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44-Euro-Freigrenze für Job-Tickets

Jürgen Plenker

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 12.8.2015, S 2334.2.1-98/5 St 32

 

Auch bei einem vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Job-Ticket handelt es sich um einen Sachbezug, für den gegebenenfalls die steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beachtende monatliche 44-Euro-Freigrenze in Anspruch genommen werden kann.

Die monatliche 44-Euro-Freigrenze ist sowohl bei einer monatlichen Überlassung einer Monatsmarke als auch bei einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket anwendbar, das für einen längeren Zeitraum gilt. Hiervon umfasst werden z.B.

  • die Fälle, in denen tatsächlich monatliche Tickets („Monatsmarken“) den Arbeitnehmern monatlich ausgehändigt werden, und
  • Job-Tickets, welche an sich für einen längeren Zeitraum gelten, aber jeden Monat „aktiviert/freigeschaltet“ werden.

Darüber hinaus wendet die Finanzverwaltung die monatliche 44-Euro-Freigrenze an, wenn die Tarif- und Nutzungsbestimmungen für ein Job-Ticket vorsehen, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird. Auch in diesem Fall fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Job-Ticket“ monatlich – und nicht bei Kauf/Teilnahmeerklärung – für den gesamten Gültigkeitszeitraum zu.

 

 

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum 1.10.2015 unentgeltlich ein Job-Ticket für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Das Job-Ticket hat den Aufdruck „gültig bis 31.12.2017“. Nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters wird während der Gültigkeitsdauer 1.10.2015 bis 31.12.2017 die monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige Zahlung erworben. Der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Job-Ticket“ beträgt monatlich 42 €. Weitere Sachbezüge erhält der Arbeitnehmer nicht.

 

Behandlung:

Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist anwendbar. Da es sich um eine monatliche Fahrberechtigung eines Job-Tickets handelt, das für einen längeren Zeitraum gilt, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug monatlich zu. Da der geldwerte Vorteil von monatlich 42 € die 44-Euro-Freigrenze nicht übersteigt, ist er steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

 

Zu beachten ist aber: Jahresnetzkarten mit uneingeschränktem Nutzungsrecht fließen in voller Höhe im Zeitpunkt der Überlassung bzw. im Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts zum Erwerb dieser Karte aus. Die Anwendung der monatlichen 44-Euro-Freigrenze scheidet daher in diesen Fällen aus.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

 

BC 10/2015

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