht.

Unterbindet der Arbeitgeber die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht, kann die „vertragswidrige“ Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent (schlüssig) getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit den Ansatz eines nach der monatlichen 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelten geldwerten Vorteils rechtfertigen.

 

 

Praxis-Info!

 

 Problemstellung

Ein geldwerter Vorteil wegen privater Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens darf nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann angesetzt werden, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich den Firmenwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf der Grundlage einer konkludent (schlüssig) getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. In solch einem Fall besteht der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung bereits in der Nutzungsmöglichkeit. Dieser Anscheinsbeweis kann nicht widerlegt werden. Die Höhe des geldwerten Vorteils ist nach der monatlichen 1%-Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln, wenn der Arbeitnehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat.

Folglich darf ein geldwerter Vorteil nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenwagens nicht (mehr) befugt ist. Diese Grundsätze gelten auch für den Leitungsbereich des Arbeitgeber-Unternehmens (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer, angestellter Geschäftsführer; vgl. hierzu die grundlegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 21.3.2013 (VI R 31/10, BStBl. II 2013, S. 700, VI R 42/12, BStBl. II 2013, S. 918, und VI R 46/11, BStBl. II 2013, 1044) sowie vom 18.4.2013 (VI R 23/12, BStBl. II 2013, S. 920).

Problematisch und zugleich strittig ist, wann eine Privatnutzung auf der Grundlage einer konkludent (schlüssig) getroffenen Nutzungsvereinbarung vorliegt.

 

 

Lösung

In der Begründung des oben angeführten BFH-Urteils vom 14.11.2013 geht der Bundesfinanzhof jedenfalls dann von einer mündlich oder konkludent (schlüssig) getroffenen Vereinbarung über die Privatnutzung eines Firmenwagens aus, wenn der Arbeitgeber eine festgestellte, nachhaltige Privatnutzung nicht unterbindet. Anhaltspunkte für den Arbeitgeber könnten sich z.B. aus den vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber eingereichten Tankrechnungen ergeben, wenn aus dem Leistungsort (Sitz der Tankstelle) auch nicht ansatzweise auf eine berufliche Nutzung des Fahrzeugs geschlossen werden kann.

 

 

Praxishinweise:

  • Bei einer vereinzelten vertragswidrigen Nutzung des Firmenwagens zu privaten Zwecken hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer – vorbehaltlich einer verdeckten Gewinnausschüttung an Gesellschafter-Geschäftsführer – einen Schadensersatzanspruch. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Geltendmachung dieser Forderung, führt dies – im Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber den Verzicht zu erkennen gibt – zu einer Lohnzuwendung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27.3.1992, VI R 145/89, BStBl. II 1999, S. 837).
  • Der Höhe nach ist die vorstehend beschriebene Schadensersatzforderung und der zum Lohnzufluss führende Verzicht hierauf m.E. mit 0,30 € je privat gefahrenen Kilometer zu bewerten. Der Ansatz eines (fiktiven) „Mietpreises“ für ein vergleichbares Fahrzeug kommt m.E. nicht in Betracht, da der Mietpreis auch einen Gewinnaufschlag enthält.
  • Allein die Nutzungsmöglichkeit eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis 31.12.2013 = regelmäßige Arbeitsstätte) ist übrigens keine Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung (BFH-Urteil vom 8.8.2013, VI R 71/12, BFH/NV 2014, S. 153). Wird in solch einem Fall kein Fahrtenbuch geführt, ist zwar ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der monatlichen 0,03%-Bruttolistenpreisregelung, aber kein geldwerter Vorteil nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung für Privatfahrten anzusetzen.

 

 

Dipl. Finanzwirt (FH) Jürgen Plenker

 

 

BC 4/2014

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