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Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 16.12.2009, I R 43/08

Wird eine vor Inkrafttreten des § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG 1996 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 am 1.1.1999 steuerwirksam gebildete Rückstellung für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern nach diesem Zeitpunkt aufgelöst, ist die daraus resultierende Gewinnerhöhung nicht steuerrechtlich zu neutralisieren.

 

 

Problemstellung

 

Eine GmbH bildete in ihrer Bilanz zum 31.12.1998 Rückstellungen für zu erwartende Steuernachzahlungsverpflichtungen und Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) in Höhe von 133.381,25 DM betreffend die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer der Jahre 1994 und 1996 sowie den Solidaritätszuschlag 1996. Dies führte sie auf die Ergebnisse einer durchgeführten steuerlichen Außenprüfung zurück.

Nach Auffassung des zuständigen Finanzamts sind jedoch die passivierten Rückstellungen zum Teil nicht gerechtfertigt. Es löste die Rückstellungen in Höhe von insgesamt 99.454,50 DM gewinnerhöhend auf. Soweit die Auflösung zum 31.12.1999 Körperschaftsteuernachzahlungen (einschließlich Solidaritätszuschlag) betraf (Betrag von 10.073 DM), erfolgte diese steuerwirksam (keine außerbilanzielle Hinzurechnung).

Die GmbH verlangte hingegen, die Auflösung der für die Körperschaftsteuernachzahlungszinsen gebildeten Rückstellungen im Betrag von 61.723,50 DM erfolgsneutral vorzunehmen. Grund: Solche Zinsen gehörten (gemäß § 10 Nr. 2 Halbsatz 2, § 54 Abs. 1 des KStG 1996 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben.

 

 

Lösung

 

Die außerbilanzielle Auflösung der für die Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern gebildeten Rückstellungen ist zulässig.

Für Ertragsteuern sind Rückstellungen zu bilden, wenn die Steuern nach steuerrechtlichen Vorschriften bis zum Ende des Geschäftsjahrs wirtschaftlich oder rechtlich entstanden sind; soweit die Steuerschuld aufgrund einer Veranlagung rechtsverbindlich feststeht, ist sie als Verbindlichkeit auszuweisen. Sofern diese handelsrechtlich zu passivierenden Rückstellungen oder Verbindlichkeiten solche Steuern betreffen, die gemäß § 10 Nr. 2 KStG 1996 steuerrechtlich nichtabziehbare Aufwendungen sind (u.a. Steuern vom Einkommen), sind diese der steuerrechtlichen Bemessungsgrundlage außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.

Im vorliegenden Streitfall waren die von der GmbH ursprünglich angesetzten Rückstellungsbeträge zweifelsfrei überhöht und im Umfang der Überhöhung aufzulösen. Die Auflösung von in den Vorjahren gewinnwirksam gebildeten Rückstellungen für Nachforderungszinsen hat dabei ab 1999 nicht steuerneutral, sondern steuerwirksam zu erfolgen.

 

Praxishinweis:

Die Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze hat (nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs) regelmäßig erfolgswirksam zu erfolgen. Entsprechendes muss für den Fall der Auflösung einer Rückstellung gelten, die zwar zunächst in einer nach den Erkenntnismöglichkeiten zum Bilanzstichtag des Jahres ihrer Bildung vertretbaren Höhe passiviert worden ist, die aber nach dem Erkenntnisstand des Folgejahres als überhöht anzusehen und deshalb teilweise aufzulösen ist.

 

[Anm. d. Red.]

 

Heft 3/2010

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