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Referentenentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Kindergeldes und Kinderzuschlags

Jürgen Plenker

BMF-Mitteilung vom 9.3.2015

 

Ausgehend vom 10. Existenzminimumbericht vom 20.1.2015 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Kindergeldes und Kinderzuschlags vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur diesjährigen Sommerpause abgeschlossen werden. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen:

  • Der Grundfreibetrag soll um 118 € in 2015 und 180 € in 2016 angehoben werden; bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern (im Lohnsteuerabzugsverfahren Steuerklasse III) gelten jeweils doppelte Beträge:

 

Grundfreibetrag

bislang

2015

2016

8.354 €

8.472 €

8.652 €

 

 

  • Der Kinderfreibetrag soll im Jahr 2015 um 144 € je Kind sowie im Jahr 2016 um 96 € je Kind erhöht werden. Der Betreuungsfreibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.640 € (1.320 € je Elternteil) wird in unveränderter Höhe beibehalten.

 

 

Kinderfreibetrag (je Kind)

bislang

2015

2016

4.368 €

(2.184 €
je Elternteil)

4.512 €

(2.256 €
je Elternteil)

4.608 €

(2.304 €
je Elternteil)

 

 

 

  • Beim Kindergeld soll es im Jahr 2015 eine Kindergelderhöhung pro Kind von monatlich 4 € und im Jahr 2016 um monatlich weitere 2 € geben. Somit würden sich folgende Beträge ergeben:

 

Monatliches Kindergeld

bislang

2015

2016

Erstes und zweites Kind

184 €

188 €

190 €

Drittes Kind

190 €

194 €

196 €

Viertes Kind und jedes weitere Kind

215 €

219 €

221 €

 

 

Der Gesetzgeber geht also bei der Berechnung der Kindergelderhöhung wie folgt vor: Erhöhung des Kinderfreibetrags 2016 gegenüber 2014 = 240 € (4.608 € abzüglich 4.368 €). Davon 30% Steuersatz = 72 €. Verteilt auf 12 Monate = 6 € Kindergelderhöhung monatlich. Entsprechend wurde für 2015 vorgegangen und das Ergebnis aufgerundet.

 

  • Der Kinderzuschlag soll zum 1.7.2016 um einen Betrag von 20 € auf 160 € monatlich angehoben werden. Dieser Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf nach dem SGB II durch Erwerbseinkommen grundsätzlich selbst decken können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Der Höhe nach soll durch den Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld der durchschnittliche Bedarf des Kindes gedeckt werden.

 

 

Kinderzuschlag

bislang

2015

ab 1.7.2016

140 €

140 €

160 €

 

 

Es bleibt abzuwarten, ob es im weiteren Verlauf der parlamentarischen Beratungen zu einer deutlicheren Anhebung des Kindergeldes kommen wird. Dem Vernehmen nach sollen auch Alleinerziehende mit Kindern (Steuerklasse II) über die vorstehenden Maßnahmen hinaus entlastet werden. So soll anstelle des bisherigen Entlastungsbetrags (§ 24b EStG), dessen steuerliche Auswirkung vom persönlichen Steuersatz abhängt, ein für alle Steuerpflichtigen gleich hoher Steuerabzugsbetrag im Gespräch sein.

 

 

 

Praxishinweis:

Es ist also damit zu rechnen, dass es im Laufe des Jahres 2015 zu einer rückwirkenden Erhöhung des Grundfreibetrags und damit zu einer Änderung des Lohnsteuertarifs ab 1.1.2015 kommen wird. Nach geltender Rechtslage wären die Arbeitgeber zu einer Änderung der für 2015 bereits durchgeführten Lohnabrechnungen verpflichtet, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). In der Gesetzesbegründung wird bereits darauf hingewiesen, dass nach einer Verabschiedung des Gesetzes ein neuer Programmablaufplan ergeht und mit der Bekanntgabe mitgeteilt wird, ab wann der Lohnsteuerabzug spätestens auf der Grundlage der geänderten Programmablaufpläne vorzunehmen ist. Die Art und Weise der Neuberechnung der Lohnsteuer ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann

– durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,

– durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder

– die Erstattung im Rahmen der Lohnsteuerberechnung für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld)

erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet übrigens aus, wenn z.B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgestellt ist.

 

 

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

BC 4/2015

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