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Berechnung des steuerlichen EBITDA bei mehrstöckigen Personengesellschaften

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 19.12.2013, 10 K 1916/12 (Revision zugelassen)

 

Durch § 4h EStG wurde die sog. Zinsschranke in das deutsche Steuerrecht eingeführt. Danach sind Zinsaufwendungen bis zur Höhe der Zinserträge (Zinssaldo) und darüber hinaus in Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ziel ist es, eine missbräuchliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung zu verhindern.

Eine der wesentlichen Größen zur Bestimmung des abziehbaren Zinsaufwands ist das steuerliche EBITDA. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften stellt sich hier die Frage, ob auf Ebene der Mutterpersonengesellschaft auch die Gewinnanteile der Tochterpersonengesellschaften in die Berechnung des steuerlichen EBITDA einfließen.

EBITDA = Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization; das bedeutet „Ertrag vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände”.

 

 

Praxis-Info!

 

 Problemstellung

Die Klägerin ist die Muttergesellschaft in einer mehrstöckigen Personengesellschaft. Bei der Berechnung des steuerlichen EBITDA wurden vonseiten des Finanzamts die Gewinnanteile der Tochterpersonengesellschaften aus dem Gewinn der Mutterpersonengesellschaft herausgerechnet. Zur Begründung wird auf Tz. 42 des BMF-Schreibens vom 4.7.2008 (IV C 7 – S 2742-a/07/10001, BStBl. I 2008, S. 718) verwiesen:

„Das steuerliche EBITDA ist betriebsbezogen zu ermitteln. Zinsaufwendungen, Zinserträge, Abschreibungen und Anteile am maßgeblichen Gewinn, die in das steuerliche EBITDA einer Mitunternehmerschaft einfließen, finden deshalb beim Mitunternehmer nicht nochmals Berücksichtigung.“

Die Klägerin trägt dagegen vor, die Ausgangsgröße für die Ermittlung des verrechenbaren EBITDA sei der steuerpflichtige Gesamtgewinn der Personengesellschaft vor Anwendung der Zinsschrankenregelung. Bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft sind im steuerlichen Gesamtgewinn der Mutterpersonengesellschaft auch die einheitlich und gesondert festgestellten Ergebnisanteile der Tochterpersonengesellschaften enthalten.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Köln gibt in seinem Urteil der Auffassung der Klägerin recht. Aus dem Wortlaut des § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG ergibt sich folgendes Berechnungsschema für das steuerliche EBITDA:

 

Steuerpflichtiger Gewinn (vor Anwendung des § 4h EStG)

./. Zinserträge

+ Zinsaufwendungen

+ Abschreibungen nach § 6 Abs. 2 und 2a sowie § 7 EStG

= steuerliches EBITDA

 

Das Einkommensteuergesetz stellt hier aus Sicht des FG Köln „unmissverständlich“ auf den allgemeinen Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ab. Dies ist bei der Mutterpersonengesellschaft einer mehrstöckigen Personengesellschaft der steuerliche Gesamtgewinn inklusive der Ergebnisanteile der Tochtergesellschaften.

 

 

Praxishinweise:

  • Das FG Köln begründet sein Urteil ausschließlich auf Basis des Einkommensteuergesetzes. Auf das vom Finanzamt angeführte BMF-Schreiben wird in der Urteilsbegründung nicht eingegangen. Mit der Zulassung des Urteils zur Revision soll die Rechtsfrage, wie im Rahmen der Zinsschranke der maßgebliche Gewinn bei mehrstöckigen Personengesellschaften zu ermitteln ist, höchstrichterlich geklärt werden.
  • Die Einbeziehung der Ergebnisanteile der Tochterpersonengesellschaften in die Berechnung des steuerlichen EBITDA der Muttergesellschaft kann zu einer Erhöhung des Zinsabzugsvolumens der Personengesellschaftsstruktur führen.

 

 

 

Beispiel:

Nachfolgend ist eine 3-stöckige Personengesellschaft dargestellt. Aus Vereinfachungsgründen wird unterstellt, dass jede Personengesellschaft ein steuerliches EBITDA – ohne Berücksichtigung von Ergebnisanteilen der Tochterpersonengesellschaften – in Höhe von 1.000 T€ erwirtschaftet:

 

 

 

 

 

Der maximale Zinsabzug beträgt (gemäß § 4h EStG) 30% des steuerlichen EBITDA. Wenn, wie vom Finanzamt gefordert, die Ergebnisanteile der Tochterpersonengesellschaften nicht berücksichtigt werden dürfen, ergäbe sich in der Personengesellschaftsstruktur ein maximales Zinsabzugsvolumen von 900 T€ (30% von 1.000 T€ x 3).

Werden hingegen die Gewinnanteile der Tochterpersonengesellschaften mit einbezogen, würde sich ein maximales Zinsabzugsvolumen von 1.467 T€ errechnen.

 

 

 

 

 

 

Wie zu sehen, können auf Ebene der Enkelpersonengesellschaft unverändert Zinsaufwendungen in Höhe von 300 T€ abgezogen werden. Auf Ebene der Tochter- und Mutterpersonengesellschaft steigt der maximale Abzug aber auf 510 T€ bzw. 657 T€ an. Somit sind nun die bereits erwähnten 1.467 T€ (300 T€ + 510 T€ + 657 T€) in der Personengesellschaftsstruktur abziehbar. Das maximale Zinsabzugsvolumen erhöht sich um 63%.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2014

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