BFH-Urteil vom 17.7.2014, X R 24/12
Firmenwagen sind in Deutschland weit verbreitet und immer wieder Gegenstand unterschiedlicher Auffassungen von Steuerpflichtigen und Finanzamt. In seinem am 26.11.2014 veröffentlichten Urteil befasst sich der BFH mit der Frage, wie die Nutzung des Firmenwagens durch den Ehepartner für dessen Betrieb zu werten ist.
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Problemstellung
Im Ausgangsfall hatten zwei Eheleute jeweils ihren eigenen Betrieb. Der Ehemann verfügte in seinem Betrieb über einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen konnte. Die Nutzungsentnahme wurde pauschal nach der sog. 1%-Bruttolistenpreisregelung versteuert.
Der Firmenwagen wurde allerdings auch von der Ehefrau für ihren Betrieb verwendet. Für diese Nutzung setzte sie bei sich Aufwendungen in Höhe von 0,30 €/km an.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen der Ehefrau für die Nutzung des Firmenwagens nicht an, da diese nicht tatsächlich geflossen seien. Ferner war aus Sicht des Betriebsprüfers die Nutzungsentnahme der Ehefrau auch nicht über die 1%-Bruttolistenpreisregelung abgegolten.
Lösung
In seinem Urteil folgt der BFH der Auffassung des Finanzamts in Bezug auf die fehlende Abzugsfähigkeit der Kilometerpauschale bei der Ehefrau. Entscheidend ist, dass die Ehefrau keine eigenen Aufwendungen für ihren Betrieb hatte. Die Anschaffungskosten und alle laufenden Kosten des Kfz wurden sämtlich vom Betrieb des Ehemanns getragen. Die angeführten Argumente der Ehefrau hinsichtlich eines abgekürzten Zahlungs- und Vertragswegs wurden vom BFH verworfen. Auf Ebene des Betriebs der Ehefrau führt die Nutzung des Firmenwagens des Ehemanns somit nicht zu betrieblichen Aufwendungen.
Der Ehemann überlässt seiner Frau den Firmenwagen aus privaten Gründen. Somit handelt es sich bei der Nutzung des Firmenwagens durch die Ehefrau aus Sicht des Ehemanns um eine private Nutzung. Diese ist mit der auf Basis der 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelten pauschalen Nutzungsentnahme abgegolten. Ein Betrag für eine zusätzliche Nutzungsentnahme ist somit beim Ehemann nicht anzusetzen.
- Wenn zusammenveranlagte Ehepartner beide einen unterschiedlichen Betrieb unterhalten, so können Aufwendungen nur dort angesetzt werden, wo sie auch tatsächlich angefallen sind. Bei Nutzung desselben Gegenstands in beiden Betrieben können die Ausgaben nicht doppelt in beiden Betrieben angesetzt werden.
- Im Ausgangsfall wurde die Nutzungsüberlassung pauschal mithilfe der 1%-Bruttolistenpreisregelung abgegolten. Werden andere Gegenstände (beispielsweise Maschinen) vom Ehepartner kostenfrei mitgenutzt, so ist dies auch als eine private Nutzung anzusehen und somit als Privatentnahme zu behandeln.
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Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 12/2014
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