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Firmenwagengestellung: Wechsel von der 1%-Bruttolistenpreisregelung zur Fahrtenbuchmethode

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12

 

  1. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs.
  2. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.

Hierauf macht der BFH in seinem am 25.6.2014 veröffentlichten Leitsatz aufmerksam.

 

 

Praxis-Info!

 

 Problemstellung

Ein Arbeitnehmer bekam von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Den steuerlichen geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung ermittelte er

– für die Monate Januar bis April nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung und

– von Mai bis Oktober nach der Fahrtenbuchmethode.

Ab dem 1. November stand dem Arbeitnehmer ein neuer Firmenwagen zur Verfügung. Auch hier wurde der Nutzungsvorteil mithilfe der Fahrtenbuchmethode ermittelt.

Das Finanzamt erkannte den Wechsel zur Fahrtenbuchmethode für den Zeitraum Mai bis Oktober nicht an, da gemäß R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 2. Halbsatz LStR das Verfahren bei demselben Kfz nicht unterjährig gewechselt werden darf. Das erstinstanzliche Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts.

 

 

Lösung

Der BFH schließt sich in seinem Urteil der gemeinsamen Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht an. Laut seiner Urteilsbegründung ist allein die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht ausreichend: Vielmehr setzt § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG auch voraus, dass die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen und im Verhältnis von privat zu beruflich veranlassten Fahrten aufgeteilt werden. Zu einer solchen Erfassung sämtlicher durch ein Kfz verursachten Aufwendungen kommt es aber gerade nicht, wenn im laufenden Jahr von der 1%-Bruttolistenpreisregelung zur Fahrtenbuchmethode gewechselt wird.

In einem derartigen Fall werden zum einen nicht alle Kosten erfasst. Zum anderen stehen für den Zeitraum der Anwendung der 1%-Bruttolistenpreisregelung keine Daten zur Ermittlung des Verhältnisses von privat zu beruflich veranlassten Fahrten zur Verfügung.

Somit kann die Fahrtenbuchmethode nur dann ordnungsgemäß sein, wenn das Fahrtenbuch während des gesamten Veranlagungszeitraums geführt wird.

  

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 7/2014

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