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Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015

Jürgen Plenker

Kabinettsbeschluss vom 13.8.2014 (BR-Drs. 372/14)

 

Das Bundeskabinett hat am 13.8.2014 dem Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) zugestimmt. Die Zustimmung des Bundesrates Ende September/Anfang Oktober 2014 gilt als sicher. Auf folgende Punkte wird in der Reihenfolge der Richtlinienabschnitte hingewiesen:

  • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Mahlzeit zur Verfügung, so kann diese Sachleistung nicht als Reisekostenvergütung ganz oder teilweise steuerfrei belassen werden (R 3.13 Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz LStÄR 2015). Vielmehr kommt es zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale oder zu einer Versteuerung der Mahlzeit.
  • Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers sollen künftig bis zur Einschulung des Kindes steuerfrei sein (R 3.33 Abs. 3 Satz 4 LStÄR 2015). Dies führt mit Blick auf die unterschiedlichen Ferienregelungen in den einzelnen Bundesländern zu einer Vereinfachung.
  • Bei der Bewertung von Sachbezügen wird das bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen bestehende Wahlrecht zwischen der Rabattregelung (nach § 8 Abs. 3 EStG) und der Einzelbewertung (nach § 8 Abs. 2 EStG) in die Richtlinien aufgenommen (R 8.1 LStÄR 2015). Bei der Einzelbewertung von Sachbezügen wird auf das Wahlrecht zwischen
    –      dem üblichen Endpreis am Abgabeort („96% des Angebotspreises“) und
    –      dem günstigsten Preis am Markt („Internetpreis“)
    hingewiesen (R 8.1 Abs. 2 LStÄR 2015). Nähere Erläuterungen siehe Plenker, BC 2013, 225 f., Heft 6.
  • Bei Zukunftssicherungsleistungen (z.B. Versicherungsschutz) kann die derzeitige monatliche 44-€-Freigrenze für Sachbezüge nicht angewendet werden (R 8.1 Abs. 3 Satz 4 LStÄR 2015).
  • Unfallkosten bis 1.000 € (nach Versicherungserstattung) können (Wahlrecht) als Gesamtkosten des Fahrzeugs behandelt werden. Das gilt entsprechend, wenn keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde oder die Selbstbeteiligung mehr als 1.000 € beträgt (R 8.1 Abs. 1 Nr. 9 Sätze 12 und 15 LStÄR 2015). Vorteil dieser Vereinfachungsregelung: Private Unfallkosten müssen bei der Bruttolistenpreisregelung nicht gesondert als geldwerter Vorteil erfasst werden.
  • Eine Firmenwagengestellung mit Fahrer führt hinsichtlich der Fahrergestellung zu einem weiteren geldwerten Vorteil, der wahlweise mit dem üblichen Endpreis oder prozentualen Zuschlägen bewertet werden kann (R 8.1 Abs. 10 LStÄR 2015). Die Einzelheiten der beiden Bewertungsalternativen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 15.7.2014, IV C 5 – S 2334/13/10003, DOK 2014/0511844.
  • Geschenke an den einzelnen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen sollen künftig bis 60 € in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltungen einbezogen und bei einem darüber hinausgehenden Wert mit 25% pauschal besteuert werden können (R 19.5 Abs. 6 LStÄR 2015). Ansonsten enthält der Kabinettsbeschluss keine Ausführungen zur Umsetzung der neueren BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen (u.a. Erhöhung 110-€-Freigrenze, maßgebende Gesamtkosten ohne äußeren Rahmen, Zurechnung von Angehörigen-Anteilen beim Arbeitnehmer). Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
  • Die Freigrenze für nicht als Arbeitslohn zu versteuernde Aufmerksamkeiten (z.B. Genussmittel, Blumen, Bücher, CDs) und Arbeitsessen soll zum 1.1.2015 ebenfalls von 40 € auf 60 € erhöht werden (R 19.6 LStÄR 2015).
  • Hat der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse und wechselt er während des Kalendermonats den Hauptarbeitgeber (= erstes Beschäftigungsverhältnis), ist beim jeweiligen Arbeitgeber die am Ende des Lohnzahlungszeitraums (regelmäßig Kalendermonat) geltende Steuerklasse maßgebend (R 39b.5 Abs. 1 Satz 3 LStÄR 2015); es entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum. Entsprechendes gilt bei Zahlung eines sonstigen Bezugs (z.B. Abfindung) nach dem Ausscheiden (R 39b.6 Abs. 3 Satz 1 LStÄR 2015).
  • Sog. Erholungsbeihilfen (156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehegatten, 52 € für jedes Kind) können mit 25% pauschal besteuert werden. Es genügt ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers (R 40.2 Abs. 3 Satz 4 LStÄR 2015), der bei einer Zahlung dieser Beihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub gewahrt ist.
  • Die Übertragung einer Rückdeckungsversicherung auf den Arbeitnehmer oder die Umwandlung einer solchen in eine Direktversicherung führt zu einem geldwerten Vorteil. Die Höhe bestimmt sich nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (Überschussbeteiligung zuzüglich Bewertungsreserven; R 40b Abs. 3 Satz 3 LStÄR 2015).
  • Bei einer Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einbehaltene Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung für den Zeitraum anzugeben und abzuführen, in dem sie einbehalten wurde (R 41c.1 Abs. 6 Satz 5 LStÄR 2015). Anzugeben ist die nachträglich einbehaltene Lohnsteuer allerdings in der Lohnsteuerbescheinigung des abgelaufenen Kalenderjahres.

 

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Plenker

 

 

BC 9/2014

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