Mitteilung der Minijobzentrale vom 3.8.2015
Im Aufwendungsausgleichsgesetz ist die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und beim Mutterschutz geregelt. Die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens erforderlichen Mittel werden durch Umlagen von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern aufgebracht, und zwar durch die Umlage U 1 (= Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und Umlage U 2 (= Mutterschutz).
Die Minijobzentrale hat darauf hingewiesen, dass sich die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung bei geringfügig Beschäftigten zum 1.9.2015 wie folgt erhöhen:
Umlage U 1: | 1,00% (bisher: 0,70%) |
Umlage U 2: | 0,30% (bisher: 0,24%) |
Die Erstattungsleistungen betragen unverändert 80% (U 1) bzw. 100% (U 2).
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 9/2015
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