FG München, Urteil vom 19.12.2013, 10 K 1076/12 (Revision zugelassen)
Seit der Unternehmensteuerreform 2008 gibt es in der Steuerbilanz den sog. Sammelposten für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Umstritten ist, ob es sich bei diesem Sammelposten um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut handelt, auf welches eine Sonderabschreibung im Sinne des § 7g EStG vorgenommen werden kann.
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Problemstellung
Der Kläger stellte die im Jahr 2008 angeschafften GWG (> 150 € bis ≤ 1.000 €) in einen Sammelposten ein. Diesen verminderte er, wie in § 6 Abs. 2a EStG vorgesehen, um eine jährliche Abschreibung in Höhe von 20% (Poolabschreibung). Darüber hinaus nahm er eine Sonderabschreibung im Sinne des § 7g Abs. 5 EStG vor und minderte den Sammelposten um weitere 20%.
Das Finanzamt erkannte die Sonderabschreibung nicht an, da es sich bei dem Sammelposten um eine Rechengröße und nicht um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut handelt.
Dem widersprach der Kläger. Dabei führte er folgende Argumente an:
- Der GWG-Sammelposten stellt ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut dar. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass ein Investitionsabzugsbetrag möglich ist.
- Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, eine Sonderabschreibung auf den GWG-Sammelposten sei möglich.
- Der Gesetzgeber hat bei den Sonderabschreibungen die GWG nicht explizit ausgenommen.
Lösung
In seinem Urteil kommt das Finanzgericht München zu dem Schluss, dass eine Sonderabschreibung auf den GWG-Sammelposten nicht zulässig ist. Zentrale Argumente der Urteilsbegründung sind:
- Bei dem GWG-Sammelposten handelt es sich nicht um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, sondern um eine Rechengröße, welche sich aus einer Vielzahl gleicher oder unterschiedlicher Wirtschaftsgüter zusammensetzt.
- Selbst unter der Annahme, dass vor der Bildung des Sammelpostens im Investitionsjahr eine Sonderabschreibung möglich wäre, verdrängt die Regelung des § 6 Abs. 2a EStG als spezielles Gesetz (lex specialis) die Abschreibungen nach § 7 ff. EStG.
- Auch wenn § 7g Abs. 5 EStG keinen Hinweis auf eine bewusste Ausklammerung des GWG-Sammelpostens enthält, bedeutet das nicht, dass solche Abschreibungen automatisch zulässig sein müssen.
- Bei Anwendung des § 7g Abs. 5 EStG würde der GWG-Sammelposten einer 120%igen Abschreibung unterliegen, wenn die Sonderabschreibung nicht gleichzeitig zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führt. Eine solche Minderung der Bemessungsgrundlage ist im Gesetz aber nicht vorgesehen. Laut der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 2a EStG sollten mit dieser Regelung lediglich die Bürokratiekosten der Unternehmen gesenkt werden, eine Minderung des Steueraufkommens war nicht vorgesehen. Insofern würde eine 120%ige Abschreibung dieser Zielsetzung widersprechen.
- Soweit ersichtlich, wurde im Schrifttum bislang lediglich von einem Autor die Auffassung vertreten, die Sonderabschreibung auf den GWG-Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter von 150,01 € bis 1.000,00 € sei möglich (Wendt in FR 2008, 598, 603). Die Mehrzahl der Autoren verneint hingegen die Zulässigkeit einer Sonderabschreibung.
- Auch laut dem BMF-Schreiben vom 30.9.2010 (IV C 6 – S 2180/09/10001) sind bei im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgütern Sonderabschreibungen sowie Teilwertabschreibungen nicht zulässig.
- Das Finanzgericht München hat sich zudem mit der Frage befasst, ob eine Sonderabschreibung im Investitionsjahr eventuell in der „logischen Sekunde“ vor der Einstellung in den Sammelposten möglich ist. Dies wird zum einen mit Verweis auf § 6 Abs. 2a EStG als spezielles Gesetz (lex specialis) verneint. Zum anderen ist es jedoch auch aus wirtschaftlicher Sicht fraglich, ob ein GWG-Sammelposten diesen Aufwand lohnen würde. Im Sinne einer einheitlichen Bewertung müssten hier alle GWG zunächst (gesondert) abgeschrieben und dann in den GWG-Sammelposten eingestellt werden. Der daraus erwachsene buchhalterische Aufwand dürfte in keinem Verhältnis zum daraus resultierenden Nutzen stehen.
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Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Operational Risk Manager Corporate Finance, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 4/2014
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