BMF-Schreiben vom 30.7.2015, IV C 5 – S 2378/15/10001; DOK 2015/0089357
Hat der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter (z.B. der Veranstalter bei Besuch eines Seminars) dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine übliche Mahlzeit (= Preis bis 60 €) zur Verfügung gestellt, wird die dem Arbeitnehmer zustehende Verpflegungspauschale von 12 € oder 24 € pauschal um folgende Beträge gekürzt:
- 4,80 € bei Gestellung eines Frühstücks und
- jeweils 9,60 € bei Gestellung eines Mittag- und/oder Abendessens.
Bei Auslandsdienstreisen berechnen sich die Kürzungsbeträge nach der 24-Stunden-Pauschale für das jeweilige Land bzw. den ausländischen Ort.
Im Lohnkonto muss in diesen Fällen grundsätzlich der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den jeweiligen Arbeitnehmer bescheinigt werden. Durch diese Bescheinigung soll letztlich sichergestellt werden, dass auch bei der Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten in der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers die Verpflegungspauschalen entsprechend gekürzt werden.
Hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitgebers für steuerfreie Reisekostenvergütungen bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen (z.B. durch eine Anrufungsauskunft), gilt diese Aufzeichnungserleichterung bis zum 31.12.2015 auch für den Großbuchstaben „M“; dieser muss in diesem Fall auch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden. Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung diese Aufzeichnungserleichterung nunmehr durch das oben angeführte Schreiben um zwei Jahre bis zum 31.12.2017 verlängert.
Aus Vereinfachungsgründen gilt eine stillschweigende Zustimmung der Finanzverwaltung zu den Aufzeichnungserleichterungen bei steuerfreien Reisekostenvergütungen als erteilt, wenn bereits vor 2004 diese steuerfreien Lohnanteile außerhalb des Lohnkontos aufgezeichnet wurden (vgl. Plenker, BC 2004, 283, Heft 12). Zumeist ist dies dann der Fall, wenn die Löhne und die Reisekosten im Unternehmen seit jeher von unterschiedlichen Stellen abgerechnet werden. |
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 9/2015
becklink371293