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Besteuerung der Privatnutzung vom Firmenwagen: Neuere Rechtsprechung

Christian Thurow

BFH-Urteile vom 16.7.2015, III R 33/14, und 3.9.2015, VI R 27/14

 

  • Kann ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen auch für nebenberufliche Tätigkeiten nutzt, die nach der 1%-Bruttolistenpreismethode ermittelte Lohnsteuer anteilig als Betriebsausgaben bei der nebenberuflichen Tätigkeit ansetzen?
  • Ist eine zu Leasingbeginn vom Arbeitgeber geleistete Leasingsonderzahlung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils über den gesamten Zeitraum des Leasingvertrags aufzuteilen?

Bei der Beantwortung folgte der BFH in beiden Fällen der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts – nicht immer zur Freude der Steuerpflichtigen.

 

 

Praxis-Info!

 

Nutzung des Firmenwagens für nebenberufliche Tätigkeiten

Im Ausgangsfall nutzte ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch für nebenberufliche Tätigkeiten. Er setzte dabei einen Teil des nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelten Steueraufwands als Betriebsausgaben bei seinen Nebeneinkünften an. Dieser Ansatz wurde jedoch von Finanzamt und Finanzgericht nicht anerkannt. Das erstinstanzliche Finanzgerichtsurteil wurde umfassend im BC-Newsletter vom 6.11.2014 besprochen.

Der BFH folgt hier der Urteilsbegründung des FG Münster vollumfänglich. Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, einen ihm überlassenen Pkw auch für seine selbstständige Tätigkeit zu nutzen, gilt Folgendes: Der Arbeitnehmer darf für den Pkw keine Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit abziehen, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung versteuert worden ist. Der Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit setzt voraus, dass beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten Aufwendungen entstanden sind. Die Aufwendungen müssen zudem durch die Selbstständigkeit veranlasst worden sein.

 

 

Leasingsonderzahlungen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode

In dem anderen Urteil vertraten Arbeitgeber und Finanzgericht folgende Auffassung: Eine zu Leasingbeginn vom Arbeitgeber geleistete Leasingsonderzahlung sei bei der Ermittlung der Kfz-Kosten über den gesamten Zeitraum des Leasingvertrags aufzuteilen. Das Finanzamt bestand jedoch darauf, die Leasingsonderzahlung gemäß dem Zu- und Abflussprinzip komplett im Jahr der Zahlung zu erfassen.

Laut BFH gebietet die zutreffende Ermittlung des geldwerten Vorteils jedoch, die Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. In der Steuerbilanz sind Ausgaben vor dem Abschlussstichtag für bestimmte Zeiträume nach diesem als Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen. Ziel aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ist es, Ausgaben vor dem Bilanzstichtag in die Jahre zu verlagern, in die sie wirtschaftlich gehören. Sie dienen damit der periodengerechten Erfolgsermittlung. Ob der Arbeitgeber, der den Firmenwagen dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen hat, diese Gewinnermittlungsgrundsätze auch tatsächlich anwendet, ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils auf Ebene des Arbeitnehmers unerheblich.

Der BFH stimmt dem Finanzamt zu, dass es bei Anwendung dieser Grundsätze zu einer Minderbesteuerung kommen kann, wenn während der Leasinglaufzeit von der Fahrtenbuchmethode auf die 1%-Bruttolistenpreisregelung gewechselt wird. Allerdings stellt die 1%-Bruttolistenpreisregelung eine grob typisierende Regelung dar, die auch in anderen Fällen Minder- oder Mehrbesteuerungen bewirkt. So führen etwa Kosten für das Nachrüsten eines Dienstwagens oder umfangreiche Reparaturen nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage, des Bruttolistenneupreises. Auch die Überlassung gebrauchter Firmenwagen (Anschaffungskosten deutlich unter dem Bruttolistenneupreis) verringert nicht die Bemessungsgrundlage. Von daher ist die Gefahr einer Minderbesteuerung hier nicht wesentlich für die Klärung des Sachverhalts.

 

 

Ergebnis und Praxishinweis:

  • „Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Gesamtkosten jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend erfassen muss“ (Leitsatz des BFH-Urteils vom 3.9.2015, VI R 27/14).
  • Bei nur geringfügigen Beträgen können Unternehmen (so der BFH) auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens verzichten, wie z.B. bei Steuern und Versicherungen für einen nur aus wenigen Fahrzeugen bestehenden Fuhrpark.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 12/2015

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