Die Lohnsteuer-Richtlinien 2015 (LStR 2015) enthalten die Aussage, dass eine Bewertung von Essenmarken (maximaler Verrechnungswert 6,10 €) mit dem günstigen amtlichen Sachbezugswert (bei Mittagessen 3 €) nicht bei Arbeitnehmern möglich ist, die eine Auswärtstätigkeit ausüben (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 Doppelbuchst. dd LStR 2015). Die Finanzverwaltung hat mit dem obigen BMF-Schreiben darauf hingewiesen, dass sie an dieser Richtlinienregelung nicht länger festhält. Somit gilt Folgendes:
- In den ersten drei Monaten einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit handelt es sich bei der Hingabe von Essenmarken nicht um eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit, sondern um einen Verpflegungszuschuss (Randnummer 76 des BMF-Schreibens zum lohnsteuerlichen Reisekostenrecht vom 24.10.2014, BStBl. I, 1412).
- Nach Ablauf der Dreimonatsfrist führt die Hingabe von Essenmarken (maximaler Verrechnungswert 6,10 €) in Höhe des günstigen amtlichen Sachbezugswerts (bei Mittagessen 3 €) zu einem geldwerten Vorteil.
Beispiel einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von einem Jahr: Ein Arbeitnehmer führt ein Jahr lang eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit bei einem Kunden durch und erhält von seinem Arbeitgeber arbeitstäglich eine Essenmarke mit einem Verrechnungswert von 6 €. Der Arbeitnehmer kehrt täglich zu seiner Wohnung zurück, ist aber arbeitstäglich mehr als acht Stunden von seiner Wohnung abwesend. Behandlung: - In den ersten drei Monaten handelt es sich bei der Essenmarke um einen steuerfreien Verpflegungszuschuss. Den Differenzbetrag zur steuerfreien Verpflegungspauschale von 6 € (12 € abzüglich 6 €) kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen.
- Ab dem vierten Monat (die Verpflegungspauschale beträgt wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist 0 €) liegt beim Arbeitnehmer in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts von 3 € täglich ein geldwerter Vorteil vor, da die Essenmarke den höchstmöglichen Verrechnungswert von 6,10 € nicht übersteigt. Der geldwerte Vorteil von 3 € kann mit 25% pauschal besteuert werden und ist in diesem Fall sozialversicherungsfrei (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV).
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Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 2/2015
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