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Anforderungen an den Vorsteuer-Vergütungsantrag

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 24.9.2015, V R 9/14

 

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich sind, ist unwirksam. Die Angaben müssen die geforderten Mindestinformationen (Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs, für welche bzw. welchen die Leistungen bezogen worden sind) enthalten.

[Leitsatz d. Red.]

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine GmbH nach österreichischem Recht übt ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Österreich aus. Am 30.6.2008 reichte diese fristgerecht beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen „Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer“ für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2007 ein. Der Antrag bezog sich auf das besondere Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG a.F. Dabei reichte die österreichische GmbH die zweite Seite des Antragsvordrucks, auf der sich auch die Unterschrift des Geschäftsführers der GmbH sowie der Firmenstempel befand, in Kopie ein. Zudem enthielt das Antragsformular unter Ziffer 9a („Der Unternehmer erklärt, a) dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für seine Zwecke als Unternehmer verwendet worden sind anlässlich ...“) keine Eintragung.

Das BZSt lehnte die beantragte Vergütung mit der Begründung ab, der Antrag sei wegen der fehlenden Originalunterschrift des GmbH-Geschäftsführers unwirksam. Antragskopien oder Anträge mit einer einkopierten oder eingescannten Unterschrift sind unzureichend. Bis zum Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist (siehe § 18 Abs. 9 UStG a.F.) wurde kein wirksamer Antrag gestellt.

Darüber hinaus enthielt sowohl der innerhalb der Antragsfrist eingereichte Vergütungsantrag als auch der während des Einspruchsverfahrens erneut gestellte Antrag keine Eintragung in Ziffer 9a des Antragsvordrucks (so das vorinstanzliche FG Köln, Urteil vom 21.3.2013, 2 K 586/10). Das Vordruckfeld erfordere eine inhaltliche Ergänzung, die über die allgemeine Angabe, die Leistungen für unternehmerische Zwecke verwenden zu wollen, hinausgehe. Solche Angaben könnten nur innerhalb der Antragsfrist nachgeholt oder ergänzt werden.

 

 

Lösung

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Vergütungsverfahren setzt einen ordnungsgemäß und fristgerecht gestellten Antrag voraus. Ein vollständiger Antrag erfordert auch die Angabe in Ziffer 9a des Antragsvordrucks. Diese Angabe zur Leistungsverwendung ist zur Beurteilung erforderlich, ob der beantragte Vergütungsanspruch berechtigt ist. Dies steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht (Art. 3 Buchst. a Satz 2 i.V.m. Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG). Demnach hat der Antragsteller „unter Ziffer 9a des Formulars die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweiges anzugeben, für die er die Güter erworben bzw. die sonstigen Leistungen erbracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuervergütung bezieht (z.B. Beteiligung an der internationalen Ausstellung von ... in ... vom ... bis zum ..., Stand Nr., oder grenzüberschreitende Güterbeförderung von ... nach ... am ...)“. Der Grund für die Unvollständigkeit ist unbeachtlich.

Im Streitfall konnte auch nicht aus anderen Unterlagen – hier: „Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer“ – auf die Verwendung der Eingangsleistung geschlossen werden, die durch die Angaben in Ziffer 9a des Vordrucks aufgeklärt werden soll.

 

 

Praxishinweise:

  • Der vorliegende BFH-Urteil betrifft die gesetzliche Regelung vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 am 19.12.2008 (BGBl. I 2008, 2794). Seither ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, die Vergütung zu beantragen (§ 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV). Die elektronischen Belege müssen jedoch zur Fristwahrung noch nicht beigefügt sein (vgl. Sölch/Ringleb/Treiber, UStG, § 18, Rn. 203).
  • Mittlerweile hat ein Unternehmer aus dem EU-Ausland den Vergütungsantrag zwingend nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV über das im Ansässigkeits-Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einzureichen (§ 61 Abs. 1 UStDV). Im Klartext: Der Vergütungs-Mitgliedstaat bleibt zwar weiterhin Adressat des Vergütungsantrags. Der Ansässigkeits-Mitgliedstaat hat jedoch nicht nur die Funktion eines „Briefkastens“, sondern auch die einer Vor- und Teilprüfungsstelle (Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit sowie der Unternehmereigenschaft des Antragstellers). Ein Antrag auf Papier ist auch in Härtefällen nicht vorgesehen.
  • Dem Vergütungsantrag sind seit 30.12.2014 auf elektronischem Weg (nur dann) Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoff mindestens 250 € beträgt (§ 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV). Nach Auffassung von Sölch/Ringleb/Treiber (UStG, § 18, Rn. 205) ist jedoch diese Regelung lückenhaft. Es kann nicht im Sinne des Verordnungsgebers sein, elektronische Rechnungen oder Belege zunächst auszudrucken und anschließend wieder einzuscannen. Zulässig sollte sein, die elektronische Rechnung bzw. den elektronischen Beleg elektronisch zu übermitteln.
  • Das BZSt ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gehalten, den Antragsteller auf die Unvollständigkeit des Antrags hinzuweisen. Wird jedoch der Vergütungsantrag – wie im vorliegenden Streitfall – am letzten Tag der Abgabefrist gestellt, besteht diesbezüglich keine Verpflichtung mehr seitens des BZSt.
  • Eine vergleichbare Entscheidung (wie der BFH) zu den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vorsteuervergütung hat jüngst das FG Köln, Urteil vom 13.8.2015, 2 K 630/13, getroffen.

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 12/2015

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