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Ermäßigte Besteuerung bei Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 7.5.2015, VI R 44/13

 

Gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG kommt bei Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit eine ermäßigte Besteuerung zur Anwendung. Strittig ist, ob es sich bei den Einkünften auch um „außerordentliche Einkünfte“ handeln muss. Hierzu hat der BFH nun Stellung genommen.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung und ihr angestellter Vorstand einigten sich darauf, den Lohnzahlungszeitraum von 12 auf 14 Monate zu erweitern, um eine unangemessen hohe gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung zu vermeiden. Der Arbeitslohn wurde anschließend (gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) der ermäßigten Besteuerung unterworfen.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung versagte das Finanzamt die ermäßigte Besteuerung. Aus Sicht des Finanzamts muss es sich zur Anwendung der Ermäßigung neben einer mehrjährigen Tätigkeit auch um außerordentliche Einkünfte handeln.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt legte Revision gegen das Urteil ein.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung von Kläger und erstinstanzlichem Finanzgericht. Demnach kommen als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Eine Tätigkeit ist mehrjährig, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt.

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit muss es sich auch nicht um eine abgrenzbare Sondertätigkeit handeln. Anders verhält es sich bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, da es bei diesen Einkunftsarten nicht ungewöhnlich ist, wenn es zu zufälligen und schwankenden Einnahmen kommt. Bei einem Arbeitnehmer ist dagegen die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit grundsätzlich als außerordentlich anzusehen.

Entscheidend ist darüber hinaus, dass vernünftige wirtschaftliche Gründe für eine zusammengeballte Entlohnung vorliegen. Die Gründe können sowohl aus Sicht des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers vernünftig sein.

 

 

Hinweis:

Eine wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Zusammenballung der Entlohnung allein aus steuerlichen Erwägungen schließt die Anwendung der Tarifbegünstigung dagegen aus.

 

 

Im Ausgangsfall sind wirtschaftliche Gründe für die zusammengeballte Entlohnung gegeben. Darüber hinaus lagen beim Steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor. In Anwendung der oben genannten Grundsätze bestätigt der BFH daher die Rechtsprechung des erstinstanzlichen Finanzgerichts.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 9/2015

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