BMF-Schreiben vom 21.10.2015, III C 2 – S 7243/07/10002-03; DOK 2015/0946162
Nach dem BMF-Schreiben vom 28.10.2014 (IV D 2 – S 7243/07/10002-02, BStBl. I 2014, 1439) sind Saunaleistungen, die nach dem 30.6.2015 erbracht werden, mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.
Werden nach diesem Zeitpunkt Beherbergungsleistungen, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt zu besteuern sind, zusammen mit Saunaleistungen zu einem pauschalen Gesamtentgelt erbracht, ist das einheitliche Entgelt sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. Dabei kann der Anteil des Entgelts, der auf die nicht ermäßigte Leistung entfällt, im Wege der Schätzung ermittelt werden. Schätzungsmaßstab kann beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.
Zu Übernachtungsleistungen, die mit verschiedenen anderen Leistungen zu einem Pauschalpreis angeboten werden, enthält Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE eine Vereinfachungsregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Diese Vereinfachungsregelung gilt auch für Saunaleistungen, die nach dem 30.6.2015 erbracht werden.
Praxis-Info!
Der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen (sog. Beherbergungsleistungen) beträgt derzeit 7%. Dies gilt jedoch nicht für andere Leistungen, wie z.B. die Gewährung des Frühstücks; hier bleibt es beim Steuersatz von 19%.
Ist in einer Rechnung neben der Übernachtungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19% unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen, so ist aus lohnsteuerlicher Sicht das Frühstück – wie bisher – im Inland mit 4,80 € (20 % des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen von 24€) anzusetzen. Bei Übernachtung im Ausland sind für das Frühstück 20% des entsprechenden Pauschbetrags für 24 Stunden Abwesenheit abzuziehen.
Die Finanzverwaltung lässt es jedoch aus Vereinfachungsgründen auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs zu, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene Leistungen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19% unterliegen (z.B. Frühstück, Internet, Parkplatz – und nunmehr auch Saunaleistungen), zu einem Sammelposten (z.B. „Business-Package”, Servicepauschale) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil kann mit 20% des Pauschalpreises angesetzt werden.
Beispiel zu Sammelposten in einer Hotelrechnung: Vertragspartner des Hotels ist der Arbeitgeber. Die Rechnung des Hotels lautet: Übernachtungspauschale | | | 90,00 € | Übernachtung zu 7% netto | 67,29 € | USt 7% | 4,71 € | „Business-Package” (u.a. Saunaleistungen) zu 19 % netto | 15,13 € | USt 19% | 2,87 € |
Der Arbeitgeber kann aus der Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend machen, da Umfang und Art der Leistung hinreichend beschrieben sind. Da es sich um eine Kleinbetragsrechnung (bis 150 €) handelt, können Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag jeweils in einer Summe zusammengefasst werden, wobei der jeweils anzuwendende Steuersatz anzugeben ist. |
[Anm. d. Red.]
BC 11/2015
becklink373154