FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.7.2015, 11 K 3633/13 (Revision zugelassen)
Bei geringfügigen Beschäftigungen kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen nach § 40a Abs. 2a EStG eine Pauschalierung der Lohnsteuer vornehmen. Doch ist eine solche Pauschalierung auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern möglich?
Praxis-Info!
Problemstellung
Eine Gesellschafter-Geschäftsführerin war zu 50% an der A-GmbH beteiligt. Das monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 400 € wurde von der GmbH (gemäß § 40a Abs. 2a EStG) pauschal mit 20% der Besteuerung unterworfen.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Gesellschafter-Geschäftsführerin stehe aufgrund ihrer Gesellschafterstellung in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV zur A-GmbH.
In ihrem Einspruch macht die Gesellschafter-Geschäftsführerin geltend, dass nach der steuerrechtlichen Definition des Begriffs „Beschäftigung“ im Sinne von § 19 EStG und § 1 LStDV auch der zu 50% an einer Gesellschaft beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer gilt. § 40a Abs. 2a EStG gebe keinen Hinweis darauf, dass hier ausschließlich auf die Beschäftigungs-Definition gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV abgestellt werden muss.
Lösung
Wie schon das FG Rheinland-Pfalz in einem ähnlichen Sachverhalt (Urteil vom 27.2.2014, 6 K 1485/11) kommt auch das FG Baden-Württemberg zu folgendem Schluss: Bei § 40a Abs. 2a EStG ist auf die Beschäftigungs-Definition nach § 7 Abs. 1 SGB IV abzustellen (Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers). Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV kann nur vorliegen, wenn auch die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt sind. Da § 40a Abs. 2a EStG nur bei geringfügigen Beschäftigungen Anwendung findet, bedarf es hier keines ausdrücklichen Verweises auf § 7 Abs. 1 SGB IV.
Entscheidend ist, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann und somit nicht weisungsgebunden ist. Somit stellt seine Tätigkeit keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Dessen ungeachtet kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer sehr wohl Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne sein.
- Zwar kann nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte auch die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer sein. Doch dies gilt nur bei Minderheitengesellschaftern, die den Weisungen des bzw. der Mehrheitsgesellschafter zu folgen haben. Bei einer Beteiligungsquote von 50% und mehr ist eine solche Abhängigkeit jedoch zu verneinen. Insofern kann im Ausgangsfall das Geschäftsführergehalt nicht pauschaliert besteuert werden.
- Anders als das FG Rheinland-Pfalz lässt das FG Baden-Württemberg die Revision zu, so dass die Frage nun höchstrichterlich geklärt werden kann.
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Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Lead Auditor Europe in der Internen Revision, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 12/2015
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