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Nachträgliche Pauschalierung von Arbeitgeberzuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Jürgen Plenker

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014, 4 K 1182/13 (Revision eingelegt, Az. beim BFH: VI R 69/14)

 

Die Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dieser kann allerdings mit 15% pauschal besteuert werden und ist im Fall der Pauschalbesteuerung sozialversicherungsfrei. Das gilt sowohl für Arbeitgeberzuschüsse in Form von Sachbezügen (z.B. Job-Ticket) als auch für Barzuschüsse. Diese Pauschalbesteuerung ist bis zu dem Betrag zulässig, den der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten geltend machen könnte.

 

 

Praxis-Info!

In der Praxis wird immer wieder die Frage gestellt, ob diese Pauschalierungsmöglichkeit auch nachträglich genutzt werden kann, sei es, weil sie bisher aus Unkenntnis oder fehlerhafter rechtlicher Würdigung nicht durchgeführt worden ist oder solche Arbeitgeberzuschüsse für vergangene Kalenderjahre nachgezahlt werden sollen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnt eine nachträgliche Pauschalierung der Lohnsteuer nach Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das betreffende Kalenderjahr an die Finanzverwaltung ab. Begründung: Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist mit dieser Übermittlung für dieses Kalenderjahr abgeschlossen. Hierfür spreche auch, dass die pauschal besteuerten Arbeitgeberzuschüsse in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber anzugeben sind, weil sie die abziehbaren Werbungskosten des Arbeitnehmers mindern.

Diese Minderung könne zudem wegen des Zeitablaufs der Einkommensteuerveranlagungen bei einer nachträglichen Pauschalierungsmöglichkeit regelmäßig nicht erfolgen, da die Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer bestandskräftig und daher nicht mehr änderbar seien. Auch dies spreche letztlich dafür, dass eine nachträgliche Pauschalierungsmöglichkeit nicht im Sinne der gesetzlichen Regelungen sei.

Allerdings hat der klagende Arbeitgeber gegen das Urteil Revision eingelegt, sodass letztlich der Bundesfinanzhof die Streitfrage entscheiden wird.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 5/2015

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