BFH-Urteil vom 17.7.2014, VI R 69/13
Übernimmt der Arbeitgeber die Vereinsbeiträge des Arbeitnehmers (z.B. für einen Golf- oder Tennisclub oder für den Rotary Club), handelt es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, da die Mitgliedschaft in einem solchen Verein auch die private Sphäre des Arbeitnehmers betrifft.
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Problemstellung
Beim Bundesfinanzhof war nunmehr die Frage anhängig, ob steuerpflichtiger Arbeitslohn auch dann vorliegt, wenn einem früher firmenspielberechtigten Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt wird und der Golfclub auf die Mitgliedsbeiträge verzichtet.
Lösung
Das Gericht hat den Streitfall an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat für den Zeitpunkt des Vorteilsversprechens festzustellen,
– ob die Gewährung der Ehrenmitgliedschaft eine direkte Zuwendung der Bank an das Vorstandsmitglied war, bei welcher der Golfclub lediglich als „Zahlstelle“ fungierte, oder
– ob es sich um eine Drittzuwendung des Golfclubs handelt.
Hierfür ist aufzuklären, ob die Bank die Ehrenmitgliedschaft des Vorstandsmitglieds bereits durch den Kauf der Firmenspielberechtigungen miterworben hat und somit eine unmittelbare Leistung der Bank an das Vorstandsmitglied in Rede steht (= Arbeitslohn).
Für den Fall einer echten Drittzuwendung des Golfclubs an das Vorstandsmitglied ist aufzuklären,
– ob die Ehrenmitgliedschaft aufgrund eigener Interessen des Golfclubs gewährt wurde – z.B. um die Vorstandsmitglieder wegen deren Reputation und wirtschaftlichen Kontakten an den Golfclub zu binden – oder aber
– ob die Ehrenmitgliedschaft Entgelt für die frühere Tätigkeit des Vorstandsmitglieds bei der Bank und insofern Teil des Ruhegehalts ist.
Anhaltspunkte werden sich aus den wirtschaftlichen Hintergründen für die Gewährung der Ehrenmitgliedschaften ergeben (Inhalt des Gesellschafterbeschlusses, Beweggründe zu den Ehrenmitgliedschaften) und aus der Beantwortung der Frage, ob der Golfclub auch anderen Persönlichkeiten, die nicht Arbeitnehmer der Bank waren, solche Ehrenmitgliedschaften einräumte.
Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Plenker
BC 11/2014
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