BMF-Schreiben vom 16.5.2013, IV C 5 – S 2334/07/0011; DOK 2013/0356883
- Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ist Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auch der nachgewiesene günstigste Preis am Markt einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung (z.B. wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung verbilligt überlässt) zu vergleichbaren Bedingungen Endverbrauchern ohne individuelle Preisverhandlungen am Markt angeboten wird.
- Bei Anwendung der Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG (Personalrabatte auf übliche Geschäftsleistungen des Arbeitgebers) ist Endpreis im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift der Preis, zu dem der Arbeitgeber die konkrete Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet (= Angebotspreis des Arbeitgebers).
- Sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Einkommensteuerveranlagungsverfahren besteht ein Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden nach § 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 EStG.
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Problemstellung
Die Bewertung des geldwerten Vorteils von unentgeltlich oder verbilligt abgegebenen Sachbezügen an Arbeitnehmern richtet sich nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG. Dabei ist die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG (z.B. Personaleinkauf von Arbeitnehmern) nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung vorrangig gegenüber der Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 EStG anzuwenden. Ein Wahlrecht lehnte die Finanzverwaltung bisher ab.
Auch bei der Ermittlung des „Endpreises“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sowie § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ist die Verwaltung bislang restriktiv verfahren und lehnte die Berücksichtigung von Vergleichsangeboten (z.B. aus dem Internet) oder fremden Dritten gegenüber eingeräumten Rabatten bisher weitestgehend ab.
Lösung
Die Finanzverwaltung folgt nun in allen offenen Fällen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteile vom 26.7.2012, VI R 27/11 und VI R 30/09) und gibt ihre bisherige gegenteilige Auffassung auf (Aufhebung des BMF-Schreibens vom 28.3.2007, BStBl. I, S. 464). Demzufolge kann bei der Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vom günstigsten Preis am Markt ausgegangen werden; bei der Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG sind die im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber Dritten eingeräumten Rabatte zu berücksichtigen. Außerdem lässt sie sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Einkommensteuerveranlagungsverfahren ein Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden nach § 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 EStG zu.
Bei der unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung von Sachbezügen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, ermittelt sich der geldwerte Vorteil nunmehr wie folgt:
Günstigster Preis am Markt ./. etwaige Zuzahlung des Arbeitnehmers = geldwerter Vorteil
Auf den geldwerten Vorteil kann ggf. die steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beachtende monatliche 44-€-Freigrenze angewendet werden (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV). Ein weiterer Bewertungsabschlag darf auf den günstigsten Marktpreis nicht vorgenommen werden. „Markt“ im vorstehenden Sinne sind alle inländischen gewerblichen Anbieter, von denen der Sachbezug bezogen werden kann. Im Unterschied zur bisherigen Verwaltungsauffassung sind die allgemein zugänglichen Internetangebote bei der Ermittlung des günstigsten Marktpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu berücksichtigen. Bei Anwendung der Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG (z.B. Personaleinkauf von Arbeitnehmern) sind die vom Arbeitgeber im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber Dritten eingeräumten Rabatte zu berücksichtigen (= Angebotspreis des Arbeitgebers); dies gilt aber nicht für Sonderrabatte für einzelne Personengruppen. Der geldwerte Vorteil ist wie folgt zu ermitteln:
Angebotspreis des Arbeitgebers ./. gesetzlicher Bewertungsabschlag von 4% (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) ./. Zuzahlung des Arbeitnehmers = geldwerter Vorteil ./. Rabattfreibetrag von 1.080 € (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) = steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
Der Arbeitgeber ist bei einem unentgeltlichen oder verbilligten „Personaleinkauf“ seiner Arbeitnehmer nicht verpflichtet, das Bewertungswahlrecht zwischen § 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 EStG bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durchzuführen. Er darf also ohne Weiteres im Lohnsteuerabzugsverfahren die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zur Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 EStG übergehen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Grundlagen für die im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgenommene Besteuerung mitzuteilen.
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Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Plenker
BC 6/2013
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