CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

Wachstumschancengesetz: Beschlussfassung

BC-Redaktion

Beschluss des Deutschen Bundestags vom 17.11.2023 (Drs. 20/9341)

 

Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ sollen u.a. die Wachstumschancen der Wirtschaft erhöht, Investitionen und Innovationen in neue Technologien ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland gestärkt werden. Auch eine Vereinfachung des Steuersystems und ein Bürokratieabbau für kleinere Unternehmen soll hierdurch erreicht werden.

Am 24.11.2023 hat der Bundesrat zum Wachstumschancengesetz den Vermittlungsausschuss (von Bundestag und Bundesrat) angerufen. Sofern eine Einigung erzielt werden sollte, könnte mit einer Verabschiedung des Gesetzes in der Bundesratssitzung am 15.12.2023 gerechnet werden.

Nachstehend wird eine Auswahl der für das Rechnungswesen relevanten Vorhaben vorgestellt.

 


 

Praxis-Info!

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen

Rechtsgrundlagen/

Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens

Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz

Einführung einer (gewinnunabhängigen) steuerlichen Investitionsförderung in Ergänzung zu den bestehenden Projektförderungen für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in Höhe von 15% der begünstigten Aufwendungen

Begünstigt sind die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen (begünstigte Investitionen). Dabei müssen die Wirtschaftsgüter in einem Einsparkonzept enthalten sein (u.a. erstellt von zertifizierten Energieberatern) sowie die Energieeffizienz der betrieblichen Tätigkeit verbessern.

Beschränkt werden soll die Förderung auf solche Investitionen, die den Sockelbetrag von 5.000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten – oder nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten – übersteigen. Für die Investitionsprämie ist eine Befristung für einen Zeitraum von knapp sechs Jahren vorgesehen (Förderzeitraum). Förderfähig sind nur Investitionen, mit denen nach dem 29.4.2024 begonnen wird sowie die vor dem 1.1.2030 begonnen und abgeschlossen wurden. Werden förderfähige Investitionen nach dem 31.12.2029 abgeschlossen, sind – soweit vor dem 1.1.2030 Teilherstellungskosten entstanden sind oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet werden – diese ebenfalls noch begünstigt. Aufgrund des ausstehenden EU-Genehmigungsverfahrens wurde der Inkrafttretenszeitpunkt des Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes auf den 1.3.2024 verschoben.

Die Bemessungsgrundlage wird auf maximal 200 Mio. € pro Anspruchsberechtigten für den gesamten Förderzeitraum begrenzt. Ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der förderfähigen Aufwendungen kleiner als 200 Mio. €, ist die Investitionsprämie von diesem kleineren Betrag zu ermitteln.

Begünstigt sind nicht nur inländische Betriebsstätten, sondern auch solche, die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft belegen sind.

 

Praxishinweise:

  • Die Investitionsprämie kann nur dann gewährt werden, wenn die hiernach förderfähigen Aufwendungen nicht bereits durch andere staatliche Förderungen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 AEUV (EU-Arbeitsweisevertrag) darstellen, gefördert wurden oder werden (§ 4 Abs. 4 Klimaschutz-InvPG, § 6 Abs. 2 Klimaschutz-InvPG). Damit sind Förderungen, bei denen es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt, nicht vom Kumulierungsverbot des Gesetzes umfasst.
  • Bei einer maximal zulässigen Bemessungsgrundlage in Höhe von 200 Mio. € kann die festzusetzende Investitionsprämie damit höchstens 30 Mio. € (15% von 200 Mio. €) für einen Anspruchsberechtigten im Förderzeitraum betragen.
  • Anspruchsberechtigt sollen unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des EStG und des KStG sein, soweit sie steuerpflichtige (Gewinn-)Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind. Ausgenommen sind Unternehmen (nicht KMU!) in Schwierigkeiten, z.B. eine GmbH, bei der mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist (§ 7 Abs. 2 Klimaschutz-InvPG).
  • Der Antrag auf Investitionsprämie ist spätestens bis zum 31.12.2031 bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt elektronisch zu stellen. Die Beantragung hat außerhalb des Steuererklärungsverfahrens zu erfolgen. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung soll die beantragte Bemessungsgrundlage mindestens 10.000 € betragen; je Antragsteller sind maximal vier Anträge auf Festsetzung einer Investitionsprämie zulässig. Im Falle einer zeitnahen Verkündung des Wachstumschancengesetzes ist die Antragstellung auf Investitionsprämie dennoch erst frühestens im Jahr 2025 möglich, was mit der notwendigen Vorlaufzeit zur Neuimplementierung des Antragsverfahrens begründet wird.
  • Die Schritte zur Verbuchung der Klimaschutz-Investitionsprämie (bei Investitionen in klimaschutzverbessernde abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) nach der Nettomethode haben Zwirner/Vodermeier/Schmeer in BC 2023, 471 f., Heft 10, eingehend dargestellt. Die Verbuchung nach der Bruttomethode zeigen dieselben Autoren in BC 2023, 506 ff., Heft 11.

 

Artikel 1:

Inkrafttreten am 1.3.2024

(Art. 53 Abs. 6 des Gesetzes)

Abgabenordnung

Buchführungspflicht: Anhebung der Grenze für bestimmte Steuerpflichtige

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb

  • einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 S. 1 UStG von mehr als 800.000 € (bislang 600.000 €) im Kalenderjahr oder
  • einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80.000 € (bislang 60.000 €) im Wirtschaftsjahr oder
  • einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 € (bislang 60.000 €) im Kalenderjahr

erzielt haben, sind verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen.

Anzuwenden ist die Anhebung der Umsatz- und Gewinngrenzen auf Umsätze oder Gewinne der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (§ 19 Abs. 3, 4 EGAO).

 

Artikel 14:

§ 141 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 4, 5 AO

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes)

Überschusseinkünfte: Anhebung des Schwellenwerts für die Aufbewahrungspflicht

Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 EStG (Überschusseinkünfte) mehr als 750.000 € (bislang 500.000 €) im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren.

Bestehende Aufbewahrungsfristen, die bereits bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2026 entstanden sind, gelten weiterhin fort, auch wenn die Einkunftsgrenze ab dem Veranlagungszeitraum 2027 nicht mehr überschritten wird (§ 40 EGAO).

 

Artikel 16:

§ 147a Abs. 1 AO

Inkrafttreten am 1.1.2027

(Art. 53 Abs. 11 des Gesetzes)

Einkommensteuer

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind: Erhöhung der Freigrenze von 35 € auf 50 €

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen dann den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände künftig insgesamt 50 € nicht übersteigen.

Die Änderung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.2023 beginnt (§ 52 Abs. 6 S. 10 EStG).

 

Hinweis:

Die hier geregelte Freigrenze von 50 € ist bezogen auf ein Wirtschaftsjahr und die Person eines Empfängers (EStR 4.10 Abs. 3 S. 2), wobei Geschenke an nahestehende Personen von Geschäftsfreunden einbezogen werden können.

 

Artikel 5:

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes)

Zinsschranke: Reform ab 1.1.2024

Im Rahmen der Zinsschranke sind derzeit (!) Zinsaufwendungen nur bis zur Höhe der Zinserträge (Zinssaldo) und darüber hinaus in Höhe von 30% des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Liegen die tatsächlichen Zinsaufwendungen des Unternehmens höher als der Abzugsrahmen der Zinsschranke, kann der nicht ausgeschöpfte Teil des Abzugsrahmens in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). Dieser EBITDA-Vortrag erhöht in den folgenden Wirtschaftsjahren die Abzugsmöglichkeit für Zinsaufwendungen.

Allerdings entsteht kein EBITDA-Vortrag in den Wirtschaftsjahren, in denen (gemäß § 4h Abs. 2 EStG) die Anwendung der Zinsschranke ausgeschlossen wird (sog. Zinsschranken-Escape). Folglich erhöht sich der EBITDA-Vortrag nicht in den Wirtschaftsjahren, wenn folgende Ausnahmetatbestände erfüllt sind:

  • Der negative Zinssaldo ist kleiner als 3 Mio. € (bislang Freigrenze) – maximal 2.999.999,99 € (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG); Folge: sofortiger Abzug als Zinsaufwand möglich.
  • Die Zinsschranke greift nur, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG).
  • Die Escape-Klausel findet Anwendung (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG). Hierbei wird die Eigenkapitalquote des Betriebs mit der Eigenkapitalquote des Konzerns verglichen. Ist die Eigenkapitalquote des Betriebs gleich hoch oder höher als die des Konzerns, greift die Zinsschranke nicht. Maßgeblich für den Vergleich ist das Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages. Um unvorhersehbare Schwankungen der Eigenkapitalquote aufzufangen und die Inanspruchnahme der Escape-Klausel – insbesondere in einem schwierigen konjunkturellen Umfeld – zu erleichtern, darf die Eigenkapitalquote des Betriebs die des Konzerns um bis zu 2%-Punkte unterschreiten.

 

Hinweis:

EBITDA = earnings before interest, taxes, depreciation and amortization; das bedeutet „Ertrag vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände”.

Das steuerliche EBITDA errechnet sich wie folgt:

Gewinn vor Steuern

+ planmäßige Abschreibungen und Zinsaufwendungen

./. Zinserträge.

 

Die künftigen Regelungen (Auszug):

  • Gestrichen werden soll ab 2024 die Escape-Klausel (Eigenkapital-Escape), zumal wenige Unternehmen hiervon bislang Gebrauch gemacht haben.
  • Die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen werden nunmehr als Nettozinsaufwendungen definiert (Freigrenze in Höhe von 3 Mio. € wie bisher). Zudem wird klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen.
  • Künftig kann die Stand-alone-Klausel nur noch in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige keiner Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG (bei Personengesellschaften in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 2 AStG) nahesteht und über keine Betriebsstätte außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet. Bei Betrieben von Personengesellschaften oder Mitunternehmerschaften tritt für Zwecke der Stand-alone-Klausel an die Stelle des Steuerpflichtigen die Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft.
  • Der Begriff der Zinsaufwendungen (bisher nur Vergütungen für Fremdkapital) wird um „wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital” erweitert (z.B. Gebühren für Vermittlungstätigkeit in Verbindung mit der Fremdkapitalbeschaffung und -vergütung).
  • Der Begriff der Zinserträge wird erweitert und erfasst nunmehr ausdrücklich auch wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen.

 

Artikel 5:

§ 4h EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes)

Dienstwagenbesteuerung – Halbierung der Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze und Entfall der alternativen Reichweitengrenze ab 1.1.2025

Die Bemessungsgrundlage bei der Bewertung der Entnahme für die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge und extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge soll nur noch dann zur Hälfte anzusetzen sein, wenn das Fahrzeug einen Kohlendioxidausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat. Die bisher vorgesehene Alternative einer elektrischen Mindestreichweite des Fahrzeugs von mindestens 80 Kilometern entfällt; dies gilt gleichermaßen für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden.

Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG).

 

Praxishinweis:

  • Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode (Ermittlung der auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen) sind die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen (z.B. Leasingraten) ebenfalls nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Fahrzeug einen Kohlendioxidausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat (elektrische Mindestreichweite des Fahrzeugs von mindestens 80 Kilometern); dies gilt gleichermaßen für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden.
  • Die Bruttolistenpreisgrenze wird um 10.000 € auf 70.000 € (vormals 60.000 €) angehoben.

 

Artikel 4:

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes)

Bewertung von Einlagen junger Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen

Bei der Einlage eines jungen Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (nach § 6 Abs. 6 S. 2 EStG) um den Teilwert des eingelegten jungen Wirtschaftsguts.

 

Praxishinweis:

Für die Bewertung der Einlage mit dem Teilwert kommt es damit nicht mehr darauf an, ob das eingelegte junge Wirtschaftsgut im Zusammenhang mit der Einlage aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde und deshalb der Teilwert anzusetzen ist. Insbesondere kommt es damit auch in Fällen einer Einlage durch eine Kapitalgesellschaft zum Ansatz des Teilwerts.

 

Artikel 4:

§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 52 Abs. 12 S. 6 EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes)

GWG: Anhebung der Betragsgrenze von 800 € auf 1.000 € 

Die Sofortabschreibung bezieht sich auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Wirksam wird die erhöhte Betragsgrenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 S. 7 EStG).

 

Praxishinweise:

  • Sollte das Wachstumschancengesetz Mitte Dezember 2023 verabschiedet werden, dann haben Bilanzierende lediglich zwei Wochen Zeit, um die Änderungen in die IT-Systeme zu implementieren. Daher empfiehlt es sich, diese Anpassungen noch in 2023 vorzubereiten, damit diese dann ggfs. nur noch aktiv gesetzt werden müssen (Empfehlung von Anlagenbuchhaltungsexperte Uwe Jüttner auf LinkedIn; Social-Media-Account der Zeitschrift BC).
  • Zu beachten ist das wirtschaftsgutbezogene Wahlrecht bei Aufwendungen bis 250 € (netto): Diese Wirtschaftsgüter können im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe (gemäß § 6 Abs. 2a S. 4 EStG) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wobei das Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden kann. An der Wertuntergrenze in Höhe von 250 € (netto) für das Anlagevermögen wird weiterhin festgehalten.

 

Artikel 4:

§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes)

Sammelposten: Erhöhung der Betragsgrenze von 1.000 € auf 5.000 € sowie Verkürzung der Auflösungsdauer der Sammelposten von 5 Jahre auf 3 Jahre 

Bisherige Regelung: Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, kann ein Sammelposten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen.

Neuregelung: Wirksam werden soll dies für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 S. 11 EStG).

 

Praxishinweise:

  • Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden (EStR 5.4 Abs. 1 S. 3). Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst. Jedoch werden wohl die meisten Unternehmen den Sammelposten im Anlagevermögen aufnehmen, um dort die DV-technischen Möglichkeiten der AfA-Rechnung ihres Anlagenwirtschaftssystems nutzen und somit die jährliche 33%-Abschreibung (bislang: 20%) maschinell durchführen zu können.
  • Die GWG-Regelung und der Sammelposten schließen sich gegenseitig aus. Da es sich um ein auf ein Wirtschaftsjahr bezogenes Wahlrecht handelt, kommt somit in einem Wirtschaftsjahr – bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu einem Betrag von 1.000 € (netto) – entweder ein GWG oder ein Sammelposten infrage.

 

Artikel 4:

§ 6 Abs. 2a S. 1 und 2 EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes)

Degressive AfA: Befristete Wiedereinführung

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Höhe von bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung – maximal 25% – für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25% nicht übersteigen (vgl. auch ausführlich Jüttner, BC 2020, 412 ff., Heft 9, BC 2020, 469 ff., Heft 10; sowie Zwirner/Vodermeier/Schmeer in BC 2023, 473 f., Heft 10).

Die degressive AfA kann bis zum Ende des Abschreibungszeitraums in Anspruch genommen werden.

 

Praxishinweise:

  • Die Regelung in § 7 Abs. 2 EStG gilt für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile). Nicht hierunter fallen immaterielle Wirtschaftsgüter und unbewegliche Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens (z.B. Grund und Boden, Gebäude).
  • Wird für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen, kann dies bereits unterjährig bei der Festsetzung der Steuervorauszahlungen berücksichtigt werden (Liquiditätsvorteil).
  • Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z.B. nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
  • Erhöhte Absetzungen (oder auch Sonderabschreibungen) sind bei Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen gehören, nur dann zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden (§ 7a Abs. 8 EStG). Dabei ist es ausreichend, wenn das gesonderte Verzeichnis im Rahmen der jährlichen Abschlussarbeiten bzw. im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen erstellt bzw. fortgeschrieben wird. Allerdings: Hinsichtlich des zu führenden Verzeichnisses hat der Steuerpflichtige besondere Sorgfalt walten zu lassen, da ein nicht oder nicht vollständig geführtes Verzeichnis zur Untersagung der Ausübung des Wahlrechts führt und der Gewinn in der Form ermittelt wird, als wäre das Wahlrecht nicht ausgeübt worden. Hierbei besteht für den Steuerpflichtigen auch keine Nachholungsmöglichkeit. Das zu führende Verzeichnis ist somit integrale Tatbestandsvoraussetzung für die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts. In diesem Verzeichnis sind folgende Informationen zu erfassen:
    – der Tag der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts,
    – die Anschaffungs- und Herstellungskosten,
    – die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sowie
    – die Höhe der jährlichen Absetzungen für Abnutzung.
  • Außerordentliche Abschreibungen aufgrund einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung sind bei der Vornahme einer degressiven AfA – im Unterschied zu Gebäuden (vgl. EStR 7.4 Abs. 11 S. 2) – nicht zulässig.
 

Artikel 4:

§ 7 Abs. 2 EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes)

Neue Wohngebäude: Einführung einer geometrisch-degressiven Abschreibung

Neben der befristeten Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter soll eine degressive Abschreibung speziell für Wohngebäude ermöglicht werden. Im Vergleich zur voranstehenden Regelung beträgt die Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG 6% und ist auf sechs Jahre befristet. Hierzu muss mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen worden sein (Datum der Baubeginnsanzeige).

Zulässig ist (nach § 7 Abs. 5a S. 7 EStG) ein Wechsel auf die lineare Abschreibung. Die lineare Absetzung für Abnutzung ist nach dem Wechsel vom Restwert vorzunehmen. Der Restwert ermittelt sich dabei von den um die bisherigen Abschreibungen geminderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der der linearen AfA zugrunde zu legende Prozentsatz ermittelt sich jetzt aus der Differenz zwischen dem dem pauschalen Prozentsatz nach § 7 Abs. 4 EStG zugrunde liegenden Abschreibungszeitraum und dem bisherigen Abschreibungszeitraum des Gebäudes bezogen auf den Restwert (§ 7 Abs. 5a S. 7 EStG; ähnliche Regelung in § 7a Abs. 9 EStG). Er orientiert sich damit grundsätzlich an einer Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren.

 

Praxishinweis:

Diese Regelung führt auch zur Anpassung der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG). Danach kann sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung (wie z.B. der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG) die weitere AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG (Restwert und dem nach § 7 Abs. 5a EStG maßgebenden Prozentsatz) bemessen. Voraussetzung: Das Wirtschaftsgut wurde auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben.

 

Artikel 4:

§ 7 Abs. 5a EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes)

Sonderabschreibung: Anhebung für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr vor der Investition nicht überschreiten, von derzeit 20% auf 50% der Investitionskosten

Die Sonderabschreibung kann unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden und beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden.

Wirksam werden soll dies für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 52 Abs. 16 S. 6 EStG).

 

Hinweis:

Die Anhebung der Sonderabschreibung auf 50% fördert die schnellere Refinanzierung.

 

Artikel 4:

§ 7g Abs. 5 EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes)

Anhebung des Pauschbetrags für Berufskraftfahrer bei Übernachtung im Fahrzeug

Die gesetzliche Pauschale für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und auch dort übernachten (z.B. Berufskraftfahrer), wird von 8 € je Kalendertag auf 9 € je Kalendertag angehoben.

Der Ansatz dieser Pauschale kann – wie bisher – anstelle der tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen erfolgen. Die Entscheidung, die tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, kann – ebenso wie bisher – nur einheitlich im Kalenderjahr erfolgen.

 

Artikel 5:

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes)

Verpflegungsmehraufwendungen: Anhebung der Pauschalen von 28 € auf 32 € und von 14 € auf 16 € ab 1.1.2024

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen werden für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 € auf 32 € angehoben.

Für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, werden die inländischen Verpflegungspauschalen von jeweils 14 € auf 16 € angehoben. Dies gilt gleichermaßen für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

 

Artikel 5:

§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes)

Verlustrücktrag: Beibehaltung des Höchstbetrags von 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € für 2024 und 2025; danach 5 Mio. € bzw. 10 Mio. €

Generell können Verluste eines Veranlagungsjahres auf Antrag mit den positiven Einkünften aus anderen Jahren steuerlich verrechnet werden. Dies gilt für das Vorjahr sowie alle Folgejahre, in denen die unausgeglichenen Verluste wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte der anderen Jahre abgezogen werden können.

  • Beim Verlustrücktrag erhalten Steuerzahler postwendend eine Erstattung.
  • Beim Verlustvortrag müssen sie hingegen einige Zeit auf den Geldrückfluss warten.

Die zeitliche Erweiterung des Verlustrücktrags auf drei Jahre folgt der bisherigen Systematik:

  1. Im ersten Schritt erfolgt der Rücktrag in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum.
  2. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte in diesem Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt im zweiten Schritt der Rücktrag insoweit in den zweiten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum.
  3. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte auch in diesem zweiten Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt im dritten Schritt der Rücktrag insoweit in den dritten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum.

Die Erweiterung des Verlustrücktrags auf drei Jahre gilt für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustentstehungsjahres nicht ausgeglichen werden können.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wird der Höchstbetrag von ursprünglich 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei zusammenveranlagten Ehegatten) dauerhaft auf 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. € für zusammenveranlagte Ehegatten) angehoben.

 

Artikel 7:

§ 10d Abs. 1 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2026

(Art. 53 Abs. 10 des Gesetzes)

Verlustvortrag: Begrenzungen der sog. Mindestgewinnbesteuerung auf 75% für vier Jahre

Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € für zusammenveranlagte Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Betrag von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 ist der Verlustvortrag auf 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Insofern erfolgt eine temporäre Anhebung der Grenze zur Mindestgewinnbesteuerung von 60% auf 75% (im Regierungsentwurf noch 80%).

Dies gilt gleichermaßen für die Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG).

Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 soll beim Verlustvortrag die derzeit geltende Prozentgrenze von 60% wieder angewandt werden (§ 52 Abs. 18b S. 4 EStG).

 

Artikel 5:

§ 10d Abs. 2 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes)

Betriebsveranstaltungen: Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer von 110 € auf 150 € ab 1.1.2024

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Zuwendungen des Arbeitsgebers an dessen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen. Soweit solche Zuwendungen künftig den Betrag von 150 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer – unter den weiteren in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG genannten Voraussetzungen – nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

 

Artikel 5:

§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes)

Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (nicht entnommene Gewinne)

Um die steuerliche Belastung bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, OHG, KG etc.) zu senken, wurde bereits durch die Unternehmensteuerreform 2008 in § 34a EStG geregelt: Auf Antrag wird der nicht entnommene (= thesaurierte) Gewinn des Personenunternehmens bei diesem ganz oder teilweise mit einem Satz von 28,25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ) besteuert. Der Teil des Gewinns, der bereits unterjährig entnommen wurde, unterliegt der regulären Einkommensteuer (ESt) – in der Spitze also ab 2008 mit 45%. Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer des Unternehmers nach § 35 EStG bleibt dabei auch bei Anwendung des neuen Sondertarifs möglich.

 

Neu ist: Der begünstigungsfähige Gewinn wird um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung.

Hierdurch wird die steuerliche Belastung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen vermindert und die Eigenkapitalbildung dieser Unternehmen verbessert. Darüber hinaus wird Gestaltungsmodellen ab Veranlagungszeitraum 2024 entgegengetreten, die der Zielsetzung der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG entgegenlaufen (z.B. anteilige Nachversteuerung bei Teilveräußerung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils).

Die Neuregelungen bei der Thesaurierungsbegünstigung sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden – im Regierungsentwurf noch Veranlagungszeitraum 2025 (§ 52 Abs. 34 S. 3 EStG).

 

Artikel 4:

§ 34a EStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes)

Energieeffiziente Gebäudesanierung: Befristete Erhöhung des Fördersatzes der Steuerermäßigung

Selbstnutzende Wohneigentümer können die energetische Sanierung ihrer Bestandsgebäude zu einem höheren Prozentsatz als bisher geltend machen. Die Förderung steigt um 10% jährlich auf insgesamt 30% der Aufwendungen, sofern die Sanierung in 2024 oder 2025 erfolgt. Unverändert bleiben die aufgrund des Abzugs von der tariflichen Einkommensteuer vorgesehene Verteilung der Steuerermäßigung auf drei Jahre und die Förderhöchstbeträge der Norm (je 14.000 € im ersten und zweiten Jahr bzw. 12.000 € im dritten Jahr).

 

Artikel 5:

§ 35c Abs. 1a EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes)

Erweiterung der Abfragemöglichkeit für den Arbeitgeber zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer durch das Finanzamt

Bislang war die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung auch unter Angabe der sogenannten eTIN zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Arbeitnehmers nicht bekannt war (vgl. § 41b Abs. 2 S. 1 EStG). Für Lohnsteuerbescheinigungen ab 2023 entfällt diese Möglichkeit, sodass eine Übermittlung ausschließlich anhand der Identifikationsnummer möglich ist.

Erhält der Arbeitgeber die Identifikationsnummer nicht vom Arbeitnehmer (insbesondere bei Betriebsrentnern), sehen die gesetzlichen Regelungen in § 39 Abs. 3 EStG bisher keine Möglichkeit vor, dem Arbeitgeber ohne entsprechende Bevollmächtigung durch den Arbeitnehmer dessen Identifikationsnummer zu übermitteln. Ohne die Identifikationsnummer kann der Arbeitgeber ab 2023 seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer elektronisch zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 S. 2 EStG), tatsächlich nicht nachkommen.

Die Finanzämter übermitteln daher künftig die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage an den Arbeitgeber, wenn dieser für den Arbeitnehmer bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 (mittels eTIN) übermittelt hat und der Arbeitgeber zugleich versichert, dass das Dienstverhältnis über den 31.12.2022 hinaus fortbestanden hat und der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer mitzuteilen (§ 39e Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG), trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Identifikationsnummer dem Arbeitnehmer erstmals zuzuteilen ist. Einer Bevollmächtigung oder der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf es insoweit nicht.

 

Artikel 3:

§ 39 Abs. 3 S. 6 EStG

Inkrafttreten mit Wirkung vom 1.1.2023

(Art. 53 Abs. 4 des Gesetzes)

Lohnsteuer-Abzugsverfahren: Abschaffung der Tarifermäßigung ab 1.1.2024

Nach geltendem Recht kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelungsregelung/-methode) für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden.

Die Regelungen zur Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn werden ersatzlos aufgehoben.

 

Hinweis:

Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG kann – wie bisher – im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Die Änderung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 anzuwenden (vgl. § 52 Abs. 1 EStG).

 

Artikel 5:

§ 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes)

Gruppenunfallversicherung: Erhebung der Beiträge mit einem Pauschsteuersatz von 20% – Aufhebung des Durchschnittsbetrags von 100 €

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20% erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Wird bei einer Gruppenunfallversicherung der Durchschnittsbetrag von 100 € überschritten, ist der gesamte Betrag bei den versicherten Arbeitnehmern dem individuellen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen wird der Grenzbetrag von 100 € aufgehoben.

 

Hinweis:

Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine Nachteile, denn die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG kann – wie bisher – im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Die Änderung ist erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 anzuwenden (vgl. § 52 Abs. 1 EStG).

 

Artikel 5:

§ 40b Abs. 3 EStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes)

Gewerbesteuer

Erweiterung der Grundstückskürzung

Um den Ausbau der Solarstromerzeugung auf Gebäuden und den Betrieb von Ladesäulen weiter zu fördern, soll die Unschädlichkeitsgrenze (für Nebeneinnahmen) von 10% auf 20% erhöht werden.

Die Änderung soll ab dem Erhebungszeitraum 2023 anwendbar sein.

 

Hinweis:

Grundstücksunternehmen können damit den Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder ausweiten und gleichwohl weiterhin die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen.

 

Artikel 26:

§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes)

Gewerbeverlust

Analog zum Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG soll die für die Veranlagungszeiträume (Erhebungszeiträume) 2024 bis 2027 vorgesehene Begrenzung beim Verlustvortrag auf 75% auch für gewerbesteuerliche Zwecke (Berücksichtigung von gewerbesteuerlichen Fehlbeträgen) ermöglicht werden.

Gleichermaßen wird die bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 2028 beim Verlustvortrag wieder anzuwendende Prozentgrenze von derzeit 60% auch für den Vortrag gewerbesteuerlicher Fehlbeträge für Erhebungszeiträume ab 2028 nachvollzogen (Inkrafttreten am 1.1.2026).

 

Artikel 27:

§ 10a S. 2 GewStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes)

Körperschaftsteuer

Option zur Körperschaftsbesteuerung: Änderungen

  • Der persönliche Anwendungsbereich soll auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgeweitet werden. Bislang erstreckt sich dieser auf Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, auch die GmbH & Co. KG als besondere Gesellschaftsform der KG) sowie Partnerschaftsgesellschaften (vgl. Weiss, BC 2021, 322, Heft 7).
  • Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung: Um auch neu gegründeten Gesellschaften die Möglichkeit zu geben, von vornherein zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren, wird diesen die Möglichkeit eingeräumt, den Antrag auch erst bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags zu stellen. Entsprechendes beim Formwechsel in eine Personengesellschaft. Durch den Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register erhalten diese (bzw. die Personengesellschaft, falls diese zu diesem Zeitpunkt bereits in das Register eingetragen sein sollte) die Möglichkeit, steuerlich ununterbrochen als Körperschaftsteuersubjekt behandelt zu werden.
    Bislang konnten neu gegründete Gesellschaften frühestens für ihr zweites Wirtschaftsjahr optieren, da ohne Ausnahme die Stellung des Antrags bis spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gefordert wurde, für das die Option greifen sollte.
  • Kommanditgesellschaft: § 25 S. 1 UmwStG i.V.m. § 20 Abs. 1 UmwStG verlangt eine Einbringung des gesamten Mitunternehmeranteils, einschließlich „funktional wesentlichem“ Sonderbetriebsvermögen. Daher musste bislang vor der Antragstellung nach § 1a Abs. 1 KStG eine Analyse der funktional-wesentlichen Betriebsgrundlagen durchgeführt werden, um die miteinzubringenden Wirtschaftsgüter zu bestimmen. Gelang dies nicht, sind für den Mitunternehmer, der eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage nicht einbringt, die stillen Reserven im übernommenen Betriebsvermögen vollumfänglich aufzudecken. Im Einzelfall konnte dies auch bedeuten, dass Anteile an der Komplementär-GmbH (in der Regel eine zu 0% beteiligte GmbH) mit einzubringen sind. Um die steuerneutrale Ausübung der Option in diesen Fällen zu ermöglichen, darf die Beteiligung an einer Komplementärin der optierenden Personengesellschaft zurückbehalten werden.
  • Einschränkung des Zuflusses von Gewinnanteilen an der optierenden Personengesellschaft: Im Unterschied zu einer echten Kapitalgesellschaft, bei der ein Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter bereits dann fingiert (angenommen) wird, wenn die Ausschüttung von der Gesellschaft beschlossen wurde, sieht das Gesellschaftsrecht bei Personengesellschaften keinen besonderen Ausschüttungsbeschluss vor. Von daher soll der Zufluss von Gewinnanteilen (inklusive Kapitalertragsteuerpflicht) an der optierenden Personengesellschaft künftig erst dann gegeben sein, wenn die Gewinnanteile tatsächlich entnommen werden.

 

Praxishinweis:

Die ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene Erweiterung der Optionsberechtigung auf sämtliche Personengesellschaften würde dagegen auch solche Gesellschaften erfassen, die nicht für den echten Formwechsel in Betracht kommen, insbesondere auch reine Innengesellschaften. Es wird somit an dem vom seinerzeitigen Gesetzgeber bei Einführung der Option vorgesehenen Gleichlauf der Option mit dem echten Formwechsel auch insoweit festgehalten.

 

Artikel 24:

§ 1a KStG

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes)

Umsatzsteuer

Erweiterung der Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze besteht eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war.

Durch die Erweiterung des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG durch das 8. Verbrauchsteueränderungsgesetz im Jahr 2022 fällt jetzt auch die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes unter die Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

 

Artikel 31:

§ 13b Abs. 5 S. 8 UStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes)

Einführung der elektronischen Rechnung

Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder als sonstige Rechnung (in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier) übermittelt werden. Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger können sich gemeinsam auf die Verwendung eines anderen strukturierten elektronischen Formats einigen. Voraussetzung in diesem Fall ist: Die für Zwecke der Umsatzsteuer erforderlichen Informationen lassen sich aus dem verwendeten Rechnungsformat richtig und vollständig extrahieren, sodass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist. Ist dies sichergestellt, erfüllen insbesondere über EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen, deren Formate den Vorgaben der CEN-Norm EN 16931 nicht entsprechen, ebenfalls die Formatvorgaben für elektronische Rechnungen.

Die Formulierung ist technologieoffen und erlaubt auch eine Anwendung auf weitere – auch neue – elektronische Rechnungsformate.

 

Artikel 32:

§ 14 Abs. 1 S. 2 bis 6 und Abs. 2 UStG sowie § 27 Abs. 39 UStG

Inkrafttreten am 1.1.2025

(Art. 53 Abs. 8 des Gesetzes)

Vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von 1.000 € auf 2.000 € ab 1.1.2024

Unternehmer können durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € (bislang 1.000 €) beträgt. Durch die Anhebung des Schwellenwerts auf 2.000 € müssen die betroffenen Unternehmer lediglich jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.

 

Artikel 31:

§ 18 Abs. 2 S. 3 UStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes)

Umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung: Anhebung der Grenze von 600.000 € auf 800.000 € ab 1.1.2024

(Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten)

 

Artikel 31:

§ 20 S. 1 Nr. 1 UStG

Inkrafttreten am 1.1.2024

(Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes)

Verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung für B2B-Umsätze – Verlängerung der Übergangsfristen

Bei einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. Bei Ausstellung einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format bedarf es jedoch der Zustimmung des Empfängers.

Für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu 800.000 € ausgestellt werden, wird die Regelung um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2027 erweitert (für einen zwischen dem 1.1.2027 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz). Damit sollen die Belange kleinerer Unternehmen berücksichtigt werden.

Die benötigte Zeit zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung wird den betroffenen Unternehmen durch eine Verlängerung des allgemeinen Übergangszeitraums von einem auf zwei Jahre und des Übergangszeitraums für kleinere Unternehmer von zwei auf drei Jahre verschafft.

 

Artikel 32:

§ 27 Abs. 39 S. 1 Nrn. 1 und 2 UStG

Inkrafttreten am 1.1.2025

(Art. 53 Abs. 8 des Gesetzes)

 [Anm. d. Red.] 

 

 

BC 12/2023

BC20231214

 

 

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü