FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 18.10.2023 – 1 K 163/23 (rechtskräftig)
Aufgrund der Energiekrise in Deutschland erhielten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige im September 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Die Auszahlung erfolgte grundsätzlich über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Doch was, wenn aufgrund einer Insolvenz keine Lohnabrechnung erfolgte? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht (FG) Hamburg befasst.
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Problemstellung
Die Klägerin war bei einem Unternehmen beschäftigt, welches im Jahr 2022 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Für die Monate September, Oktober und November 2022 konnte das Unternehmen keine Gehälter zahlen und gab in dieser Zeit auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im November 2022 wurde der Klägerin gekündigt.
Die Klägerin begehrte die gerichtliche Verpflichtung des Unternehmens zur Zahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 €.
Lösung
Aus Sicht des FG Hamburg ist die Klage unzulässig und unbegründet. Die Arbeitgeberin ist keine Schuldnerin der Energiepreispauschale, sondern lediglich eine Auszahlungsstelle. Gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 EStG erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale nur dann durch den Arbeitgeber, wenn dieser eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte die Arbeitgeberin im Ausgangsfall aber für die Monate September bis November 2022 keine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben. Somit erfüllte sie die Voraussetzungen als Auszahlungsstelle nicht.
Da die Energiepreispauschale noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG durch den Arbeitgeber ausgezahlt worden ist, muss die Klägerin als Gläubigerin der Energiepreispauschale ihren Anspruch gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 2/2024
BC20240210