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Umzugskosten: Änderung der Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung

BC-Redaktion

BMF 28.12.2023, IV C 5 – S 2353/20/10004 :003; DOK 2023/1180287

 

Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 BUKG (Bundesumzugskostengesetz) gilt für Umzüge ab 1.3.2024 Folgendes (LStR 9.9 Abs. 2):

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.


 

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Abs. 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Abs. 3 S. 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt
    ab 1.3.2024: 1.286 € (bislang: 1.181 €).
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
    a) für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BUKG)
          ab 1.3.2024: 964 € (bislang: 886 €);
    b) für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BUKG),
    ab 1.3.2024: 643 € (bislang: 590 €).
  3. Für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 2 BUKG:
    ab 1.3.2024: 193 € (bislang: 177 €).

Das Schreiben BMF 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002 (BStBl. I 2021, 1021), ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.2.2024 liegt.

 

 

Praxis-Info!

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können (gemäß LStR 9.9 Abs. 2 S. 1) die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten. Ausgenommen hiervon sind u.a. Auslagen (insbesondere Maklergebühren) für die Anschaffung einer eigenen Wohnung (Wohneigentum).

Wird nach Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort eine andere als die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort ausschließlich aus beruflichen Gründen (z.B. bei einem Arbeitsplatzwechsel) als Zweitwohnung genutzt, sind die Aufwendungen für den Umzug in diese Zweitwohnung als Werbungskosten abzugsfähig (LStR 9.11 Abs. 9 S 6). Eine berufliche Veranlassung von Umzugskosten scheidet allerdings aus, wenn der Familienhausstand vom Arbeitsort wegverlegt wird. Das gilt selbst dann, wenn eine solche Wegverlegung zur Begründung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung führt.

 

 

Beispiel:

Behandlung der Umzugskosten bei Wegverlegung des Lebensmittelpunkts

Eine Arbeitnehmerin verlegt ihren Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen von Frankfurt nach München und zieht innerhalb von Frankfurt in eine kleinere Wohnung um, von der aus sie wochentags weiterhin ihre regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht.

 

Vorgehen:

  • Bei der Wegverlegung des Lebensmittelpunkts von Frankfurt nach München handelt es sich nicht um einen beruflich veranlassten, sondern um einen privat veranlassten Umzug. Unerheblich ist, dass die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts aus privaten Gründen zu einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung führt.
  • Die Aufwendungen für den Umzug innerhalb von Frankfurt in eine andere Zweitwohnung sind hingegen beruflich veranlasst.

 

Bei einer Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, z.B. wegen Eintritts in den Ruhestand, handelt es sich um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung. Ein Werbungskostenabzug oder eine steuerfreie Arbeitgebererstattung dieser Aufwendungen scheidet in diesem Fall aus.

[Anm. d. Red.] 

 

 

 

BC 2/2024

BC20240201

 

 

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