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Gesetzesbeschlüsse/-entwürfe

  

Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

BC-Redaktion

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften, Beschluss der Bundesregierung vom 5.11.2014 (BR-Drs. 535/14)

 

Der seit der letzten Änderung der steuerlichen Verordnungen vom 11.12.2012 (BGBl. I S. 2637) sich ergebende Änderungsbedarf wird durch die vorliegende Verordnung aufgegriffen.

In der nachstehenden Tabelle werden die für die Rechnungswesenpraxis bedeutsamen Neuregelungen aufgeführt; diese betreffen lediglich die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

 

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen

Rechtsgrundlagen/

Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens

Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die §§ 46 bis 48 UStDV regeln – aufgrund der Ermächtigung in § 18 Abs. 6 UStG – das Verfahren für die Dauerfristverlängerung bei der Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Durch die Änderungen wird die Terminologie der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung bei den Regelungen für die Dauerfristverlängerung an die gesetzliche Regelung zur Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen angepasst.

 

§ 46 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UStDV

Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 9 der Verordnung)

Klarstellung der Voraussetzungen zur Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens

Voraussetzung für die Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens ist auch, dass der antragstellende Unternehmer im Ausland ansässig ist. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der

  1. ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
  2. ausschließlich eine Betriebsstätte im Inland, von der aus keine Umsätze ausgeführt werden,

aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden.

Der neue Satz 2 zweiter Halbsatz Nummer 2 der Vorschrift stellt somit klar: Ein Unternehmer ist auch dann im Ausland ansässig, wenn er zwar im Inland eine Betriebsstätte hat, von dieser aber im Vergütungszeitraum keine Umsätze ausgeführt werden.

 

Nach der bisherigen Fassung von § 60 UStDV konnte der im Ausland ansässige Unternehmer wählen, ob er im Kalenderjahr Vorsteuer-Vergütungsanträge

– entweder für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten (z.B. pro Kalendervierteljahr) stellt

– oder einen Antrag für das gesamte Kalenderjahr.

Künftig kann (entsprechend der EU-Vorgaben) ein im Ausland ansässiger Unternehmer neben den vier Anträgen, die sich zumindest auf drei Monate beziehen müssen, noch einen weiteren Vergütungsantrag für das Kalenderjahr stellen. Diese Auslegung wird durch den neuen § 60 Satz 3 UStDV entsprechend umgesetzt.

 

§ 59 Satz 2 und § 60 Satz 3 UStDV

Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 9 der Verordnung)

Übermittlung von Belegen beim Vorsteuer-Vergütungsantrag

Unter bestimmten Voraussetzungen sind dem Vorsteuer-Vergütungsantrag Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen. Da diese Belege zusammen mit dem Antrag auf Vorsteuer-Vergütung auf elektronischem Weg zu übermitteln sind, ist eine Übermittlung als Kopie nicht möglich. Durch die Änderung wird klargestellt, dass mit dem Antrag die eingescannten Original-Rechnungen und -Einfuhrbelege zu übermitteln sind.

Bislang mussten die Unternehmer ihre auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf Papier abgegebenen Vorsteuer-Vergütungsanträge eigenhändig unterschreiben. Eine solche Unterschrift ist bei auf elektronischem Weg übermittelten Anträgen nicht mehr erforderlich.

Werden die Rechnungen und Einfuhrbelege für den Vorsteuer-Vergütungsantrag erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang dieser eingescannten Originale beim Bundeszentralamt für Steuern.

 

§ 61 Abs. 2 Satz 3 sowie § 61 Abs. 5 Satz 3 UStDV

Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 9 der Verordnung)

Einführung einer Regelung zur Anrechnung von festgesetzten Zinsen auf Prozesszinsen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 der AO sind Zinsen anzurechnen, die für denselben Zeitraum für den zu vergütenden Vorsteuerbetrag festgesetzt wurden (§ 61 Abs. 5 Sätze 1 bis 5 UStDV).

 

§ 61 Abs. 5 Satz 9 UStDV

Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 9 der Verordnung)

Einführung einer Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Vorsteuervergütungsanträgen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern

Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Bislang waren Anträge auf Vorsteuer-Vergütung durch im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck regelmäßig auf Papier beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Der Antrag konnte aber auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung auf elektronischem Weg übermittelt werden.

Künftig wird die standardmäßig elektronische Übermittlung sämtlicher Steuererklärungen der Unternehmer an die zuständige Finanzbehörde verlangt. Zu den Unternehmersteuererklärungen gehören auch die Anträge auf Vorsteuer-Vergütung von im Ausland ansässigen Unternehmern. Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer übermitteln seit 1.1.2010 ihre Anträge auf Vorsteuer-Vergütung auf elektronischem Weg.

Mit der Änderung des § 61a Abs. 1 UStDV müssen nunmehr auch die im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer ihre Vorsteuer-Vergütungsanträge auf elektronischem Weg übermitteln.

 

Praxishinweis:

  • Von der verpflichtenden elektronischen Übermittlung von Vorsteuervergütungsanträgen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern sind jährlich rund 5.000 Vergütungsanträge betroffen (laut Ermittlungen des Nationalen Normenkontrollrats). 
  • Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Bundeszentralamt für Steuern aber gestatten, dass die Vorsteuer-Vergütungsanträge von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eingereicht werden können. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn es dem Unternehmer nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen.

 

§ 61a Abs. 1 UStDV

Anwendung auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen, die nach dem 30.6.2016 gestellt werden (§ 74a Abs. 4 UStDV)

 

 

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

 

[Anm. d. Red.]              


BC 11/2014, BC 12/2014

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