Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Wesentliche Neuerungen im AktG |
Gegenstand der Änderungen / Neuerungen | Rechtsgrundlagen/ Übergangsregelungen |
Die Änderungen des AktG stellen im Wesentlichen Folgeänderungen zu den einzelnen materiellen Änderungen im HGB dar. Insoweit mussten zahlreiche Verweise angepasst werden. Darüber hinaus erfolgt eine Anpassung einzelner Regelungen im Zusammenhang mit der Maximalharmonisierung der Anhangangaben bei kleinen Kapitalgesellschaften. Die bisherige Verpflichtung, über den Mindestkatalog des HGB hinaus Angaben im Anhang der kleinen Aktiengesellschaft vorzunehmen, wird aufgegeben. Im Ergebnis werden daher derzeit bestehende Angaben, die wahlweise in Bilanz oder Anhang gemacht werden können, in die Bilanz verlagert, um den Anhang der kleinen Aktiengesellschaft zu entlasten. Sofern kein gesonderter Bilanzausweis gewünscht ist, steht es dem Bilanzierenden frei, diese Angaben weiter in der Bilanz zu machen. Statt eines bisher expliziten Wahlrechts, wird die Möglichkeit der Anhangangaben aber künftig als „zweite Alternative“ ausgestaltet. |
Artikel 4: Änderungen des Aktiengesetzes | Übergang und Erstanwendung: Die Änderungen des AktG durch das BilRUG sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen (EGAktG). Macht eine Gesellschaft von der vorzeitigen Anwendung der Regelungen des HGB Gebrauch, so hat sie auch die Änderungen im AktG entsprechend vorzeitig anzuwenden. |
§ 58 AktG regelt die Verwendung des Jahresüberschusses. Künftig wird die Möglichkeit, dass Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von bei der steuerlichen Gewinnermittlung (z.B. § 6b-Rücklagen) gebildeten Passivposten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil (dessen handelsrechtliche Bildung basierend auf rein steuerlichen Vorgaben seit dem BilMoG im handelsrechtlichen Abschluss nicht mehr erlaubt ist) ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen dürfen, gestrichen. Durch die bereits durch das BilMoG erfolgten Änderungen hat die Regelung keine praktische Relevanz mehr (Änderung des § 58a Abs. 2a Satz 1 HGB). In Satz 2 erfolgt eine Klarstellung, dass der Betrag der in Satz 1 genannten Rücklagen in der Bilanz gesondert auszuweisen ist; er kann auch im Anhang angegeben werden. | § 58 Abs. 2a Satz 1 und 2 AktG |
Absatz 4 wird um einen Satz ergänzt, welcher den Bilanzausweis der Angaben für kleine Aktiengesellschaften (im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB) fordert. | § 152 Abs. 4 AktG |
Die Überarbeitung von § 160 AktG (Vorschriften zum Anhang) stellt die Entlastung des Anhangs kleiner Aktiengesellschaften sicher. Demnach ist künftig nur die gesonderte Angabe zum Bestand an eigenen Aktien (§ 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG) von kleinen Aktiengesellschaften vorzunehmen. Insgesamt handelt es sich bei den nach § 160 Abs. 1 AktG geregelten Angabepflichten um die Folgenden: - Nr. 1: Angaben zu den Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder in Mehrbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens übernommen hat
- Nr. 2: Angaben zu den eigenen Aktien
- Nr. 3: Angaben zu Anzahl, Nennbetrag, Gattung der Aktien (redaktionelle Überarbeitung der Angabepflicht durch BilRUG)
- Nr. 4: Angaben zum genehmigten Kapital
- Nr. 5: Angaben zu den Bezugsrechten (redaktionelle Überarbeitung der Angabepflicht durch BilRUG)
- Nr. 6: Angaben zu Genussrechten und ähnlichen Rechten
- Nr. 7: Angaben zum Bestehen wechselseitiger Beteiligungen
- Nr. 8: Angaben zum Bestehen von Beteiligungen, für die eine Meldepflicht nach WpHG (§§ 20, 21 WpHG) besteht
Nach Abs. 3 sind die Angaben im Anhang nach Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 8 von kleinen Kapitalgesellschaften (im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB) nicht vorzunehmen. Die Angaben nach Nr. 2 (Angaben zu den eigenen Aktien) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft nur Angaben von ihr selbst oder durch eine andere Person für Rechnung der Gesellschaft erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien machen muss. Über die Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eigener Aktien braucht von kleinen Aktiengesellschaften nicht berichtet werden. Da die damit für kleine Aktiengesellschaften verbleibende Angabepflicht nicht über das hinausgeht, was Kleinstkapitalgesellschaften bisher in jedem Fall anzugeben hatten (Angabepflicht hierzu unter der Bilanz nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB), ist keine gesonderte Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften hinsichtlich der aktienrechtlichen Anhangangabepflichten erforderlich. Praxishinweis: Kleine Aktiengesellschaften haben zukünftig über das im HGB geforderte Mindestmaß hinaus nur noch eingeschränkt Angaben zu den eigenen Aktien zu machen. | § 160 Abs. 1 Nr. 3 und 5 AktG § 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG § 160 Abs. 3 AktG |
Anpassung der Regelungen zur zugrunde gelegten Bilanz (im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln) an die Änderungen des HGB, wobei der Anwendungsbereich um die Regelungen nach §§ 256a sowie 274a HGB erweitert wird. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung. | § 209 Abs. 2 Satz 1 AktG § 209 Abs. 3 Satz 1 AktG |
§ 240 Satz 3 AktG fordert im Zusammenhang mit dem Ausweis der Kapitalherabsetzung gesonderte Angaben im Anhang, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und auf der Auflösung der Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge zum Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung von Verlusten oder zur Einstellung in die Kapitalrücklage verwandt werden. Diese Angabepflicht ist künftig auf Grund der Erweiterung der Regelung um Satz 4 von kleinen Aktiengesellschaften (im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB) nicht anzuwenden. | § 240 AktG Satz 4 |
Im Zusammenhang mit der Nichtigkeit des Jahresabschlusses wird eine redaktionelle Korrektur vorgenommen. Es wird klargestellt, dass für die Frage der Über- oder Unterbewertung einer Position in der Bilanz auch die Regelungen nach § 256a HGB (zur Währungsumrechnung) zu beachten sind. | § 256 Abs. 5 Satz 2 und 3 AktG |
§ 261 AktG regelt die Entscheidung über den Ertrag aufgrund höherer Bewertung im Zusammenhang mit aktienrechtlichen Sonderprüfungen wegen unzulässiger Unterbewertung. Die in § 256 Abs. 5 AktG vorgenommene Klarstellung hinsichtlich der Relevanz von § 256a HGB für die Frage der Nichtigkeit einer Bilanz wird in § 261 Abs. 1 Satz 2 AktG nachvollzogen. Die Erweiterung der bestehenden Regelung um Satz 7 sieht für kleine Kapitalgesellschaften (im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB) die Anhangangaben nach den Sätzen 3 und 4 nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB (Angabepflicht zusätzlicher Angaben im Anhang, wenn besondere Umstände dazu führen, dass der Jahresabschluss ansonsten kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der der VFE-Lage vermittelt) unter Berücksichtigung der nach diesem Abschnitt durchgeführten Sonderprüfung vorliegen. In diesen Fällen sind folgende Angaben im Anhang zu machen: - Satz 3: Angabe der Gründe der festgestellten Unterbewertung und Darstellung der Entwicklung des von den Sonderprüfern festgestellten Wertes oder Betrags.
- Satz 4: Angabe über die Verwendung des Ertrags aus dem Abgang der als unterbewertet identifizierten Gegenstände, sofern diese nicht mehr vorhanden sind.
| § 261 Abs. 1 Satz 2 AktG § 261 Abs. 1 Satz 7 AktG |